Hallo @immermalanders,
vielen Dank für Ihre Rückfrage bezüglich der Widerspruchsfrist bei der Erträgnisaufstellung.
Allgemein knüpfen – soweit ersichtlich – alle für den Kunden im Rahmen der Geschäftsbeziehung maßgeblichen Fristen für die Erhebung von Einwendungen bzw. Widersprüchen an den Zugang der Mitteilung an, auf die sich der Widerspruch bezieht. Auf das „Fachdatum“ bzw. das Datum, auf die sich die Angaben in der Mitteilung beziehen, kommt es dagegen nicht an.
Der Zugang tritt ein an dem Tag, an dem die Mitteilung in den Machtbereich des Kunden gelangt ist und unter gewöhnlichen Umständen mit einer Kenntnisnahme durch den Kunden zu rechnen ist. Bekommt der Kunde seine Mitteilungen elektronisch, beginnt die Frist an dem Tag, an dem sie im OnlineArchiv abrufbar ist. Das gilt auch dann, wenn für den Kunden im Archiv nicht ersichtlich ist, an welchem Datum genau die Mitteilung eingestellt wurde.
Die Situation ist insoweit die Gleiche wie beim Einwurf eines Briefes in den Briefkasten, wo der Empfänger auch nicht sicher nachvollziehen kann, wann genau der Brief eingeworfen wurde.
Bitte beachten Sie bei dieser Schilderung, dass es sich um eine allgemeingültige Äußerung, ohne Bezug auf evtl. individuelle Sachverhalte handelt.
Bei weiteren Fragen hierzu wenden Sie sich bitte an Ihr Betreuungsteam.
Ich hoffe, Ihre Fragestellung zufriedenstellend beantwortet zu haben und wünsche einen erfolgreichen und angenehmen Dienstag.
Viele Grüße,
CB_Carolin
Community-Moderatorin
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