Hallo @Mic14, so unsinnig ist die Investmentsteuerreform nun auch wieder nicht, denn durch sie werden jetzt inländische und ausländische Fonds gleichgestellt und bei Ausschüttungen wird die Doppelbesteuerung (Körperschaftsteuer bei der Fondsgesellschaft + Kapitalertragsteuer beim Anleger) zumindest teilweise reduziert Allerdings ist das Gesetz leider nicht vollkommen eindeutig formuliert, was zu der absurden Interpretation durch einige Depotbanken, einschließlich der CB, geführt hat. Natürlich ist der fiktive Verkauf allein aus steuerlicher Sicht vorzunehmen, um die Trennung von altem und neuem Steuerrecht sauber bewerkstelligen zu können. Die fiktiven Werte gehören daher absolut nicht in die Depots der Bankkunden, sondern müssten im Hintergrund von den Banken für die korrekte Steuerermittlung im Falle eines späteren Verkaufs mitgeführt werden. Würde man die Anwendungs- und Übergangsvorschriften im § 56 (2) InvStG nur minimal erweitern, wäre die mMn eigentlich nach Einsatz von gesundem Menschenverstand und kaufmännischen Mindestanforderungen selbstverständliche Auslegung stichhaltiger, aber leider wurde hier der ausdrückliche Hinweis auf die rein steuerliche Auswirkung, die ein Steuergesetz ja nur haben kann, für weniger versierte Gesetzesausleger vergessen Dort heißt es jetzt: "Anteile an Investmentfonds, an Kapital-Investitionsgesellschaften nach dem Investmentsteuergesetz in der am 31. Dezember 2017 geltenden Fassung oder an Organismen, die zum 1. Januar 2018 erstmals in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fallen (Alt-Anteile), gelten mit Ablauf des 31. Dezember 2017 als veräußert und mit Beginn des 1. Januar 2018 als angeschafft. Als Veräußerungserlös und Anschaffungskosten ist der letzte im Kalenderjahr 2017 festgesetzte Rücknahmepreis anzusetzen. Wird kein Rücknahmepreis festgesetzt, tritt der Börsen- oder Marktpreis an die Stelle des Rücknahmepreises." während gemeint ist: Anteile an Investmentfonds, an Kapital-Investitionsgesellschaften nach dem Investmentsteuergesetz in der am 31. Dezember 2017 geltenden Fassung oder an Organismen, die zum 1. Januar 2018 erstmals in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fallen (Alt-Anteile), gelten in steuerlicher Hinsicht mit Ablauf des 31. Dezember 2017 als veräußert und mit Beginn des 1. Januar 2018 als angeschafft. Als Veräußerungserlös und Anschaffungskosten zur Steuerermittlung ist der letzte im Kalenderjahr 2017 festgesetzte Rücknahmepreis anzusetzen. Wird kein Rücknahmepreis festgesetzt, tritt der Börsen- oder Marktpreis an die Stelle des zur Steuerberechnung anzusetzenden Rücknahmepreises. Da es sich beim InvStG um ein Steuergesetz handelt, sind die Verfasser wohl davon ausgegangen, dass es nur von sachkundigen Stellen umgesetzt wird, die solche Feinheiten selbst erkennen, was sich im Nachhinein leider als Fehler herausstellt ...
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