Ich glaube Du vermischt zwei Dinge. Die Vorabpauschale hat nichts mit dem Freibetrag für Alt-Bestand zu tun. Eine Verrechnung mit dem Sparer Pauschbetrag hat keine Nachteile. Der Freibetrag für Alt-Bestände kommt erst beim Verkauf ins Spiel. Wenn die Altbeständen verkauft werden z.B. im Jahr 2020 steht auf deiner Jahressteuererklärung 2020 die du im Jahr 2021 ausgestellst bekommst etwa folgender Text (sollte bei allen Banken gleich sein): Bei Veräußerung / Rückgabe von vor dem 1. Januar 2018 erworbenen Anteilen an ausländischen Investmentfonds (Alt-Anteile im Sinne des § 56 Abs. 2 Satz 1 InvStG 2018): Summe der als zugeflossen geltenden, noch nicht dem Steuerabzug unterworfenen ausschüttungsgleichen Erträge aus Anteilen an ausländischen Investmentfonds im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 InvStG 2004 in Verbindung mit § 56 Abs. 3 Satz 6 InvStG 2018 EUR 1111,11 (Diese Summe ist in der bescheinigten Höhe der Kapitalerträge enthalten und in der Anlage KAP von der Höhe der Kapitalerträge abzuziehen) Bestandsgeschützte Alt-Anteile im Sinne des § 56 Abs. 6 InvStG 2018 wurden veräußert nur nachrichtlich: Höhe der Gewinne im Sinne des § 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 InvStG 2018 (nach Teilfreistellung) EUR 222,22 Höhe der Verluste im Sinne des § 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 InvStG 2018 (nach Teilfreistellung) EUR 33,33 Die ausgewiesenen Gewinne sind nach § 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 InvStG 2018 steuerfrei, soweit die insgesamt erzielten Wertveränderungen den persönlichen Freibetrag von 100.000 € nicht übersteigen. Die Steuerfreiheit kann nur im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung geltend gemacht werden. Vorrausgesetzt du hast vor 2009 jährlich die nicht angerechneten ausländischen Steuern richtig in der Anlage KAP angegeben und nachversteuert, kannst Du den Betrag aus dem ersten Teil 1111,11 von Deiner KAP Zeile 7 abziehen und schreibst das reduzierte Ergebnis in die Korrektur von Zeile 7 z.B. In Zeile 7 hast Du 10.000, dann kommt in die Korrekture zu deinem Gunsten gerundet der Betrag 8.888 und z.B. ein Text: 1.112 EUR Zugeflossen geltende noch nicht dem Steuerabzug unterworfene Erträge aus ausl. Investmentfonds §7 Abs. 1 Satz 1 Nr.3 InvStG. Den Betrag aus dem zweiten Teil 222,22 trägst Du in Zeile 8a ein "In Zeile 7 enthaltene Gewinne aus der Veräußerung bestandsgeschützter Alt-Anteile" Die Verluste 33,33 können nicht verrechnet werden, da sie meiner Erinnerung nach schon beim Verkauf direkt berücksichtigt werden und in deinem Verlustverrechnungstopf gelandet sind. Ich hatte bisher nie nachfragen vom Finanzamt zu dem was ich deklariert habe (Viele Finanzbeamte keinen sich mit KAP nur mäßig aus). Ich würde jedoch die Kauf-/Verkaufsbelege, Ertragsbelege und Jahressteuerbescheinigungen von thesaurierenden ausländischen Investmentfonds immer aufheben um sie auf Nachfrage vorlegen zu können. Auch für die Jahre vor 2009, um die nachträglich deklarierten ausländischen Steuern und die Korretur der Zeile 7 belegen zu können. Nach Verkauf würde ich empfehlen diese Unterlagen (seit dem ersten Kauf) noch 10 Jahre aufzubewahren.
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