Hallo @Mo_, die Jahressteuerbescheinigung ist nicht „postalisch“ zu beantragen, sondern online: Mein Konto & Depot, rechte Spalte „Steuern“, Steuerbescheinigung. Sie wird aber per Post zugeschickt. Weil der „hohe Aufwand“ bei ausländischen thesaurierenden Fonds ab 2018 wegfällt, ist die Versteuerung kein Grund, sich von diesen Fonds zu trennen. Thesaurierungen ab 01.01.2018 werden von der Depotbank über die „Vorabpauschale“ versteuert, erstmals am 02.01.2019 für 2018 (Geld dafür auf Verrechnungskonto bereitstellen!). Ich würde die Nacherklärung nicht über Elster einreichen, sondern in Papier mit Anschreiben und den pdf-Belegen über die betreffenden Ertragsthesaurierungen: Aufstellung Kalenderjahr und jeweiliger Betrag. Dann können Sie auch gleich dazuschreiben, dass die CB es verbockt hat mit ihrer Steuerbescheinigung, die nicht den Vorschriften des Bundesfinanzministeriums entspricht (BMF-Schreiben vom 15.12.2017, DOK 2017/1044120 und vorhergehende): In CB-Jahressteuerbescheinigungen fehlen die vorgeschriebenen Angaben für die Zeilen 15 und 52, sowie bei in der Höhe noch nicht bekannten Thesaurierungen die Fondsbezeichnung, ISIN, Anzahl der Anteile. (Siehe mein Beitrag in der Community vom 02.04.2018 unter „Jahressteuerbescheinigung - fehlende Erträge ausländischer thesaurierender Fonds“). Ist in Ihrer Steuerbescheinigung der CB doch ausgewiesen, dass „ausländische thesaurierende Fonds vorhanden“ sind? In meiner fehlt der gesamte Abschnitt bzgl. ausländischer thesaurierender Fonds, sowohl 2017 als auch 2016 nach der Übernahme von der DAB-Bank. Für Fonds die inzwischen verkauft wurden, müssen Sie m.E. nichts nacherklären, weil die Thesaurierungen mit dem Veräußerungsgewinn versteuert wurden (Bitte prüfen!). Es liegt dann keine Doppelbesteuerung vor, die rückgängig zu machen wäre. Es ist ratsam, beim Finanzamt Fristverlängerung zu beantragen, wenn noch Angaben über Thesaurierungen fehlen. Die Fristverlängerung ist überhaupt kein Problem. Unvollständige Steuererklärungen werden ohnehin nicht bearbeitet (Berichtigung wäre doppelte Arbeit). Mein Finanzamt im Raum München fordert nachträglich auch bei Elster-Erklärungen die Steuerbescheinigungen an, wenn sie nicht beigefügt waren. Die ausgewiesene Abgeltungsteuer + Solidaritätszuschlag sind als bezahlte „Steuervorauszahlungen“ mit der Steuerbescheinigung nachzuweisen. Der Verzicht auf Belege bei Elster gilt dafür nicht. Wenn die Thesaurierungsbelege dann vorliegen und nicht in der Steuerbescheinigung unter Zeilen 15+52 ausgewiesen sind, würde ich sie nach dem Eintrag in der Anlage KAP der Steuererklärung beifügen (Elster-Anschreiben zu Belegen per Post ist vorgesehen). Über Erläuterungen zur neuen Zeile 98 des Mantelbogens kann man ab 2017 dem Finanzamt Besonderheiten mitteilen: „1“ eintragen.
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