Hallo, @alex2003a, Aus der Antwort Deines Steuerberaters schließe ich, dass Du, was Du oben nicht erwähnt hast, bei einer deutschen gesetzlichen Krankenversicherung aus welchen Gründen auch immer als freiwilliges Mitglied versichert bist. Wenn dem so ist, hat Dein Steuerberater recht. Dann zieht nämlich § 240 SGB V. Auf Basis dieses Paragraphen hat der GKV-Spitzenverband "Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler" festgelegt, die Du hier findest: https://www.gkv-spitzenverband.de/media/dokumente/krankenversicherung_1/grundprinzipien_1/finanzierung/beitragsbemessung/2017-11-15_Beitragsverfahrensgrundsaetze_Selbstzahler_siebte_Aenderung.pdf
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