Hallo @stupidgame, gesetzlich sind 100,000 € geschützt (genauer Wortlaut beispielweise hier. (EinSiG, § 8f.): (1) Der Entschädigungsanspruch ist der Höhe nach begrenzt auf den Gegenwert von 100 000 Euro (Deckungssumme). Dort kann ich keine Sonderbehandlung für private Konten im Sinne ihres "eine Einlage eines Privatkunden, die 100.000€ überschreitet niemals unter keinen noch so denkbaren Umständen ganz oder teilweise herangezogen wird" erkennen. Wo haben Sie von der Möglichkeit gelesen, es gebe eine Sonderbehandlung? Bei Gesetzen ist Flaschenpost gefährlich. Beste Grüße, Manuel
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