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Vorabpauschale für Fonds-Altbestände vor 2009

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
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Hallo,

 

mal wieder eine Frage zur Vorabpauschale. Hab hier einige Beiträge durchforstet, aber nichts Passendes gefunden. Wie der Titel schon sagt, geht es um die Vorabpauschale bei Altbeständen.

 

Für Altbestände holt man sich ja die Steuer bis 100.000 € mit dem Jahresausgleich vom Finanzamt zurück. Die Vorabpauschale (02.01.) kommt gewöhnlich allen Dividendenzahlungen zuvor, sodass der Freistellungsauftrag bevorzugt auch für die Vorabpauschale von Altbeständen angerechnet wird.

 

Bedeutet das, dass ich dann vom Finanzamt Steuern zurückholen muss, die ich tatsächlich nicht gezahlt habe, weil der Freistellungsauftrag dies verhindert hat?

 

Oder kann ich dann nichts zurückholen, weil ich eben tatsächlich nichts gezahlt habe und ein Teil meines Freistellungsauftrags verpufft sinnlos?

 

Falls letzteres zutrifft: Dann macht es ja Sinn, wenn man die Fonds vom Freistellungsauftrag ausschließt. Ich habe 2 separate Depots bei meinem Konto bei Consors: Geht das, dass ich den Freistellungsauftrag nur für ein Depot laufen lasse oder muss ich die entsprechenden Fonds zu einer anderen Bank bringen?

 

Eine andere Lösung wäre, den Freistellungsauftrag im Vorjahr zu löschen, sobald dieser verbraucht ist und nach Abrechnung der Vorabpauschale im Folgejahr wieder zu stellen. Das wäre aber sehr umständlich.

 

Vielen Dank für die Hilfe und schönen Gruß

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
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Hallo, @X-T-C ,

einen guten Überblick über die Funktionsweise der Vorabpauschale findest Du hier bei Stiftung Warentest; auch die Kommentare sind z. T. lesenswert.

 

Noch ein paar Anmerkungen:

- Der Vorabpauschale ist egal, ob es sich um einen "bestandsgeschützten Altbestand" (Kauf vor 2009) oder um einen Bestand neueren Kaufdatums handelt, weil alle Fonds zum 31.12.17 fiktiv verkauft wurden

 

- Der Freibetrag von 100 K zieht nur und erst beim Verkauf bestandsgeschützter Alt-Anteile > erforderlich ist dann die Anlage KAP, dort Zeile 8a

 

- Der Sparerpauschbetrag (801.- / 1.602.- bzw. Teile davon) ist immer auf das Kreditinstitut bezogen, egal wie viele Konten und Depots Du dort hast

 

- Mit dem Sparerpauschbetrag wegen der Abgeltungssteuer auf die Vorabpauschale unterjährig zu jonglieren dürfte brotlose Kunst sein, weil die Werte erst im Folgejahr bekannt sind


Regelmäßiger Autor
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Hallo @stocksour ,

danke für Deine Hilfe.

 

Ich hab mir mal den Text von Stiftung Warentest angesehen und die Kommentare gelesen. Aber das vollständige Licht bringt leider alles noch nicht in mein Dunkel.

 

Ich dachte, es wird jährlich vom Altbestand was abgezogen, was ich mir jährlich über die Steuererklärung zurückhole. So wie Du schreibst, zahle ich jährlich (bzw. mindere den Pauschbetrag), hole aber alles erst beim Verkauf zurück.

 

Wie läuft das in der Praxis? Woher kennt das FA dann den "umsonst" gezahlten Betrag? Muss ich den jährlich in der Steuererklärung angeben? Oder Unterlagen über Jahre aufbewahren für die Rückforderung bei Verkauf?

 

Viel jonglieren wollte ich mit dem Pauschbetrag nicht. Einfach die Altfonds in ein Depot für das kein Freisteller gestellt ist. Die Beträge sind da egal, weil der Pauschbetrag sowieso ausgeschöpft wird.

