Hallo, Geschäftsjahresende für 2018 war der 31.12.2018, damit auch der Termin für den steuerlichen Zufluß der Thesaurierung für 2018. So war es vor dem neuen Invetmentsteuergesetz. Wir haben gerade erst Jahresanfang, somit gehe ich einmal davon aus, dass die ab jetzt geltende Vorabpauschale für die Thesaurierung 2018 noch auf dem Weg ist und bald bekanntgegeben werden sollte. Zuzuordnen wäre diese allerdings in das Jahr 2019, da Schlusstag 01.01.2019! Mögliche Verzögerungen durch das neue Invetmentsteuergesetz....... Die Berechnung der Vorabpauschale nimmt die Depotbank vor (erstmals ab 2019),insofern ist dieser Sachverhalt nicht mit den Thesaurierungs-Terminen 2017 vor Inkrafttreten des neuen Investmentsteuergesetzes vergleichbar..... Der Hintergrund der beiden Thesaurierungen 2017 ist die fiktive Veräußerung am 31.12.2017, damit man zum 01.01.2018 die Berechnung der ab dann geltenden Vorabpauschalen vornehmen kann. Die AGE 2017 sollten mit der Steuererklärung für 2017 als Ertrag angegeben werden. Die akkum. thes. Erträge bis dahin schön im Auge haben, zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung bei ausländ. thes. Fonds. Ab 01.01.2018 ist das wegen der Vorabpauschale für die zukünftigen Erträge nicht mehr nötig! Hab mal einen Link für die Thesaurierung 2017 angehängt, weiss allerdings nicht, wann die Thesaurierungsmitteilung datumsmäßig zugänglich war.......... Grüße Onra 31. Dez 2017 Thesaurierung Bescheinigung für die Angaben nach InvStG - Geschäftsjahr vom 01. Jan 2017 bis 31. Dez 2017 - Steuerlicher Zufluss: 31. Dez 2017 § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. InvStG Privat - vermögen EUR je Anteil Betriebs - vermögen KStG EUR je Anteil Sonstiges Betriebs- vermögen EUR je Anteil 2) Betrag der Thesaurierung/ ausschüttungsgleichen Erträge 2,7708 2,7708 2,7708 1 c) In der Thesaurierung enthaltene aa) Erträge i.S.d. § 2 Abs. 2 S. 1 i.V.m. § 3 Nr. 40 EStG oder im Fall des § 16 i.V.m. § 8b Abs. 1 KStG4) 2,7708 cc) Erträge i.S.d. § 2 Abs. 2a (Zinsschranke) 0,0000 0,0000 gg) Einkünfte i.S.d. § 4 Abs. 1 0,0000 0,0000 0,0000 hh) in 1 c gg) enthaltene Einkünfte, die nicht dem Progressionsvorbehalt unterliegen 0,0000 0,0000 ii) Einkünfte i.S.d. § 4 Abs. 2, auf die tatsächlich ausländische Quellensteuer einbehalten wurde oder als einbehalten gilt, für die kein Abzug nach Abs. 4 vorgenommen wurde 2,7708 2,7708 2,7708 jj) in 1 c ii) enthaltene Einkünfte, auf die § 2 Abs. 2 i.V.m. § 8b Abs. 2 KStG oder § 3 Nr. 40 EStG oder im Fall des § 16 i.V.m. § 8b Abs. 1 KStG anzuwenden ist 2,7708 kk) in 1 c ii) enthaltene Einkünfte i.S.d. § 4 Abs. 2, die nach einem DBA zur Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer berechtigen 0,0000 0,0000 0,0000 ll) in 1 c kk) enthaltene Einkünfte, auf die § 2 Abs. 2 i.V.m. § 8b Abs. 2 KStG oder § 3 Nr. 40 EStG oder im Fall des § 16 i.V.m. § 8b Abs. 1 KStG anzuwenden ist 0,0000 1 d) zur Anrechnung von Kapitalertragsteuer berechtigender Teil der Erträge aa) i.S.d. § 7 Abs. 1 und 2 7) 2,7708 2,7708 2,7708 bb) i.S.d. § 