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„Ein Weiser gibt nicht die richtigen Antworten, sondern er stellt die richtigen Fragen.“
Claude Levi-Strauss (*1908), frz. Anthropologe
Schön, dass Sie dabei sind,
Ihr Community Team
Liebe Community,
ich möchte gerne einen gewissen Betrag auf mein Verrechnungskonto
überweisen: gibt es da ein Limit oder Überziehungskosten? Da der Service
der Consorsbank anscheinend kein Bock hat mir zu antworten, freue ich mich
hier um so mehr auf eine Antwort.
Viele Grüße
Momo
Das hängt natürlich von der Bank ab, bei der du die Überweisung tätigst. Bei Consors gibt es weder noch. Warum auch bei der Empfängerbank?
Ich habe Zweifel, ob diese Frage unbedingt in die Zuständigkeit des Service der Consorsbank fallen muss.
Hallo zusammen,
folgendes Problem: ich wohne in Ungarn und habe noch ein Depot sowie Girokonto bei der Consorsbank. Jetzt hat mir ein Ungar 200 Euro von seinem ungarischen Konto für meinen Nachbarn (er hat ihm irgendwelches Dämmmaterial verkauft) überwiesen.
In der Referenz steht wohl der Name des Absenders sowie "Isolation" auf ungarisch.
Seit Dienstag warte ich nunmehr auf die Gutschrift des Geldes. Mein Nachbar ist stinksauer, da ich ihm zwar bestätigen kann, dass das Geld eingegangen ist, jedoch noch immer nicht gutgeschrieben wurde.
Ich habe mittlerweile schon x-mal mit dem Kundenservice telefoniert und wurde schon x-mal befragt, was es mit den 200 Euro auf sich hat. Das geht m.E. keinen etwas an!
Sorry, so etwas habe ich noch nicht erlebt. Hätte der Kunde meines Nachbarn gar nichts angegeben, wäre es wohl durchgebucht worden. Ich überlege gerade, Depot und alles abzuziehen. Das ist doch kein Service und keine Kompetenz....
Wie kann ich mich mich für den Börsengang von CURAVAC "bewerben"?
Die Antworten findest Du hier.
Sofern Du Dich bei "Curevac" verschrieben hast und kein anderes Unternehmen meinst.
Habe ein Inliner Produkt kurz vor Verfall für 0,01 noch verkauft, ein anderes ist durch Überschreiten des Korridors ausgeknockt worden. In beiden Fällen ist von Consors keine steuerliche Verlustverrechnung vorgenommen worden. Woran liegt das ?
Wenn ich mich richtig erinnere, werden einigen Jahren Verluste, bei denen der Verkaufswert unter den Gebühren liegt, nicht mehr als steuerlich relevanter Verlust anerkannt. Dies ist auch der Fall, wenn der Broker bzw. die Bank die Gebühren der Transaktion soweit senkt, dass noch 0,01 € übrig bleiben.
Hallo, @immermalanders ,
laut meiner gerade frisch aktualisierten WISO-Steuersoftware spielt es keine Rolle mehr, ob der Erlös >0,00.- ist oder nicht:
Uneinbringlichkeit einer Kapitalforderung
Die folgenden Verluste dürfen nur mit Einkünften aus Kapitalvermögen bis zu einer Höhe von 20.000 € ausgeglichen werden:
- Verluste aus der ganzen oder teilweisen Uneinbringlichkeit einer Kapitalforderung
- Verluste aus der Ausbuchung wertloser Wirtschaftsgüter im Sinne des § 20 Abs. 1 EStG
- Verluste aus der Übertragung wertloser Wirtschaftsgüter im Sinne des § 20 Abs. 1 EStG auf einen Dritten
- Verluste aus einem sonstigen Ausfall von Wirtschaftsgütern im Sinne des § 20 Abs. 1 EStG
Nicht verrechnete Verluste können auf Folgejahre vorgetragen werden und jeweils in Höhe von 20.000 € mit Einkünften aus Kapitalvermögen verrechnet werden.
Das Kreditinstitut hat Ihnen die angefallenen Verluste aus der ganzen oder teilweisen Uneinbringlichkeit einer Kapitalforderung bescheinigt, die Sie im Rahmen der Veranlagung - beispielsweise mit solchen, die Sie bei einem anderen Kreditinstitut erzielt haben - verrechnen können.
Selbige WISO Steuersoftware zu Optionsscheinen und O-Schein-Konstrukten ab 2021:
Verluste aus Termingeschäften ab 2021
Nach § 20 Abs. 6 Satz 5 EStG können Verluste aus Termingeschäften, beispielsweise aus dem Verfall von Optionen, nur mit Gewinnen aus Termingeschäften und Stillhaltererträgen verrechnet werden. Zusätzlich erfolgt eine Beschränkung der Verlustverrechnung auf 20.000 € pro Jahr.
Nicht verrechnete Verluste können auf Folgejahre vorgetragen werden und jeweils in Höhe von 20.000 € mit Gewinnen aus Termingeschäften oder mit Stillhalterprämien verrechnet werden, wenn nach der unterjährigen Verlustverrechnung ein verrechenbarer Gewinn verbleibt.
Die Verluste können nicht mit anderen Kapitalerträgen verrechnet werden.
Die Berücksichtigung der Verluste wird damit nicht generell versagt. Die Verlustnutzung wird allerdings zeitlich gestreckt und die Verluste veranlagungsübergreifend berücksichtigt.
Allerdings erfasst die neue Regelung nicht nur die vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fälle des Verfalls von Optionen. Sie gilt auch für sämtliche Sachverhalte, in denen negative Einkünfte bei Termingeschäften entstehen, wie beispielsweise bei der Zahlung eines Barausgleichs beim Closing einer Option oder Zahlungen auf Grund von Swap- und Future-Kontrakten.
Die Neuregelung ist auf Verluste anzuwenden, die nach dem 31.12.2020 entstehen.