Hallo Community,
das Deutsche Steuerrecht ist und bleibt ein Albtraum!!
Am 02.01.2019 ist es so weit, das erste Mal wird für thesaurierende Fonds eine Vorabpauschale an das Finanzamt abgeführt.
Muss ich mich am 27.12.2018 hinsetzen und für alle Fonds die mögliche Vorabpauschalen berechnen? Denn der Wert - Freibetrag muss ja am 02.01.2019 auf dem Verrechnungskonto sein. Das ist doch total kompliziert? Was passiert, wenn ich nicht genug auf dem Konto habe?
Gruß
Marko
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Wenn ich es noch richtig in Erinnerung habe, wird zuerst dein (sofern abgegeben) Freistellungbetrag abgeschöpft. Reicht dieser nicht aus, wird dein Konto belastet.
In der Regel würde ich vorerst mit max. 4% des Anlagevolumens als Basis ausgehen. Von diesen 4% müsste man sich seine Steuern ausrechnen. Mit etwas Glück findet man Angaben zu den thesaurierten Beträgen bei der Fondgesellschaft.
Sofern dein Konto nicht ausreichend Deckung aufweist, wird das passieren, was immer passiert, wenn ein Konto nicht gedeckt ist. Sofern dein erlaubter Verfügungsrahmen ausreicht, kommt es zu hohen Verzugszinsen, die schnellstens ausgeglichen werden müssen. Reicht der Verfügungsrahmen nicht, wird die Buchung vermutlich nicht ausgeführt. Was im Zusammenhang mit Steuern überhaupt nicht gut wäre.
Hier sollte allerdings die @CB eine allgemeine Aussage treffen können.
Ist die Überziehung such einen Wertpapierkredit gedeckt, fallen die im Wertpapierkredit vereinbarten Sollzinsen an. Liegt kein Wertpapierkredit vor, oder reicht dieser nicht aus, fallen sehr hohe Überziehungszinsen (> 10%) für die geduldete Überziehung an.
Eine andere Bank hat zum Thema nicht ausreichender Deckung folgendes geschrieben:
"Sollte der verfügbare Betrag auf Ihrem Depotverrechnungskonto für die Belastung der Vorabpauschale nicht ausreichen, sind wir gesetzlich verpflichtet, die Höhe des Kapitalertrages zusammen mit Ihren persönlichen Daten an unser Betriebsstättenfinanzamt zu melden."
Hallo @mawa2210,
hallo liebe Community,
folgende Informationen kann ich Ihnen nach Rücksprache in unserem Haus zur Berechnung der Vorabpauschale geben:
Bis es zu einer Berechnung der Vorabpauschale kommt sind zunächst zwei Voraussetzungen zu erfüllen:
- Der Fonds muss im betreffenden Zeitraum eine positive Wertentwicklung aufweisen. Hier wird für die Abrechnung der Vorabpauschale 2019 das Jahr 2018 herangezogen. Für die Berechnung der Vorabpauschale wird die positive Wertentwicklung angesetzt, max. 70% des Basiszinssatzes. Dies wäre aktuell ca. 0,61%.
- Der Fonds hat im betreffenden Zeitraum keine bzw. nur geringe Ausschüttungen vorgenommen.
Sollten die beiden Voraussetzungen erfüllt sein, wird ein steuerpflichtiger Ertrag ermittelt. Dieser Ertrag wird wie bei allen anderen Erträgen erst gegen eventuell vorhandene offene Verluste oder Freistellungsinstrumente (z.B. Freistellungsauftrag) verrechnet. Erst wenn es keine Verrechnungsmöglichkeit mehr gibt, erfolgt eine Belastung der anteiligen Steuer.
Für die Bereitstellung der Liquidität zur Abdeckung einer möglichen Steuerbelastung müssen Sie als Kunde nicht die genaue Vorabpauschale berechnen. Es reicht aus, wenn Sie diese grob überschlagen. Der maximale steuerpflichtige Ertrag, der Anfang 2019 versteuert wird, liegt bei ca. 0,61% des in Fonds investierten Kapitals. Hier können Fonds, die in 2018 Erträge ausgeschüttet oder eine negative Wertentwicklung erzielt haben, rausgerechnet werden.
Beispiel: Bei einem investierten Fondsvermögen von 10.000 EUR sind maximal 61 Euro zu versteuern (bei steigenden Zinsen erhöht sich dieser Wert für die nächsten Jahre).