7 Abs. 3 0,0000 0,0000 0,0000 davon inländische Mieterträge 0,0000 0,0000 0,0000 cc) i.S.d. § 7 Abs. 1 S. 4, soweit in 1 d aa) enthalten 7) 2,7708 2,7708 2,7708 1 f) Betrag der ausländischen Steuer, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4 Abs. 2 entfällt, und aa) der nach § 4 Abs. 2 i.V.m. § 32d Abs. 5 oder § 34c Abs. 1 EStG oder einem DBA anrechenbar ist, wenn kein Abzug nach § 4 Abs. 4 vorgenommen wurde5) 0,4302 0,4302 0,4302 bb) in 1 f aa) enthalten ist und auf Einkünfte entfällt, auf die § 2 Abs. 2 i.V.m. § 8b Abs. 2 KStG oder § 3 Nr. 40 EStG oder im Fall des § 16 i.V.m. § 8b Abs. 1 KStG anzuwenden ist 0,4302 cc) der nach § 4 Abs. 2 i.V.m. § 34c Abs. 3 EStG abziehbar ist, wenn kein Abzug nach § 4 Abs. 4 vorgenommen wurde 0,0000 0,0000 0,0000 dd) in 1 f cc) enthalten ist und auf Einkünfte entfällt, auf die § 2 Abs. 2 i.V.m. § 8b Abs. 2 KStG oder § 3 Nr. 40 EStG oder im Fall des § 16 i.V.m. § 8b Abs. 1 KStG anzuwenden ist 0,0000 ee) der nach einem DBA als gezahlt gilt und nach § 4 Abs. 2 i.V.m. diesem Abkommen anrechenbar ist5) 0,0000 0,0000 0,0000 ff) in 1 f ee) enthalten ist und auf Einkünfte entfällt, auf die § 2 Abs. 2 i.V.m. § 8b Abs. 2 KStG oder § 3 Nr. 40 EStG oder im Fall des § 16 i.V.m. § 8b Abs. 1 KStG anzuwenden ist 0,0000 1 g) Betrag der Absetzungen für Abnutzung oder Substanzverringerung 0,0000 0,0000 0,0000 1 h) die im Geschäftsjahr gezahlte Quellensteuer, vermindert um die erstattete Quellensteuer des Geschäftsjahres oder früherer Geschäftsjahre6) 0,4316 0,4316 0,4316 1) Angaben für Anleger, die nach dem KStG besteuert werden. Bei den Angaben ist zu beachten, dass § 8b Abs. 1 bis 6 KStG für Anleger, die bestimmte Körperschaften sind, keine Anwendung findet. Die Anwendbarkeit vorgenannter Vorschriften kann auch Einfluss auf die Anrechenbarkeit ausländischer Quellensteuern haben. 2) Angaben für Anleger, die ihre Anteile im Betriebsvermögen halten und nach dem EStG besteuert werden (z.B. Einzelunternehmer oder Mitunternehmer in gewerblichen Personengesellschaften). 3) N.A. 4) Die Einkünfte sind zu 100 % ausgewiesen. 5) Der Ausweis der ausländischen anrechenbaren (fiktiven) Quellensteuer erfolgt beim Privatanleger unter Beachtung der Höchstbetragsberechnung. 6) Der Ausweis der gezahlten Quellensteuer des aktuellen Geschäftsjahres vermindert um die erstattete Quellensteuer aus Vorjahren nach § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 h) InvStG erfolgt unter Berücksichtigung der auf Fondsebene bereits nach § 4 Abs. 4 InvStG als Werbungskosten abgezogenen anrechenbaren ausländischen Quellensteuer. Soweit die erstattete Quellensteuer die gezahlte Quellensteuer übersteigt, erfolgt der Ausweis als negativer Betrag. 7) Die Angabe der Bemessungsgrundlage für die Kapitalertragsteuer erfolgt an dieser Stelle ausschließlich zu Informationszwecken, da bei thesaurierenden ausländischen Investmentfonds zum Zeitpunkt des fiktiven steuerlichen Zuflusses kein Kapitalertragsteuerabzug erfolgt.
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