Ihnen sind aus einem Fonds keine Erträge zugeflossen, aber trotzdem finden Sie Steuerabzüge auf unseren Abrechnungen? Seit Anfang 2019 werden Wertsteigerungen von bestimmten Fonds vorab besteuert. Dies gilt aber nur für Fonds, die ihre Erträge voll oder zum großen Teil thesaurieren. Das ist zum Beispiel dann der Fall, wenn ein Fonds Dividenden einnimmt und diese gleich wieder investiert. Durch die Vorabpauschale will der Gesetzgeber sicherstellen, dass Investoren in thesaurierenden Fonds Jahr für Jahr einen gewissen Mindestbetrag versteuern.
Wussten Sie eigentlich, ...
... wie hoch der Basiszins 2020 lag?
Bei nur 0,07 % lag der Basiszins zur Berechnung der Vorabpauschale 2020.
(Quelle: BMF; Stand: 2.1.2020)
Wie die Pauschale errechnet wird
Die Vorabpauschale wird von uns automatisch berechnet und Sie müssen sich nicht darum kümmern. Wenn Sie aber den Rechenweg einmal nachvollziehen wollen, finden Sie hier zur Erläuterung ein Beispiel für die Vorabpauschale des Jahres 2020 für einen vollständig thesaurierenden Aktienfonds.
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Basisertrag ermitteln:
Basiszins für 2020: 0,07 %
Kurs zum 01.01.2020: 100 Euro
Kurs zum 31.12.2020: 105 Euro
Der Basiszins ist eine Rechengröße, die Jahr für Jahr vom Bundesfinanzministerium neu veröffentlicht wird. Die Höhe richtet sich nach der langfristig erzielbaren Rendite öffentlicher Anleihen. 70 % davon werden veranschlagt.
> 70 % des Basiszinses multipliziert mit dem Kurs zum 01.01. ergeben den Basisertrag.
70 % x 0,07 % x 100 Euro = 0,049 Euro
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Davon wird dann noch die Teilfreistellung von 30 % für Aktienfonds abgezogen:
> 0,049 Euro - (30 % x 0,049 Euro) = 0,0343 Euro
Letzteres ist die Vorabpauschale pro Anteil. Fällig wird Sie aber nur, wenn Sie keinen Freistellungsauftrag bei uns eingerichtet haben oder dieser bereits ausgeschöpft ist. Gegebenenfalls würden wir darüber hinausgehende Gewinne auch noch mit etwaigen Verlusten verrechnen, aus dem sogenannten allgemeinen Verrechnungstopf. Über die Verrechnung von Verlusten erfahren Sie mehr in der nächsten Lerneinheit.
Für Sparpläne auf Fonds gilt: Nur für im Januar gekaufte Anteile fällt die volle Vorabpauschale an. In den Folgemonaten zahlen Sie diese nur anteilig, also 11/12 im Februar, 10/12 im März – und 1/12 im Dezember. Die Vorabpauschale entfällt für das Jahr, in dem die Anteile verkauft werden.
Wenn Sie die Anteile verkaufen, ziehen wir die bereits abgeführten Vorabpauschalen vom etwaigen Verkaufsgewinn ab. Dadurch wird eine doppelte Besteuerung Ihrer Gewinne vermieden.
Wir als Depotbank sind verpflichtet, die Vorabpauschale ans Finanzamt abzuführen. Wir ziehen dafür das Verrechnungskonto heran. Sie fragen sich, wie viel Geld in etwa für die Vorabpauschale bereitliegen sollte? Dieser Rechner gibt Ihnen einen Eindruck.
Im nächsten Kapitel erfahren Sie, wie bei internationalen Erträgen die Doppelbesteuerung vermieden wird.
Dieser Artikel klärt lediglich allgemein über steuerliche Themen auf. Die steuerliche Behandlung hängt von Ihren persönlichen Verhältnissen ab und kann künftig Änderungen unterworfen sein. Bitte wenden Sie sich an Ihren Steuerberater.