abbrechen
Suchergebnisse werden angezeigt für 
Stattdessen suchen nach 
Meintest du: 

Eurex Verlustverrrechnung ab 2021 @ConsorsTeam

Link zum Beitrag wurde kopiert.

Gelegentlicher Autor
  • Community Junior
Beiträge: 6
Registriert: 10.09.2019

Hallo,

wie wird die Verlustverrechnung nach der Gesetzesänderung bei Consors gehandabt ?
Unterjährige Verrechnung  bis zur Grenze 20.000 Euro im neuen Eurex Topf ?
Alles darüberhinausgehende in der Steuererklärung oder wird ein darüber hinausgehender Betrag in das neue Jahr vorgetragen ?

Danke

0 Likes
10 Antworten 10

Autorität
Beiträge: 4639
Registriert: 06.02.2015

@IL_01 

Nach meinem Verständnis gelten die Regelungen, die Consors im Schreiben vom 02.12.2020 (Neuregelung Verlustverrechnung ab 2021) bekanntgegeben hat. Dort steht, dass es keinen extra Topf für die Verluste aus Termingeschäften gibt und man diese selbst in der nächsten Steuererklärung geltend machen muss. Die Gewinne und Verluste werden entsprechend in der Steuerbescheinigung ausgewiesen.

 


Autorität
Beiträge: 2207
Registriert: 12.01.2019

Hallo @IL_01 ,

....es wird so sein, wie @immermalanders schreibt. Schlussfolgerung: Bitte hier nur Gewinne machen und leider abgeltungsversteuern mit Soli oben drauf......:).

Verluste sind zwar keine Privatsache, aber für 2021 kannst du das zunächst als Privatsache auffassen.......; so will es das neue Gesetzesvorhaben...:(.... Erst in der nächsten Steuererklärung für 2021, die du in 2022 machen darfst, kannst du aus der Privatsache wieder eine Geschichte machen, die den Fiskus und dich zusammen angeht.......Solange musst du zunächst aushalten. Dass es da Klagen geben wird, davon gehe ich einmal aus, weil dir bei jedem Verlusttrade natürlich Liquidität entzogen wird, die erst im Folgejahr steuerlich ausgeglichen werden kann und dass auch noch gedeckelt auf 20.000 Euronen. Und Klagen vor den Gerichten mit Revisionen dauern und dauern und dauern........:(...

 

LG+ + viel positiven Erfolg in 2021 und ff. und Termingeschäft-Verluste meiden.....

onra


Moderator
Beiträge: 604
Registriert: 21.08.2017

Hallo @IL_01,

vielen Dank für Ihren Beitrag und die damit verbundene Anfrage, welche sicherlich auch für andere User sehr interessant ist.

Die Consorsbank hat die Neuerrungen der Verlustverrechnung auf folgender Seite zusammen gefasst:
https://www.consorsbank.de/ev/Service-Beratung/Steuer?icid=WIS-42#neueverlustverrechnung

Zu Umsetzung der Gesetzesvorgabe kann ich Ihnen leider noch nichts weiter mitteilen. Habe Ihre Frage aber an die Kollegen aus dem Fachbereich weitergeleitet. Sobald die Rückantworten vorliegen, werden Sie an dieser Stelle informiert.

Lieben Gruß

CB_Susan
Community-Moderatorin

0 Likes

Moderator
Beiträge: 604
Registriert: 21.08.2017

Hallo @IL_01, liebe Community,

von den zuständigen Kollegen haben wir die Information erhalten, dass die Vorgaben des Bundesministeriums für Finanzen, wie die gesetzlichen Regelungen umzusetzen sind, noch nicht final festgelegt wurden.

Die Banken haben daher für das Jahr 2021 eine Übergangsregelung erhalten. Für Eurexgeschäfte bedeutet dies, dass Verluste aus dem Verfall von Optionen und der zu leistende Barausgleich aus Shortpositionen nicht mehr in der Verlustverrechnung berücksichtigt werden.

Nach jetzigem Stand der Umsetzung werden in 2022 alle Verluste aus Eurexpositionen mit Ausnahme von Verlusten aus Glattstellung von Stillhalterpositionen nicht mehr in der Verlustverrechnung berücksichtigt. Es soll ein gesonderter Ausweis in der Jahressteuerbescheinigung für Termingeschäfte erfolgen.

