Hallo @weisnichtalles, ....aus Steuerrat24 ------> Wird bei einem Aktientausch zusätzlich ein Barausgleich gezahlt, ist dieser ebenso wie eine Bardividende nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG steuerpflichtig und unterliegt sofort der Abgeltungsteuer (§ 20 Abs. 4a Satz 2 EStG). Im Jahre 2022 hat der Bundesfinanzhof aber einschränkend entschieden, dass § 20 Abs. 4a Satz 2 EStG nur greift, wenn es um Verschmelzungen, Ab- bzw. Aufspaltungen und qualifizierte Anteilstauschvorgänge geht, die dem Anwendungsbereich des deutschen Umwandlungssteuergesetzes unterliegen oder die zumindest mit einer inländischen Umwandlung vergleichbar sind. Eine gesellschaftsrechtliche Maßnahme stellt aber nicht immer eine "echte" Verschmelzung oder Spaltung dar, sondern kann auch lediglich ein reiner Verkauf der alten Anteile gegen Übernahme neuer Anteile, gegebenenfalls verbunden mit einem zusätzlichen Entgelt (Tausch gegen Gewährung eines Mischentgelts), sein. Insbesondere bei Fällen mit Auslandsbezug kann die Steuerfalle des § 20 Abs. 4a Satz 2 EStG also ins Leere laufen (BFH-Urteil vom 14.2.2022, VIII R 44/18, BStBl 2022 II S. 636).
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