Hallo @Parsival, reklamiere unbedingt die Abrechnung, auch nach dem neuen Investmentsteuergesetzt sind selbstverständlich nur die Veräußerungsgewinne zu versteuern! Die Abrechnung müsste mMn so aussehen: Verkaufserlös (100 Anteile zu je 50 €) 5.000,00 € - Transaktionskosten 20,00 € - Anschaffungskosten (tatsächliche!) 1.500,00 € - Teilfreistellungsquote (je nach Fondsart) 24,00 € - fiktiver Gewinn aus den vor dem 01.01.2009 erworbenen Fondsanteilen 1.950,00 € = Bemessungsgrundlage für Steuerabzug 1.506,00 € Die Teilfreistellungsquote errechnet sich je nach Fondsart vom Veräußerungsergebnis, das sich folgendermaßen ergibt: Verkaufserlös (100 Anteile zu je 50 €) 5.000,00 € - Transaktionskosten 20,00 € - fiktive Anschaffungskosten zum 01.01.2018 (100 Anteile zu je 49 €) 4.900,00 € - Vorabpauschale (erst ab 2019) - € = Veräußerungsergebnis zur Berechnung der Teilfreistellungsquote 80,00 € Ich hab für das Beispiel oben einen Aktienfonds angenommen, bei dem die Freistellungsquote 30% beträgt. Für die Zusammensetzung der zum Verkaufszeitpunkt gehaltenen Anteile habe ich angenommen, dass 50 Anteile vor dem 01.01.2009 zu je 10 € und weitere 50 Anteile zwischen dem 01.01.2009 und dem 31.12.2017 zu je 20 € gekauft wurden. Der Gewinn aus dem Verkauf der vor dem 01.01.2009 angeschafften Fondsanteile bleibt somit bis zum 31.12.2017 steuerfrei, während der nach dem 01.01.2018 erzielte Gewinn versteuert wird. Diese Steuer wird zunächst von der Bank einbehalten und abgeführt und kann vom Steuerpflichtigen in der Steuererklärung zurückgefordert werden, bis der persönliche Freibetrag in Höhe von 100.000 € ausgeschöpft ist. @immermalanders: Ich bewundere ehrlich dein Engagement hier im Forum, aber zu diesem Thema solltest du nicht alles für bare Münze geben, was von der CB kommt. Wie du siehst, wird der fiktive Einstandskurs tatsächlich nur zur Ermittlung der steuerlichen Bemessungsgrundlagen benötigt, die da Teilfreistellungsquote und (ab 2019) Vorabpauschale sind
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