Sollte eine Vorabpauschale anfallen, die nicht mit vorliegenden offenen Verlusten oder Freistellungsinstrumenten verrechnet werden kann und für die Steuerbelastung keine ausreichende Liquidität bereitgestellt worden sein, erhalten Sie ein Schreiben in Ihr Online-Archiv bereitgestellt.
Hier ist der Wert der tatsächlich ermittelten Vorabpauschale aufgeführt und wann das nächste Mal eine erneute Abrechnung und somit die damit verbundene mögliche Steuerbelastung vorgenommen wird. Es besteht die Möglichkeit, die fehlende Liquidität bis dahin bereitzustellen.
Die Vorabpauschale ist keine zusätzliche Steuerbelastung. Bei Verkauf des Fonds werden die realisierten Gewinne um die in der Vergangenheit berechneten Vorabpauschalen reduziert und es ist entsprechend weniger zu versteuern.
Ich hoffe, damit sind alle offenen Fragen ausgeräumt. Gerne können Sie sich hierzu natürlich noch einmal direkt an unsere Kollegen der Kundenbetreuung unter 0911 369 3000 wenden.
Viele Grüße
CB_Mine
Community-Moderatorin
Hallo @CB_Mine,
Beispiel: Bei einem investierten Fondsvermögen von 10.000 EUR sind maximal 61 Euro zu versteuern (bei steigenden Zinsen erhöht sich dieser Wert für die nächsten Jahre).
Das würde allerdings bedeuten, dass das gesamte Fondsvermögen besteuert wird, was wohl eher sehr unwahrscheinlich ist
Versteuert wird nur der im Jahr 2018 erwirtschaftete Fondsertrag, also der Betrag, um den sich der Fondswert im Vergleich zum fiktiven Einstandswert per 01.01.2018 (bei der CB immer noch als investiertes Kapital ausgewiesen) erhöht hat - und hier auch nur, wenn es ein positiver Ertrag ist.
So wie ich das verstanden habe, werden die nicht ausgeschütteten Erträge versteuert, aber beim aktuellen Zinssatz werden maximal € 61 pro 10 T€ Fondsvermögen versteuert auch wenn es höhere Erträge gab.
Über den genannten Wert kann man den maximal benötigten Betrag errechnen.
Hallo @immermalanders,
nicht ganz, denn mit der Vorabpauschale will das Finanzamt zukünftig jedes Jahr am gesamten Wertzuwachs des Vorjahres teilhaben und nicht mehr bis zum Verkauf von Fondsanteilen warten.
Ausschüttungen werden zwar darauf angerechnet und je nach Zusammenstellung der Fonds gibt es unterschiedlich hohe Teilfreistellungen, die die darauf anfallende Steuer ebenfalls vermindern. Wenn aber z. B. nur sehr wenig ausgeschüttet wird, der Kurs aber stark angestiegen ist, können also theoretisch auch Inhaber ausschüttender Fonds in den "Genuss" der Vorabbesteuerung kommen.
Hier noch mal alle Infos zur Berechnung
Hallo @CKunde77,
vielen Dank für Ihre erneuten Nachfragen.
Die Vorabpauschale ist eine vorweggenommen Besteuerung zukünftiger Gewinne auf Fondsebene. Diese kann nur anfallen, wenn der Fond im relevanten Zeitraum eine positive Wertentwicklung hat. Für die Vorabpauschale, welche zu Beginn 2019 berechnet wird, gilt das Jahr 2018.
Mit der Einführung der Vorabpauschale wollte der Gesetzgeber erreichen, dass jeder Anleger einen Mindestbetrag versteuert und es eine Steuerstundung bis zum Verkauf der Anteile nicht mehr gibt.
Sofern eine Vorabpauschale anfällt, wird diese erst bei Verkauf der Anteile verrechnet (Reduzierung des Veräusserungserlöses bzw. Erhöhung des Veräusserungsverlustes).
Es handelt sich hier nicht um eine verspätete bzw. verfrühte Steuerzahlung. Da geregelt ist, wann die Steuerschuld fällig ist, fällt ein Verzugszins bis zur Gegenrechnung bei Verkauf nicht an.
Sollte der Basiszinssatz erheblich steigen, kann es durchaus möglich sein, dass auch die berechnete Vorabpauschale höher ist. Dies ist jedoch neben dem Basiszinsatz auch abhängig von der Wertentwicklung und den vorgenommenen Ausschüttungen des Fonds.
Viele Grüße
CB_Susan
Community_Moderatorin