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neue Einstandskurse falsch?

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Hallo,

 

wollte mal in dir Runde fragen, ob noch jemand festgestellt hat, dass die neuen Einstandskurse, die man jetzt im Depot findet nicht denen entsprechen, wie sie am Jahreswechsel gehandelt wurden bzw. wie man sie auch in seinem Jahresdepot findet?

 

Bei mir im Depot sind jetzt deutlich niedrigere Kurse zu finden. Ich habe meine Fonds vor 2009 erworben und das heisst für mich jetzt, dass ich wegen der falschen Einstandskurse mehr Steuern bezahlen muss wenn ich verkaufe.

 

Hat noch jemand die gleichen Erfahrungen gemacht?

 

Jens

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Hallo @Zocki,

 

laut Consors werden die entsprechenden Belege erstellt, sobald die Daten aller Fonds und ETF da sind. Als Zeitraum wurde das 1. Quartal 2018 genannt.

 

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Hallo @immermalanders,

 

ich weiß, diese Information habe ich auch bekommen. Ich hatte sie jedoch so interpretiert, dass die Belege parallel zur Umstellung im Depot an den Kunden gehen würden.

 

Und eigentlich kann ich auch nicht nachvollziehen, weshalb ich als Kunde die Information über die mir ins Depot gelegten fiktiven Einstandswerte erst am Ende der Umstellungsfrist bekommen soll, wenn sie schon vorher von der Fondsgesellschaft zur Verfügung gestellt wird. Angeblich ist die Bank doch zur Umstellung auf die fiktiven Werte verpflichtet, da würde ich mich an ihrer Stelle doch bei meinen Kunden so schnell wie möglich absichern wollen. Oder ist sich die CB da vielleicht doch nicht so ganz sicher, ob sie die Umsetzung richtig verstanden hat? Verlegener Smiley

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@Artur09:

Als Ergänzung zu meinen Anmerkungen in der letzten Woche - hier ein Auszug aus den "Anwendungsfragen zum Investmentsteuergesetz in der am 1. Januar 2018 geltenden
Fassung (InvStG 2018)" vom BMF vom 08.11.17 (DOK 2017/0934849)

https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steuerarten/Investmentsteu...

 

14. Zu § 56 Absatz 2 InvStG 2018
Als Veräußerungserlös gilt nach §56 Absatz  2 Satz 2 InvStG 2018 der letzte im Kalenderjahr 2017 festgesetzte Rücknahmepreis. Dabei ist die Steuerliquidität, die die Investmentfonds den auszahlenden Stellen zur Erhebung der Kapitalertragsteuer auf die ausschüttungsgleichen Erträge zur Verfügung stellen, bei der Ermittlung des letzten Rücknahmepreises des Kalenderjahres 2017 abzuziehen. Falls kein um die Steuerliquidität bereinigter letzter Rücknahmepreis ermittelt und bekannt gemacht wird, kann aus Vereinfachungsgründen auf den ersten im Kalenderjahr 2018 festgesetzten Rücknahmepreis abgestellt werden. Klarstellend ist darauf hinzuweisen, dass nach § 8 Absatz 5 Satz 3 InvStG 2004 die abgeflossene Steuerliquidität bei der Berechnung des Gewinns aus der fiktiven Veräußerung hinzuzurechnen ist.

 

Damit kann also die KAG auch den ersten Kurs aus 2018 und somit vom 2.1.18 liefern. Für den einen eine Vereinfachung, für den anderen wird es noch undurchsichtiger.

 

Interessanter ist dann noch folgender Passus in besagtem Dokument:

 

16. Zu § 56 Absatz 4 Satz 2 InvStG 2018
Nach §56 Absatz 4 Satz 2 InvStG 2018 können die Anleger von ihrem depotführenden Kreditinstitut auf Antrag verlangen, dass das Kreditinstitut die Höhe des fiktiven Veräußerungsgewinns mitteilt. Der Höhe des fiktiven Veräußerungsgewinns bestimmt sich nach den für Privatanleger geltenden Regelungen des § 8 Absatz 5 InvStG 2004. Wenn das Kreditinstitut im Nachhinein feststellt, dass die Höhe des mitgeteilten fiktiven Veräußerungsgewinns fehlerhaft war, hat es eine korrigierte Mitteilung an den Anleger vorzunehmen.

 

Damit hat der Kunde einen Anspruch auf die fiktive Abrechnung!

Und im nächsten Satz folgt dann, warum dieser ganze Voodoo-Zauber nötig wird und man nicht einfach auf die Verkaufsabrechnung irgendwann wartet:

 

Bei einem Depotübertrag hat das abgebende depotführende Kreditinstitut nach § 56 Absatz 4 Satz 3 InvStG 2018 den Gewinn aus der fiktiven Veräußerung und die Erträge i. S. d. § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 InvStG 2004 zu ermitteln und dem übernehmenden depotführenden Kreditinstitut mitzuteilen.

 

Fragt sich jetzt nur, ob damit die Aufbewahrung bzw. Übermittelung der historischen Anschaffungsdaten hinfällig ist?

