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KapSt auf Fonds

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ich dachte immer, die KapSt wird immer auf den "Gewinn" erhoben. Jetzt habe ich einen Fonds verkauft, die KapSt ist aber auf den Verkaufsbetrag berechnet worden. Ist das richtig und warum??

Außerdem stammen teile aus den jahren vor 2009. Dort wat aber noch keine KapSt fällig.

 

Was sagen die Experten?

 

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@Parsival, zum 01.01.2018 trat das neue Investmentsteuergesetz in Kraft. Mit diesem Gesetz haben sich die Regeln, wie Fonds und ETF besteuert werden müssen, geändert. Einen Steuerfreiheit für vor 2009 gekaufte Fonds und ETF gibt es nicht mehr. Man kann aber den einbehaltenen Gewinn (aus Verkäufen des Bestandes von vor 2009) bis zur Ausschöpfung eines Freibetrags von € 100.000 über die Steuererklärung zurückholen.

 

Grüße

immermalanders

 

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ja, vielen Dank für die prompte und aktuelle Antwort
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Hallo @Parsival,

 

reklamiere unbedingt die Abrechnung, auch nach dem neuen Investmentsteuergesetzt sind selbstverständlich nur die Veräußerungsgewinne zu versteuern! Die Abrechnung müsste mMn so aussehen:

 

   Verkaufserlös (100 Anteile zu je 50 €)

  5.000,00 €

- Transaktionskosten

        20,00 €

- Anschaffungskosten (tatsächliche!)

  1.500,00 €

- Teilfreistellungsquote (je nach Fondsart)

       24,00 €

- fiktiver Gewinn aus den vor dem 01.01.2009 erworbenen Fondsanteilen

  1.950,00 €

= Bemessungsgrundlage für Steuerabzug

  1.506,00 €

 

Die Teilfreistellungsquote errechnet sich je nach Fondsart vom Veräußerungsergebnis, das sich folgendermaßen ergibt:

 

Verkaufserlös (100 Anteile zu je 50 €)

   5.000,00 €

- Transaktionskosten

        20,00 €

- fiktive Anschaffungskosten zum 01.01.2018 (100 Anteile zu je 49 €)

   4.900,00 €

- Vorabpauschale (erst ab 2019)

               -   €

= Veräußerungsergebnis zur Berechnung der Teilfreistellungsquote

        80,00 €

 

Ich hab für das Beispiel oben einen Aktienfonds angenommen, bei dem die Freistellungsquote 30% beträgt. Für die Zusammensetzung der zum Verkaufszeitpunkt gehaltenen Anteile habe ich angenommen, dass 50 Anteile vor dem 01.01.2009 zu je 10 € und weitere 50 Anteile zwischen dem 01.01.2009 und dem 31.12.2017 zu je 20 € gekauft wurden.

 

Der Gewinn aus dem Verkauf der vor dem 01.01.2009 angeschafften Fondsanteile bleibt somit bis zum 31.12.2017 steuerfrei, während der nach dem 01.01.2018 erzielte Gewinn versteuert wird. Diese Steuer wird zunächst von der Bank einbehalten und abgeführt und kann vom Steuerpflichtigen in der Steuererklärung zurückgefordert werden, bis der persönliche Freibetrag in Höhe von 100.000 € ausgeschöpft ist.

 

@immermalanders: Ich bewundere ehrlich dein Engagement hier im Forum, aber zu diesem Thema solltest du nicht alles für bare Münze geben, was von der CB kommt. Wie du siehst, wird der fiktive Einstandskurs tatsächlich nur zur Ermittlung der steuerlichen Bemessungsgrundlagen benötigt, die da Teilfreistellungsquote und (ab 2019) Vorabpauschale sind Smiley (zwinkernd)

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@Zocki, und wie sieht eine tatsächliche Abrechnung beim Verkauf von vor 2009 erworbenen Fonds/ETF Anteilen aus?

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@immermalanders: Woher soll ich das wissen? Ich habe keine Anteile von vor 2009 im Bestand und werde mich auch hüten, im Moment Fonds- oder ETF-Anteile zu verkaufen, solange die Banken die Änderungen der Investmentsteuerreform derart abenteuerlich umsetzen.

 

Aus dem Post des TE lese ich allerdings heraus, dass bei ihm offenbar der gesamte Verkaufserlös versteuert wurde, was definitiv falsch wäre. Deshalb habe ich an meinem Beispiel die mMn korrekte Ermittlung der steuerlichen Bemessungsgrenze erläutert, sodass der TE sie mit seiner Abrechnung vergleichen kann.

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@Zocki, es wäre interessant ein echte Berechnung der Steuern bei vor 2009 gekauften Anteilen zu sehen. Vielleicht wir es damit einiges klarer, was wie versteuert wird. Was ich gelesen habe, gab es beim Übergang zur neuen Fondsbesteuerung beim Verkauf der Anteile zu Jahresbeginn einige praktische Probleme. Finanztest will das wohl Aufgreifen und in der nächsten Ausgabe berichten welche Fälle betroffen sind.

