Hallo, @aigredouce, nicht nur, weil sich Dein Nick zur Hälfte mit meinem deckt, kann ich Deinen Ärger gut nachvollziehen. Es fällt auch schwer zu verstehen, warum der Gesetzgeber bei der steuerlichen Anerkennung von Verlusten noch zwischen "Verlust" und "Totalverlust" unterscheidet; ersterer ist mit Gewinnen verrechenbar, letzterer wurde per Gesetzesänderung vom 09.12.2014 praktisch zum "Privatvergnügen" erklärt: "(...) Eine Veräußerung liegt nicht vor, wenn der Veräußerungspreis die tatsächlichen Transaktionskosten nicht übersteigt. (...)" Aus dieser Definition der "Veräußerung" lässt sich ableiten, dass für die steuerliche Berücksichtigung eines Verlustes ein "Wertetransfer" Voraussetzung ist, und sei es nur der oben von Dir erwähnte Cent. In Deinem Beispiel ist ein Wertetransfer nicht gegeben => keine Veräußerung => keine steuerliche Anerkennung des Verlusts. Soweit ich mich erinnere und wie von @immermalanders angedeutet, waren die Zielgruppe dieser nach jahrelangen Diskussionen beschlossenen Gesetzesverschärfung gar nicht so sehr die gemeinen Aktionäre, sondern die Urheber und Teilnehmer an z.T. grenzwertigen Steuersparmodellen, deren Verlustzuweisungen die Finanzverwaltung nicht mehr mittragen wollte.
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