 

Konkret: Wenn man die 801 € auf jeden Fall verbraucht, entsteht dann ein Nachteil, wenn dieser für die Vorabpauschale bei Altfonds verwendet wird, oder bekommt man den (nicht tatsächlich gezahlten) Steuerabzug dennoch erstattet?

 

Danke nochmal für Deine Hilfe.

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
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Ich glaube Du vermischt zwei Dinge. Die Vorabpauschale hat nichts mit dem Freibetrag für Alt-Bestand zu tun. Eine Verrechnung mit dem Sparer Pauschbetrag hat keine Nachteile.

 

Der Freibetrag für Alt-Bestände kommt erst beim Verkauf ins Spiel. Wenn die Altbeständen verkauft werden z.B. im Jahr 2020 steht auf deiner Jahressteuererklärung 2020 die du im Jahr 2021 ausgestellst bekommst etwa folgender Text (sollte bei allen Banken gleich sein):

 

Bei Veräußerung / Rückgabe von vor dem 1. Januar 2018 erworbenen Anteilen an ausländischen Investmentfonds (Alt-Anteile im Sinne des § 56 Abs. 2 Satz 1 InvStG 2018):
Summe der als zugeflossen geltenden, noch nicht dem Steuerabzug unterworfenen ausschüttungsgleichen Erträge aus Anteilen an ausländischen Investmentfonds im Sinne des
§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 InvStG 2004 in Verbindung mit § 56 Abs. 3 Satz 6 InvStG 2018 EUR 1111,11
(Diese Summe ist in der bescheinigten Höhe der Kapitalerträge enthalten
und in der Anlage KAP von der Höhe der Kapitalerträge abzuziehen)

 

Bestandsgeschützte Alt-Anteile im Sinne des § 56 Abs. 6 InvStG 2018 wurden veräußert
nur nachrichtlich:
Höhe der Gewinne im Sinne des § 56 Abs. 6 Satz 1
Nr. 2 InvStG 2018 (nach Teilfreistellung) EUR 222,22

Höhe der Verluste im Sinne des § 56 Abs. 6 Satz 1
Nr. 2 InvStG 2018 (nach Teilfreistellung) EUR 33,33

Die ausgewiesenen Gewinne sind nach § 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 InvStG 2018 steuerfrei, soweit die insgesamt erzielten Wertveränderungen den persönlichen Freibetrag von 100.000 € nicht übersteigen.
Die Steuerfreiheit kann nur im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung geltend gemacht werden.

 

 

Vorrausgesetzt du hast vor 2009 jährlich die nicht angerechneten ausländischen Steuern richtig in der Anlage KAP angegeben und nachversteuert, kannst Du den Betrag aus dem ersten Teil 1111,11 von Deiner KAP Zeile 7 abziehen und schreibst das reduzierte Ergebnis in die Korrektur von Zeile 7 z.B. In Zeile 7 hast Du 10.000, dann kommt in die Korrekture zu deinem Gunsten gerundet der Betrag 8.888 und z.B. ein Text: 1.112 EUR Zugeflossen geltende noch nicht dem Steuerabzug unterworfene Erträge aus ausl. Investmentfonds §7 Abs. 1 Satz 1 Nr.3 InvStG.

 

Den Betrag aus dem zweiten Teil 222,22 trägst Du in Zeile 8a ein "In Zeile 7 enthaltene Gewinne aus der Veräußerung bestandsgeschützter Alt-Anteile"

Die Verluste 33,33 können nicht verrechnet werden, da sie meiner Erinnerung nach schon beim Verkauf direkt berücksichtigt werden und in deinem Verlustverrechnungstopf gelandet sind.

 

Ich hatte bisher nie nachfragen vom Finanzamt zu dem was ich deklariert habe (Viele Finanzbeamte keinen sich mit KAP nur mäßig aus). Ich würde jedoch die Kauf-/Verkaufsbelege, Ertragsbelege und Jahressteuerbescheinigungen von thesaurierenden ausländischen Investmentfonds immer aufheben um sie auf Nachfrage vorlegen zu können. Auch für die Jahre vor 2009, um die nachträglich deklarierten ausländischen Steuern und die Korretur der Zeile 7 belegen zu können. Nach Verkauf würde ich empfehlen diese Unterlagen (seit dem ersten Kauf) noch 10 Jahre aufzubewahren.

