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Krankenversicherungsbeitrag beim Verkauf von Aktien, die vor 2009 gekauft wurden.

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Ich habe Aktien vor dem 2009 gekauft. Jetzt habe ich sie mit dem Gewinn verkaufen. Ich weiß, dass dieser Gewinn steuerfrei ist.
Gilt dieser Gewinn trotzdem als Einkommen? Wird dieser Gewinn zu meinem Einkommen addiert?
Soll ich von diesem zusätzlichen Einkommen Krankenversicherungsenbeitrag zahlen?

 

Wenn dieser Gewinn als Kapitaleinkünfte gilt, könnten wir andere Aktien, die auch vor 2009 gekauft wurden, jetzt mit Verlust verkaufen um den Gewinnn zu minimieren.
Werden die Gewinne und Verluste für Aktien, die vor 2009 gekauft wurden, für Einkommenberechnung miteinander verrechnet?

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
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Um es kurz zu machen:

 

Steuerlich sind Gewinne und Verluste aus Aktiengeschäften vor 2009 inzwischen vollkommem irrelevant; weder erscheinen sie in Deinem Verlustverrechnungstopf noch will sie das Finanzamt in Deiner Steuererklärung sehen.

 

Auch Sozialversicherungsbeiträge, wie für KV, RV und AV, fallen darauf nicht an.


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Hallo Stocksour,

vielen Dank für die Antwort.

Habe auch meiner Steuerberater gefragt und er hat mir folgendes geantwortet:

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Sehr geehrter Herr ..,

die Beiträge zur Krankenversicherung werden nach den Einkünften (=
wirtschaftliche Leistung) bemessen.
Hierzu gehören auch Kapitaleinkünfte (Gewinne aus Aktienverkäufen) - meines
Erachtens gleichgültig ab diese steuerpflichtig sind oder nicht.

Es würden m.E. also auch die Einkünfte aus Aktienverkäufen 2018 bei
Aktienerwerb vor 2009 dazu gehören, selbst wenn diese steuerfrei sind.

Das Einkommen Ihres Sohnes für 2018 mindern natürlich auch negative
Kapitaleinkünfte (aus Verlusten aus Aktienverkäufen 2018).
------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------
 
Kann jemand sagen, was korrekt ist?

 

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
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Hallo, @alex2003a,

Aus der Antwort Deines Steuerberaters schließe ich, dass Du, was Du oben nicht erwähnt hast, bei einer deutschen gesetzlichen Krankenversicherung aus welchen Gründen auch immer als freiwilliges Mitglied versichert bist.

 

Wenn dem so ist, hat Dein Steuerberater recht.

Dann zieht nämlich § 240 SGB V. Auf Basis dieses Paragraphen hat der GKV-Spitzenverband "Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler" festgelegt, die Du hier findest:

 

https://www.gkv-spitzenverband.de/media/dokumente/krankenversicherung_1/grundprinzipien_1/finanzieru...

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