@Buddabudda Ob sowas im Vorfeld zu Erfahren ist - keine Ahnung. Meines Wissens wird in den Unterlagen zur Hauptversammlung/Jahresbericht lediglich die Höhe einer Dividende vorgeschlagen (die dann zu beschliessen ist), nicht die Art der Besteuerung (ich nenne es mal so). Bsp. Dt. Telekom: hatte als Ausschüttungsart erst "nur" zu versteuernde Dividende, dann kam eine Zeitlang zusätzlich die Möglichkeit der Wahldividende in Form von neuen Aktien, seit zwei Jahren erfolgt die Ausschüttung nach §27. Seit diesem Jahr schüttet z.B. die Dt. Pfandbriefbank ebenfalls nach §27 aus. Solange jemand genug ausländische Aktien mit Dividendenertrag hat, sollte das Freibetragsproblem keines sein. Und ob - wie andernorts beschrieben - ein Verkauf und späterer Rückkauf ein Allheillösung ist, muss auch jeder selbst entscheiden. Da ich die Aktien im Normalfall behalte, ist das Thema §27 für mich eher zweitrangig. Kritisch wird es - das gebe ich zu - wenn ich zwangsweise was verändern muss (z.B. Übernahmeangebot, Umwandlung in neue Aktien, u.ä. oder gar z.B. Delisting). Um vor Überraschungen (einigermassen) gewappnet zu sein, führe ich solche Kandidaten gesondert und aktualisiere bei Dividendenzahlungen den "eigentlichen" Kaufkurs (sprich den(die) urspünglichen Kaufkurs(e), abzüglich der nicht angefallenen Kap.Steuern durch §27). Denn Vadder Staat will das Geld irgendwann mal ... Staudamm24
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