 


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Super, vielen Dank für die ausführliche Erläuterung. Das hilft mir auf jeden Fall deutlich weiter.

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Hallo Gregor,

 

Ich habe im Jahr 2019 ausl. thesaurierende Fonds verkauft, die ich vor 2009 erworben hatte.


Unter der Annahme, dass ich sämtliche Angaben aus den Consors-Steuerbescheinigungen der Vorjahre seit Erwerb korrekt in die Anlage KAP mit aufgenommen habe und für ausländische thesaurierende Fonds mit "fehlenden (ausschüttungsgleichen) Erträgen" diese jährlich jeweils korrekt (z.B. über den Bundesanzeiger) ermittelt und zusätzlich in der Anlage KAP mit angegeben hatte, folgende Fragen:


1. Sind zur Vermeidung der Doppelbesteuerung im Veräußerungs-Jahr 2019 alle Angaben (z.B. auch die seinerzeit einmal fehlenden Erträge) in der Consors-Steuerbescheinigung 2019 vollständig vorhanden oder muss ich noch eigenständige Berechnungen / Ergänzungen vornehmen ?


2. In welchem Jahr nimmt die Consors Bank die (Veräußerungs)-Besteuerung der bis zur fiktiven Veräußerung zum 31.12.2017 aufgelaufenen ausschüttungsgleichen Erträge vor?

 

3. Ist es korrekt, dass ich die Dokumente zur Vorabpauschale für das Jahr 2018 (die ich Anfang 2019 in meinem Consors-Postfach hatte) erst der Steuererklärung des Jahres 2019 beifügen kann / muss und nicht der Steuererklärung des Jahres 2018 ?


Freundliche Grüße und vielen Dank für Deine für Dich unverbindliche Einschätzung sagt


Der Handkaese

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Zu meiner Frage:

3. Ist es korrekt, dass ich die Dokumente zur Vorabpauschale für das Jahr 2018 (die ich Anfang 2019 in meinem Consors-Postfach hatte) erst der Steuererklärung des Jahres 2019 beifügen kann / muss und nicht der Steuererklärung des Jahres 2018 ?

 

..... konnte ich im Elster folgenden Hinweis finden:

 

<<<Vorabpauschalen gelten am ersten Werktag des folgenden Kalenderjahres als zugeflossen. Die Vorabpauschale für 2018 gilt am 02.01.2019 als zugeflossen.<<<

 

Das soll bei Consors wohl mit dem Hinweis "Schlusstag 01.01.2019" auf den Abrechnungen zur Vorabpauschale gesagt werden.

Besser fände ich: "Dieser Ertrag gilt im Steuerjahr 2019 steuerlich als zugeflossen".

 

Falls Ihr anderer Meinung seid, lasst es mich wissen!

 

Es grüßt der Handkaese

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Hallo @Handkaese ,

Zu1):

ich würde an deiner Stelle generell die akkumulierten thes. Erträge deiner ausländischen Aktienfonds während deiner Haltezeit einmal selbst aufaddieren, um zu sehen, ob es ggfs. Diskrepanzen gibt. Ist zwar einiges an Arbeit, aber wenn es mal regnet, oder so....., dann könnte man ja mal.....

Du musst ja dann deine Kapitalerträge um die bereits versteuerten akkum. AGE in Zeile 7 (Spalte 2) entsprechend korrigieren.

Zu2):                                                                                                                                                  Die Veräußerungsbesteuerung erfolgt in dem Jahr, in dem die Veräußerung tatsächlich stattfindet, also in 2019.

Zu3):

Die Vorabpauschalen ab 2018 wurden durch die Depotbank bei der Veräußerung deiner Fondsanteile zur Ertragsermittlung bereits verrechnet bzw. abgezogen und brauchen nicht der Steuererklärung beigefügt zu werden.

