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"Richtige" Art des Depotübertrags für Aufteilung zwischen Erben

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Aufsteiger
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Meine Schwester und ich haben geerbt. Der Depotbestand unseres Vaters wurde zunächst vollständig zu mir übertragen; nun möchte ich die Hälfte der Wertpapiere an meine Schwester weiterreichen.

 

Das Depotübertragsformular der Consorsbank sieht aber bei einer Depotübertragung an Dritte (in diesem Fall meine Schwester) nur die folgenden beiden Fälle vor:

  • Schenkung (die eine Meldung ans Finanzamt bzgl. unentgeltlicher Übertragung nach sich zieht)
  • "Sonstige Gründe" (hierbei wird der Übertrag steuerrechtlich wie ein Verkauf behandelt)

Beide Fälle sind meines Erachtens nicht zutreffend. Weder ist es eine Schenkung (da meiner Schwester via Erbschein die Hälfte ja bereits gehört, und ich es sozusagen nur an sie weiterreiche) - noch sehe ich "sonstige Gründe", die eine steuerrechtliche Behandlung als Verkauf rechtfertigen würden. Ich sehe es einfach nur als bloße "Weiterreichung" an meine Schwester ohne steuerliche Implikationen - die steuerlichen Aspekte sind allesamt an anderer Stelle abgegolten, nämlich über die Erbschaftsteuer.

 

Wie also ist der Depotübertrag zu beantragen?

 

Vielen Dank für jede Hilfe!

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
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@TW79 

Wenn ich mich richtig erinnere, gilt es als Schenkung, wenn du Werte auf das Depot deiner Schwester überträgst. Bei einer Schenkung zwischen Geschwistern gibt es einen Freibetrag von € 20.000, Werte darüber werden mit 15% versteuert. Ob das in deinem Fall ebenso ist, ober ob du den Erbanteil deiner Schwester "günstiger" übertragen kannst, bzw. was rechtlich möglich und erlaubt ist, kann dir eventuell ein Fachanwalt für Erbschaftsrecht/Kapitalrecht beantworten.

 

Hinweis: Dies ist keine Rechtsberatung.

 


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@TW79 :

DEIN Depot = DEIN Vermögen.

Da der Gesetzgeber keine anderen Wege des Depotübertrags gestattet, bleibt In Deinem Fall nur der Weg des Depotübertrags als Schenkung an Deine Schwester. 

Das abgebende Institut ist zur Meldung an die Finanzbehörden verpflichtet.

 

Du und Deine Schwester haben nach dem Depotübertrag auch etwas zu tun:

Nach § 30 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes ist jede Schenkung vom Erwerber binnen einer Frist von drei Monaten nach erlangter Kenntnis von dem Erwerb dem für die Verwaltung der Erbschaftsteuer zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Zur Anzeige ist auch der Schenker verpflichtet.
Die Anzeigepflicht besteht jedoch dann nicht, wenn eine Schenkung gerichtlich oder notariell beurkundet ist. Die Schenkungsanzeige ist an das für die Verwaltung der Schenkungsteuer zuständige Finanzamt zu richten, in dessen Bezirk der Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthalt des Schenkers liegt.

 

Viele Finanzämter haben für diesen Zweck spezielle Meldeformulare, auf welchen auch die Möglichkeit besteht, auf Euren bereits erledigten Erbschaftsfall (Steuernummer, AZ) hinzuweisen.

 

Mit dem Vorschlag von @immermalanders  , einen Fachanwalt zu kontaktieren, würde ich abwarten, bis das Finanzamt sich bei Dir/Euch meldet.

 

Noch zwei praktische Hinweise:

- In Erbschaftssteuerklasse II gilt 15% nur bis EUR 75.000, weiteres weiß die Suchmaschine Deines Vertrauens

- Falls sog. "steuerfreie Altbestände" vererbt wurden, findest Du zur FiFo-Gerechtigkeit reichlich Ratschläge im von @onra verlinkten thread.

 

Hinweis: Dies ist ebenfalls keine Rechtsberatung.


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Hallo @TW79,

...würde auch einmal vorher schriftlich Kontakt zu deinem Finanzamt aufnehmen, um den Sachverhalt abklären zu lassen (dito für deine Schwester...).

Da eine unentgeltliche Schenkung dem Finanzamt mitgeteilt wird, würde sich auf diesem Weg direkt klären lassen, dass es sich bei der beabsichtigten unentgeltlichen Schenkung um die deiner Schwester zustehende Erbquote handelt [ ...ansonsten würde bei dieser Form der Schenkung an die Schwester der 20.000€ Erbschaftssteuerfreibetrag unter Geschwistern getriggert, was natürlich äußerst unangenehm wäre.....]. Die Erschaftssteuerfreibeträge für die Kinder bei verstorbenem Elternteil  [jewieils 400.000€ je Kind...] wurden ja vorher bereits bei deinem Finanzamt durch eine Erbschaftssteuererklärung erfasst bzw. dokumentiert.

Vielleicht auch noch einmal hier nachlesen, kann nie schaden....------->

https://www.aktien.net/aktiendepot-erbrecht/

 

Viel Glück++

onra

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@TW79  falls deine Schwester gleichberechtigt mit dir erbberechtigt war, ist vermutlich der Grundansatz schon falsch gewesen. Ihr hätte dann ein gemeinsames "Erbenkonto" einrichten können/müssen und aus diesem dann verteilen. Oder das alte Depot bestehen lassen und dann aus diesem verteilen. Vermutlich wäre ein Anruf beim Finanzamt hilfreich (oder Steuerberate), denn den Schenkungsweg halte ich für falsch.

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