Hallo, @Stefan78 , ich will der Diskussion nicht noch eine weitere Halbwahrheit hinzufügen, sondern sie um eine Auslegung eines neueren als dem von Dir und der Community angeführten Urteils ergänzen, nach dem Motto: Was für Zertifikate gilt, gilt für Aktien schon zwei mal -> s. insbesondere letzter Absatz. Wertlose Knock-Out-Zertifikate Werden Verluste steuerlich anerkannt? Mit den hochspekulativen Knock-out Zertifikaten können risikofreudige Anleger auf eine Vielzahl von Basiswerten spekulieren oder ihr Depot absichern. Sie können aber auch zu einem Totalverlust des eingesetzten Kapitals führen. Können diese Verluste steuerlich berücksichtigt werden? Knock-out Zertifikate sind eine bestimmte Form von Hebelpapieren. Mit diesen Zertifikaten haben Anleger die Chance, mithilfe von Knock-outs eine Spekulation auf verschiedene Basiswerte (z.B. Aktien, Indizes, Währungen, Rohstoffe etc.) mit hohen Hebeln vorzunehmen. Doch dabei besteht ein hohes Risiko: Wird eine Knock-out Schwelle nach unten durchbrochen, werden die Zertifikate automatisch wertlos und führen zu einem Totalverlust in Höhe des eingesetzten Kapitals. BFH entscheidet für Anleger Die Finanzverwaltung erkennt Verluste aus wertlos gewordenen Knock-out-Zertifikaten wegen Eintritts des Knock-out-Ereignisses nicht an. Doch der Bundesfinanzhof (BFH) hat nun gegen den Fiskus und im Sinne der Anleger entschieden: Wer in Knock-Out-Zertifikate investiert hat, die durch Erreichen der Knock-Out-Schwelle verfallen, kann den daraus resultierenden Verlust im Rahmen seiner Einkünfte aus Kapitalvermögen abziehen – und zwar auch nach der seit 2009 geltenden Rechtslage (Urteil vom 20.11.2018, VIII R 37/15). Der entschiedene Fall Ein Anleger hat 2011 verschiedene Knock-Out-Zertifikate erworben, die je nach Kursverlauf der Basiswerte auf Zahlung eines Differenzausgleichs gerichtet waren. Noch während des Jahres 2011 wurde die sogenannte Knock-Out-Schwelle erreicht. Daraufhin wurden Kapitalanlagen ohne jeglichen Differenzausgleich bzw. Restwert ausgebucht. Das Finanzamt erkannte die daraus resultierenden Verluste nicht an. Nach Auffassung des BFH sind die in Höhe der Anschaffungskosten angefallenen Verluste steuerlich zu berücksichtigen, unabhängig davon, ob die Voraussetzungen eines Termingeschäfts vorgelegen haben. Liege ein Termingeschäft vor, folge dies aus dem neuen § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3a EStG, der jeden Ausgang eines Termingeschäfts erfasst. Die gegenteilige Auffassung zur alten Rechtslage vor 2009 sei überholt. Liege kein Termingeschäft vor, sei ein Fall der „Einlösung“ i.S.d. § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 EStG gegeben. Diese Auslegung sei aus verfassungsrechtlichen Gründen geboten, um die Steuerlast am Prinzip der finanziellen Leistungsfähigkeit und dem Gebot der Folgerichtigkeit auszurichten. Mit dieser Entscheidung setzt der BFH seine Rechtsprechung fort, dass seit Einführung der Abgeltungsteuer im Jahre 2009 grundsätzlich sämtliche Wertveränderungen im Zusammenhang mit Kapitalanlagen zu erfassen sind und dies gleichermaßen für Gewinne und Verluste gilt. Der Verlust kann gemäß § 20 Abs. 6 EStG mit positiven Einkünften aus Kapitalvermögen verrechnet werden. (Quelle: steuer:Blick 04/19)
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