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Sind Barabfindungen steuerpflichtig

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Sind Barabfindungen steuerpflichtig?

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
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Jein.

Wenn Du durch die Barabfindung für die Aktie einen Gewinn erzielst: Ja. Aber nur der Gewinn ist steuerpflichtig.

Wenn Du die Aktie vor 2009 erworben hast: Nein.

 

Sonderfall:

Steht der Depotbank für die Aktie kein steuerlicher Einstandskurs zur Verfügung, kann die Gewinnermittlung nach Differenzmethode nicht angewandt werden. Dann kommt die Ersatzbemessungsgrundlage zum Tragen, wobei 30% des Erlöses (= des Barabfindungsbetrags) zu versteuern sind.


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Wenn ich durch eine Barabfindung einen Verlust "erziele", wird dieser Verlust mit anderen , erzielten Aktiengewinnen verrechnet?

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
Regelmäßiger Autor
Beiträge: 74
Registriert: 31.05.2017

Kleiner Praxistipp: Wenn Du z.B. mit den Metro-Aktien bei Verkauf Verlust machen würdest und der Verkaufskurs über dem Angebot von 5.33 EUR steht, dann könntest Du das Zeug einfach mit Verlust verkaufen und der Verlust kommt in Deinen Verlustverrechnungstopf und wird wie üblich mit Deinen Aktiengewinnen vom Broker steuerlich verrechnet. Das Problem mit der Steuer hat dann jemand anderes.

 

PeterG

 


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Beiträge: 2275
Registriert: 12.01.2019

Hallo @weisnichtalles,

....aus Steuerrat24 ------>

Wird bei einem Aktientausch zusätzlich ein Barausgleich gezahlt, ist dieser ebenso wie eine Bardividende nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG steuerpflichtig und unterliegt sofort der Abgeltungsteuer (§ 20 Abs. 4a Satz 2 EStG). Im Jahre 2022 hat der Bundesfinanzhof aber einschränkend entschieden, dass § 20 Abs. 4a Satz 2 EStG nur greift, wenn es um Verschmelzungen, Ab- bzw. Aufspaltungen und qualifizierte Anteilstauschvorgänge geht, die dem Anwendungsbereich des deutschen Umwandlungssteuergesetzes unterliegen oder die zumindest mit einer inländischen Umwandlung vergleichbar sind. Eine gesellschaftsrechtliche Maßnahme stellt aber nicht immer eine "echte" Verschmelzung oder Spaltung dar, sondern kann auch lediglich ein reiner Verkauf der alten Anteile gegen Übernahme neuer Anteile, gegebenenfalls verbunden mit einem zusätzlichen Entgelt (Tausch gegen Gewährung eines Mischentgelts), sein. Insbesondere bei Fällen mit Auslandsbezug kann die Steuerfalle des § 20 Abs. 4a Satz 2 EStG also ins Leere laufen (BFH-Urteil vom 14.2.2022, VIII R 44/18, BStBl 2022 II S. 636).

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