 

Wenn ich das richtig verstanden habe, kann es zu einer Pauschalbesteuerung kommen, sobald der entsprechende Fond/ETF von der Finanzverwaltung das Merkmal "Steuer intransparenter Fond" erhalten hat bzw. nach dem Stichtag keine Einstandsdaten vorliegen. Beim Kauf eines so markierten Fonds/ETF muss man explizit Bestätigen, dass man diesen Hinweis zur pauschalen Besteuerung gelesen hat. Wer einen solchen intransparenten Fond/ETF verkaufen will, zahlt entsprechend Steuern. Frustrierte Smiley

 

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Hallo @immermalanders,

 

die Gewinne aus vor 2009 erworbenen Fonds- und ETF-Anteile bleiben bis zum 31.12.2017 natürlich weiterhin steuerfrei. Erst Gewinne, die auf den Zeitraum nach dem 01.01.2018 entfallen, werden jetzt auch besteuert. Als Ausgleich gibt es den Steuerfreibetrag in Höhe von 100.000 €, sodass im Prinzip 400.000 € zukünftige Gewinne aus Fonds- und ETF-Anteilen für jeden Anleger unversteuert bleiben. Die Rechnung aus meinem Beispiel oben würde für die 50 vor dem 01.01.2009 erworbenen Anteile so aussehen:

 

 

Verkaufserlös (50 Anteile zu je 50 €)

  2.500,00 €

-

Transaktionskosten

       10,00 €

-

Anschaffungskosten (tatsächliche!)

     500,00 €

=

Bruttogewinn gem. § 20 EStG

  1.990,00 €

-

Teilfreistellungsquote (je nach Fondsart)

       12,00 €

-

fiktiver Gewinn bis zum 31.12.2017

  1.950,00 €

=

Bemessungsgrundlage für Steuerabzug

       28,00 €

   

KapESt dürfte also nur in Höhe von 7 € anfallen (25% von 28 €).

 

Bis zum Bruttogewinn (bei CB auf den Abrechnungen "Veräußerungsgewinn nach Differenzmethode") ändert sich durch das neue InvStG nichts zu anderen Wertpapierverkäufen, denn die grundsätzliche Besteuerung von Wertpapiererlösen gem. Einkommensteuergesetz hat sich nichts geändert! Diesen Bruttogewinn können die Anleger bisher problemlos aus ihren Depotdaten erkennen, nach der abenteuerlichen Umstellung auf die Anzeige von fiktiven Werten durch die CB entfällt bei den Fonds und ETFs hier allerdings völlig grundlos jegliche Transparenz Verlegener Smiley

 

Die Teilfreistellungsquote hat sich jetzt so errechnet:

 

 

Verkaufserlös (50 Anteile zu je 50 €)

 2.500,00 €

-

Transaktionskosten

      10,00 €

-

fiktive Anschaffungskosten zum 01.01.2018 (50 Anteile zu je 49 €)

 2.450,00 €

-

Vorabpauschale (erst ab 2019)

             -   €

=

Veräußerungsergebnis zur Berechnung der Teilfreistellungsquote

      40,00 €

 

Zu den steuerintransparenten Fonds kann ich im Moment noch nichts sagen, werde mich aber schlaulesen und dann wieder melden Smiley (zwinkernd)

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Hallo @immermalanders,

 

die von dir angesprochene Pauschalversteuerung auf Kapitalerträge aus steuerintransparenten Fonds und ETFs ist bereits im November 2015 gekippt worden (s. Urteil v. 17. November 2015, VIII R 27/12, veröffentlicht am 10. Februar 2016). Wenn ein Anleger die geforderten Daten (z. B. Ausschüttungs- und Ertragsdaten, Nachweis über bereits erfolgte Versteuerung usw. ) selbst vorlegen kann, werden auch nur die tatsächlichen Erträge versteuert.

 

Ich nehme daher mal an, du beziehst dich hier auf den § 56 (3) InvStG, wonach eine Ersatzbesteuerungsbemessungsgrundlage anzusetzen ist, wenn der fiktive Gewinn von veräußerten Fonds- oder ETF-Anteilen zum 31.12.2017 nicht ermittelt werden kann. Solange die Bank über die tatsächlichen Einstandskurse verfügt und diese zur Berechnung einsetzt, sollte es da eigentlich keine Probleme geben dürfen. Wenn die Bank natürlich entgegen jeglicher Vernunft stattdessen mit fiktiven Einstandskursen vom 01.01.2018 rechnet, sind die Probleme wohl hausgemacht Smiley (zwinkernd)

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Hallo @Zocki,

 

es gibt (noch) ETF, die als Intransparent markiert sind (z.B. US37954Y8553). Dort kommt der entsprechende Hinweis. Wer den ETF kauft müsste dann mit einem entsprechend hohem Abzug rechnen.

 

 

PS: Dies stellt keine Empfehlung dar den genannten ETF zu kaufen oder zu verkaufen. Jeder muss seine eigene Entscheidung treffen!

 

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