Die Verlustverrechnung der neuen gesetzlichen Vorgaben (Termingeschäfte und wertlose Wirtschaftsgüter bis je 20.000 Euro) erfolgt ausschließlich im Rahmen der Veranlagung (Steuererklärung). Neue Verrechnungstöpfe wie z. B. ein Eurextopf werden nicht eingeführt.

Aktuelle Informationen hierzu werden auf der Steuer-Webseite unter dem bereits genannten Link https://www.consorsbank.de/ev/Service-Beratung/Steuer#neueverlustverrechnung veröffentlicht.

Lieben Gruß

CB_Susan
Community-Moderatorin

0 Likes

Aufsteiger
  • Community Junior
  • Community Beobachter
  • Community Junior
  • Community Junior
Beiträge: 4
Registriert: 01.11.2017

für alle diejenigen Anleger, die (wie ich) auch nicht klaglos hinnehemen möchten, dass mit der Änderung des §20 EStG Abs. 6 Satz 5 und 6 Verluste aus Termingeschäften nur noch aufwendig im Rahmen der persönlichen Steuererklärung und auch nur bis max 20T€ mit ebensolchen Gewinnen verrechnet werden dürfen, habe ich eine entsprechende Petition beim Petitionsausschuss des dt. Bundestages eingereicht welche auf Rücknahme der Gesetzesänderung abzielt.

Wer sich dieser Petition anschließen möchte, findet sie unter der Petitionsnummer 120138 oder unter folgendem Link:

https://epetitionen.bundestag.de/content/petitionen/_2021/_01/_21/Petition_120138.html

 

(ich hoffe die Verlinkung hier ist erlaubt da Suchmaschinen den Eintrag aktuell noch nicht finden).....allzeit gute Gewinne und bleibt vorsichtig, die Bäume wachsen auch diesmal nicht in den Himmel

0 Likes

Autorität
Beiträge: 3865
Registriert: 21.07.2017

(...) auch nur bis max 20T€ mit ebensolchen Gewinnen verrechnet werden dürfen (...)

@alter_Hase :

Die meiner Ansicht nach einzige Ungerechtigkeit liegt ausschließlich darin, dass Anlegende im Allgemeinen VVT zwar beliebig hohe Derivateverluste ansammeln, diese aber nur in begrenztem Umfang (20K p.a.) Gewinnen gegenrechnen dürfen.

 

Dieser Sachverhalt ist leider nur eine Randnotiz Deiner Petitionsbegründung, die auf mich insgesamt wie ein politischer Rundumschlag wirkt und mich inhaltlich an die Mär vom edlen Leerverkäufer erinnert, dem ausschließlich an der Gesundung kranker AGen gelegen ist.

 

Es mag immerhin sein, dass Deine Petition die bereits seit Monaten laufenden einschlägigen Aktivitäten der Anlegerschutzverbände unterstützt.

 

 

0 Likes

Autorität
Beiträge: 4639
Registriert: 06.02.2015

@alter_Hase 

Verluste aus Termingeschäften werden auch weiterhin in den Verlustverrechnungstopf gestellt. Wenn ich das richtig gesehen habe, werden "nur" die Verluste aus verfallene Long-Positionen nicht mehr in den Verlustverrechnungstopn gestellt. Die Verluste aus allen anderen Geschäften landen im Verlustverrechnungstopf.

 

0 Likes

Aufsteiger
  • Community Junior
  • Community Beobachter
  • Community Junior
  • Community Junior
Beiträge: 4
Registriert: 01.11.2017

die Betonung liegt auf 'weiterhin', es steht nämlich noch die Klarstellung von BMF aus, was alles unter den Begriff Termingeschäft fällt. Während es bis Ende 2020 noch so aussah, dass z.B. Optionsscheine und KO's nicht als solche eingestuft werden, gab es am 18.1.2021 im Handelblatt einen Bericht, der darauf verwies, dass das BMF in Kürze feststellen wird, dass auch Optionsscheine und KOs unter die Verlustverrechnungsbegrenzung fallen werden. Seitdem ist Ruhe an der Nachrichtenfront, das vom HB am 18.1. vorhergesagte Anwendungsschreiben des BMF habe ich bis heute nicht gesehen......

0 Likes

Gelegentlicher Autor
  • Community Junior
  • Community Junior
  • Community Beobachter
Beiträge: 6
Registriert: 17.10.2018

Urteil des Bundesfinanzhofs Besteuerung von Termingeschäften ist verfassungswidrig

 

 

www.wiwo.de/finanzen/geldanlage/urteil-des-bundesfinanzhofs-besteuerung-von-termingeschaeften-ist-ve...

Antworten