 


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Chapeau, @Max_Blau!

Du hast es tatsächlich geschafft, aus diesem sprachlichen Monster die threadrelevanten Passagen heraus zu filetieren.

 

Ich habe auch den ganzen Text gelesen, und bei der Lektüre von Punkt 13. Zu § 56 Absatz 1 InvStG 2018 wurde mein Glaube an "richtige" neue Einstandskurse - völlig unabhängig von der CB! - in den Grundfesten erschüttert.

Folgerung: Es bleibt alles, wie es wird.

Interessant auch die letzten zehn Zeilen von Punkt 13; unter Umständen ist es ratsam, nach einer Fonds-Veräußerung ein paar Euro auf dem VK "für alle Fälle" liegen zu lassen:

 

Wenn Investmentanteile tatsächlich veräußert werden, bevor dem Entrichtungspflichtigen (ich denke, d.i. die Depotbank) die Besteuerungsgrundlagen für das mit Ablauf des 31. Dezember 2017 endende (Rumpf-)Geschäftsjahr vorliegen, so ist der Abzug der Kapitalertragsteuer zunächst aufgrund von Schätzwerten i. S. d. Rz. 139 des BMF-Schreibens vom 18. August 2009 (BStBl I S. 931) vorzunehmen. Werden anschließend die Besteuerungsgrundlagen veröffentlicht, hat der Entrichtungspflichtige zu viel erhobene Kapitalertragsteuer zu erstatten und bei zu geringem Kapitalertragsteuerabzug eine Nacherhebung vorzunehmen. Stellt der Steuerpflichtige (ich denke, d.i. der Anleger) den zur Erhebung der Kapitalertragsteuer erforderlichen Geldbetrag nicht zur Verfügung, hat der Entrichtungspflichtige dies dem für ihn zuständigen Betriebsstättenfinanzamt anzuzeigen (§ 44 Absatz 1 Satz 10 EStG).


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Hallo liebe Community,

vielen Dank für Ihre weiteren detailierten Rückfragen zur Investmentsteuerreform.

Wir haben Ihre Anfragen an unsere Rechtsabteilung weitergeleitet und warten derzeit noch auf eine Antwort.

Sobald uns diese erreicht, informieren wir Sie selbstverständlich umgehend über diesen Weg.

Bis dahin erstmal ein angenehmes Wochenende.

Viele Grüße,

CB_Carolin
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Hallo @Max_Blau,

 

Fragt sich jetzt nur, ob damit die Aufbewahrung bzw. Übermittelung der historischen Anschaffungsdaten hinfällig ist?

 

Ich kann aus eigener Erfahrung sagen, dass die Übermittlung sowohl der historischen als auch der fiktiven Einstandswerte bei einem Übertrag von der CB der anderen Bank mitgeteilt werden. Was allerdings nicht erklärt, weshalb wir Kunden diese Daten nicht ebenfalls zur Verfügung gestellt bekommen Smiley (traurig)


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Hallo @Max_Blau, @Zocki, @JensK30,@stocksour,

auf der Suche nach Erkenntnis habe ich eine gute Steuerbroschüre zum Herunterladen gefunden bei de.allianzgi.com/de-de/service/steuern. Das nur nebenbei.

 

Das BMF-Schreiben Dok 2017/0934849 hatte ich auch gefunden. Die Voraussetzungen für die Anwendung der Vereinfachungsregelung (Rücknahmepreis vom 02.01.2018) sind jedoch nicht erfüllt:

"Falls kein  um die Steuerliquidität bereinigter letzter Rücknahmepreis ermittelt und bekannt gemacht wird, kann aus Vereinfachungsgründen auf den ersten im Kalenderjahr 2018 festgesetzten Rücknahmepreis abgestellt werden."

Die KVGs (Fondgesellschaften) ermitteln an jedem Börsenhandelstag die Rücknahmepreise und teilen sie laufend den Depotbanken mit. Kenntnis der CB: Ausweis des Rücknahmepreises vom Freitag, den 29.12.2017 10:00 Uhr in Depotübersicht am 31.12.2017 und im Jahresdepotauszug am 31.12.2017. Die Steuerliquidität wurde von den KVGs der CB ebenfalls übermittelt. Kenntnis der CB: Auszahlung der Steuerliquidität mit Wert 15.01.2018.

Die Auskunft der CB, die falschen fiktiven Anschaffungskosten zum Beginn des 01.01.2018  seien von den Fondsgesellschaften so übermittelt worden und sie seien verpflichtet, sie zu übernehmen,  ist unzutreffend. Der BVI  weiss nichts von einem gesonderten zusätzlichen Datenlauf für fiktive Anschaffungskosten, da die erforderlichen Werte von den KVGs bereits übermittelt wurden. Sie wurden von der CB falsch eingesteuert.