 

Bemerkung: Bin auch nur Steuerlaie, aber ich denke mal, dass dies so abzuwickeln wäre. Ggfs. gibt es bestimmt hier im Forum noch den ein oder anderen Kommentar dazu, wenn ich hier etwas falsches in die Welt setze.......

 

Liebe Grüße

onra

 

 


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Danke für die interessante Frage @X-T-C,

liebe Community, 

 

die herausgearbeiteten Details finde ich super. 😊

 

Lasst mich nur noch eine Kleinigkeit ergänzen: Bei all den Feinheiten sollte und darf nicht vergessen, daß es sich um eine sehr fragwürdige "Steuerverlängerung" handelt mit dem ein bestehender Wertpapierbestand nachträglich höher besteuert wird. 

 

Hat sich ja seit 2009 an diesem Wertpapier nichts geändert.....

 

Aus Gründen der Stimmung und Foren-Hygiene spreche ich natürlich nicht und niemals von einer Wahlkampflüge.

 

Bedenklich ist es aber schon. 🤔 Deshalb wundere ich mich nicht, daß dies absichtlich so kompliziert ist. 

 

Selbst der große Aufschrei der organisierten Interessengruppen ist ausgeblieben.... 

 

Das nur so als Anregung zum Nachdenken. 

 

Liebe Grüße 

 

Gluecksdrache

 

 

 

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
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Hallo @Gluecksdrache ,

...bei ausländischen thesaurierenden Fonds sollten ja schon immer, natürlich auch für Altbestände, die jeweils publizierten ausschüttungsgleichen Erträge (AGE) für das jeweilige Ertragsjahr in der Anlage KAP (...oder wenn < Sparerfreibertrag in Eigendokumentation...)

als Kapitalertrag verarztet werden. Erst beim Verkauf wurden dann die akkumulierten thesaurierten Erträge zusammen mit den Kursgewinnen der Abgeltungssteuer unterzogen

(für Verkaufsbestände mit Anschaffung vor dem 01.01.2009 waren die Kursgewinne ja steuerfrei und natürlich die akkum. thes. Erträge steuerrelevant). Ab dem 01.01.2009 hat sich die steuerliche Bewertung der Kursgewinne der Anteile, die ab diesem Datum angeschafft wurden, dann abgeltungssteuermäßig verändert, die AGE waren nach wie vor jährlich zu versteuern...). Für den späteren Verkauf unterscheidet man steuertechnisch dann zwischen Altbestandsanteilen und Anschaffungsteile ab dem 01.01.2009. Für die Altbestandsanteile gibt es ja nach dem neuen Investmentsteuergesetz (ab 01.01.2018)

die 100.000€ Freibetragsregelung pro Person, die das Finanzamt im Steuerbescheid dokumentarisch festhält. Ab dem 01.01.2018 wurde mit dem neuen InvStG die Versteuerung der jährlichen AGE für ausländische thesaurierende Fonds abgeschafft und an dessen Stelle wurde die neue Vorabpauschale eingeführt; beim späteren Verkauf der Anteile werden bei ausländ. thes. Fonds dann die jährlich gezahlten/angerechneten Vorabpauschalen von der Depotbank ertragsmäßig verrechnet. Man braucht also seitdem die jährlichen AGE nicht mehr zu dokumentien. Die Dokumentation der AGE war deswegen so wichtig, weil beim Verkauf die akkum. thes. Erträge während der Haltedauer im Verkaufsjahr zu versteuern waren und man über die Steiererklärung zur Vermeidung der Doppelbesteuerung die dokumentierten akkum. thes. Ertäge in der Anlage KAP durch "Korrektur der Beträge" selbst in Abzug bringen musste. Das hat sich ja dann ab 01.102018 wie oben beschrieben durch die Vorabpauschale geändert. .....

Insofern kann man nicht notwendigerweise von einer Steuerverlängerung sprechen, da wie bereits gesagt, auch vorher schon die AGE steuerlich anzugeben waren; das hat aber wohl nicht jeder gemacht......;).

 

Liebe Grüße

onra

 

 

 

 

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