verlustreiche Wertpapiere kaufen und gleich wieder kaufen - "Schamfrist verstreichen lassen", "steuerlicher Gestaltungsmißbrauch" etc., diese Ratschläge zur Vorsicht halten sich einfach ... Zur steuerlichen Zu- bzw. Unzulässigkeit derartiger Optimierungsaktionen habe ich seit Einführung der Abgeltungssteuer meine (!!!) Ansicht grundlegend geändert: Der bis 2008 mögliche zunächst vertikale und anschliessend horizontale - die älteren unter Euch werden sich noch erinnern - Verlustausgleich zwischen den verschiedenen Einkunftsarten ist mit Kapitalerträgen nicht mehr statthaft. Eine Beteiligung des Fiskus bzw. des Gemeinwesens an negativen Kapitalerträgen ist somit seit Einführung der Abgeltungssteuer nicht mehr möglich. Als Kapitalanleger agiere ich frei und eigenverantwortlich mit eigenem Vermögen: Auf Verlusten bleibe ich per Gesetz vollständig sitzen, Gewinne versteuere ich "gerne" ordnungsgemäß. Daraus leite ich ab, dass ich steuerlich optimieren darf, denn wo steht geschrieben, dass ich Gewinne erzielen muss, um (möglichst viel) Steuern zu zahlen? Bestätigt sehe ich mich inzwischen auch durch das BFH-Urteil vom 12.6.2018, VIII R 32/16: 1. Eine Veräußerung i.S. des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG ist weder von der Höhe der Gegenleistung noch von der Höhe der anfallenden Veräußerungskosten abhängig (entgegen BMF-Schreiben vom 18. Januar 2016 IV C 1-S 2252/08/10004, BStBl I 2016, 85, Rz 59). 2. Es steht grundsätzlich im Belieben des Steuerpflichtigen, ob, wann und mit welchem Ertrag er Wertpapiere erwirbt und wieder veräußert (vgl. BFH-Urteil vom 25. August 2009 IX R 55/07, BFH/NV 2010, 387, Rz 13). Dadurch macht der Steuerpflichtige lediglich von gesetzlich vorgesehenen Gestaltungsmöglichkeiten Gebrauch, missbraucht diese aber nicht. @immermalanders(zufällig top aktuell zu Deiner Frage): Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 26. Oktober 2016 2 K 12095/15 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen. Quelle: http://juris.bundesfinanzhof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bfh&Art=en&nr=37732
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