 

Vermutlich steckt folgendes dahinter:

Für die Berechnung der Obergrenze der Vorabpauschale ist lt. § 18 InvStG 2018 die Wertsteigerung durch Vergleich des ersten und des letzten im Kalenderjahr festgesetzten Rücknahmepreises zu ermitteln.  Es heisst nicht: "des letzten im Vorjahr und des letzten im Kalenderjahr festgesetzten Rücknahmepreises." Wertsteigerungen oder -minderungen zwischen dem letzten Rücknahmepreis im Vorjahr und dem ersten im laufenden Jahr, werden also bei der Berechnung der Vorabpauschale nicht berücksichtigt.

 

Die Einsteuerung für die Berechnung der Vorabpauschale kann jedoch nicht dazu führen, dass Anleger bei einem Verkauf "aus Vereinfachungsgründen" einen zu hohen Veräußerungsgewinn versteuern müssen. 

Notlösung (Steuerberaterkosten für Ermittlung des richtigen Veräußerungsgewinnes!):

Die bei einem Verkauf von der Depotbank einbehaltene und abgeführte Abgeltungssteuer  ist nach wie vor eine Steuervorauszahlung des Anlegers. Die endgültige Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen wird in der Einkommensteuer-Erklärung durchgeführt. Wenn die CB die falschen Werte nicht korrigiert, kann der Anleger gem. § 32 d Abs. 4 EStG den  Steuereinbehalt "dem Grund und der Höhe nach" überprüfen lassen. Bei einem Grenzsteuersatz unter 25% ist zusätzlich die Günstigerprüfung gem. § 32 d Abs. 6 EStG möglich. Eine Einkommensteuererklärung muss ohnehin abgegeben werden, wenn Anleger den Freibetrag von 100.000 € bei Veräußerungsgewinnen von Anteilen in Anspruch nehmen wollen, die vor dem 01.01.2009 angeschafft wurden. Der Verbrauch des Freibetrages und der verbleibende Rest wird vom Finanzamt in einem gesonderten Bescheid "gesondert festgestellt." Dass die Fondsanteile vor dem 01.01.2009 angeschafft wurden, kann dem Finanzamt mit dem Depotauszug zum 31.12.2008 nachgewiesen werden.

Zu dem Thema Abgeltungsteuer hat das Bundesfinanzministerium am 18.01.2016 das BMF-Schreiben Dok 2015/0468306 erlassen (Seite 59, ab Rz. 145 zu § 32d Absatz 4 EStG). Außerdem ist am 15.12.2017 das BMF-Schreiben Dok 2017/1044120 zu den Steuerbescheinigungen i.V. InvStG 2018 ergangen.     


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Registriert: 21.08.2017

Hallo liebe Community,

 

vielen Dank für Ihre rege Teilnahme an der Diskussion zur Investmentsteuerreform. 

Auf Ihre Anfragen haben wir eine Rückmeldung von unserer steuerlichen Fachabteilung erhalten. Grundlage für die Umsetzung ist die Auslegung des BMF-Entwurfs-Schreibens. Dort steht:

 

„Falls kein um die Steuerliquidität bereinigter letzter Rücknahmepreis ermittelt und bekannt gemacht wird, kann aus Vereinfachungsgründen auf den ersten im Kalenderjahr 2018 festgesetzten Rücknahmepreis abgestellt werden.“

 

Dieser "um die Steuerliquidität bereinigte Rücknahmepreis" wird so von der Fondsgesellschaft nicht geliefert. Der müsste evtl. (wo möglich) dann durch die Bank errechnet werden. Derartige Preisberechnungen im steuerlichen Umfeld führt die Consorsbank aber nicht selbständig durch, sondern nimmt hierfür immer offiziell gelieferte Kurse bzw. Preise. Deswegen hat die Consorsbank generell von der Vereinfachungsregelung Gebrauch gemacht und die Rücknahmepreise vom 02.01.2018 für die fiktive Veräußerung herangezogen.

 

Mit freundlichen Grüßen

 

CB_Susan

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Hallo zusammen!

 

Vielen Dank @CB_Susan für die Rückmeldung und Zusammenfassung, die damit Klarheit (wenn auch nicht unbedingt Zufriedenheit) schaffen dürfte.

Anregung: Eine solche Erläuterung wäre als Informationsdokument im OnlineArchiv "für die Akten" m. E. angebracht. Das hätte einiges an Sucherei, in meinem Fall bis zur Anfrage bei ishares, erspart. Auch ein Kandidat für die Investment-Steuer-FAQ.

 

Was für mich nun noch offen ist: Die Sparplan-Häppchen wurden offenbar alle einzeln neu eingebucht (fiktiv verkauft/gekauft) -- warum nicht einheitlich zum wie oben beschrieben ermittelten Kurs? Ich sehe bei mir Abweichungen von mitunter 0,06EUR von Position zu Position desselben Fonds.

 

Können Sie auch das noch aufklären?

 

Viele Grüße

- h

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Hallo,

 

diese Frage beschäftigt mich auch. Ich bin seeeehr gespannt auf die Antwort von Consors, die hoffentlich zu diesem Thema kommt Frustrierte Smiley

 

In einer anderen Diskussion hatte ich dies auch schon gefragt. Da hat ein routinierter Schreiber (danke @Zocki) eine Vermutung geäußert, aber von CB nur Schweigen.

 

LG Sann

 

 

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