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Bestandsgeschützte Alt-Anteile - Verluste

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Hallo,

in der Steuerbescheinigung 2018 finde ich für Alt-Anteile diesen nachrichtlichen Eintrag:

 

Höhe der Verluste im Sinne des § 56 Abs. 6 Satz 1
Nr. 2 InvStG 2018 (nach Teilfreistellung)                         xxx EUR.

 

Grund ist ein Fonds dessen Kurs seit dem fiktiven Verkauf zum 31.12.17 an Wert verloren hat und im Laufe des jahres 2018 verkauft wurde (wegen Fondsfusion).

 

Weiß jemand, ob ich diesen Verlust im Rahmen der Steuererklärung ansetzen kann? In der Anlage KAP kann man unter Ziffer 8a offenbar nur einen Gewinn eintragen, der dann von dem Freibetrag von 100.000 EUR abgezogen wird. 

 

Im Internet finde ich einerseits die Aussage, dass man diese Verluste verrechnen kann, andererseits die Aussage, dass sie nur den Freibetrag erhöhen (was mir jetzt nichts bringt, weil der bei 100.000 EUR gedeckt ist).

 

Grüße

agmbn

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Hallo@stocksour,

.....Fehlerteufel hat sich eingeschlichen.........du musst deine Modifikation noch etwas modifizieren....-:).

 

Du hattest vergessen, dass die 30%ige Teilfreistellung nun auf deinen modifizierten Veräußerungsverlust anzuwenden ist......-:).

 

Akkum. thes. Erträge während Besitzzeit: 2149,80€

+ (30% Teilfreistellung von Veräußerungsverlust von 3348,88€) +1004,66€

= 3154,46€

davon ab gehen

3348,88€ Veräußerungsverlust

= -194,42€

davon ab Sparerpauschbetrag mit 0€

= -194,42€, die in den Verlustverrechnungstopf gewandert wären.

 

......Gewinne sind schöner!!!!!!

 

LG

 

onra

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Hallo @onra , danke für die Korrektur und den sanften Umgang mit mir.

 

Und: Gewinne sind freilich schöner, auf Dauer auch sinnvoller, steuerlich aber soooo was von langweilig ...

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Hallo zusammen,

 

danke für Eure Erläuterungen. Ich glaube, ich habe es jetzt verstanden. Da ich in der Vergangenheit immer die ausschüttungsgleichen Erträge versteuert habe, kann ich die akkumulierten thes. Erträge in der Anlage KAP abziehen. 

Ich habe nochmal eine andere Kontrollrechnung gemacht: angenommen, ich hätte das Papier am 1.1.18 zum Kurs ca. 40,3 verkauft (24182 EUR) und sofort wieder gekauft, dann hätte ich Kapitalertragssteuer auf 2149,80 EUR gezahlt, also 537,45, d.h. ca. 413 EUR mehr als in meinem Fall. Bei der Fusion wäre dann der Verlust entstanden, und ich hätte die Kapitalertragssteuer wieder zurückbekommen. Passt also.

 

Viele Grüße

agmbn

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In diesem Hilfeartikel der Consorsbank heißt es übrigens, dass Verluste aus Verkauf von Altanteilen den 

den Freibetrag von 100.000 Euro wieder aufleben lassen können.

Das ist meiner Ansicht nach nicht richtig, weil die Verluste ja in den allgemeinen Verlustverrechnungstopf eingestellt werden. Im Fall von Verlusten spielt es also gar keine Rolle, dass es sich um Altanteile handelt.

 

https://wissen.consorsbank.de/t5/Investmentsteuer/Wie-werden-Verluste-mit-meinen-Altbest%C3%A4nden-E...

 

Ich würde es begrüßen, wenn einer von den Moderatoren diesen Hilfetext einmal von der Fachabteilung überprüfen lassen könnten.


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Hallo @JoeEnochs ,

.....die Aussage, dass Verluste aus Verkauf von Altanteilen den Steuerfreibetrag von 100.000€ wieder "aufleben" lassen, ist volkommen korrekt und hat nichts mit dem Velustverrechnungstopf zu tun, da Altbestände ja steuerfrei sind......, bei realisierten Verlusten darauf kommt der 100.000€- Freibetrag ins Spiel, der bei der Steuererklärung Berücksichtigung findet...........Bei Gewinnen aus Altverlusten wird abgezogen, bei Verlusten von Altbeständen wird wieder bis max. 100.000€ pro Person (verh. gemeinsame Veranlagung dann 200.000€...) aufgefüllt. Das Finanzamt dokumentiert dir dann bei den entsprechenden Jahres-Steuerbescheiden deinen Freibetragsstand...

Schaue hierzu:

https://www.finanzblog-frf.de/investmentsteuerreform-2018-steuerfreie-altbestaende/

 

In dem Link gibt es übrigens einen Berechnungsfehler im gegebenen Beispiel unter "Wie wird der steuerpflichtige Kursgewinn ermittelt?"....hier unter 6.):

Es muß heißen...." der Freibetrag sinkt auf 95.000€ und nicht auf 98610€...". Es wurde wohl irrtümlicherweise die Steuererstattung vom Freibetrag abgezogen, statt des Kursgewinns der Altbestände von 5000€ ab 01.01.2018 fiktiver Verkauf!!!

Hat aber mit der grundsätzlichen Freibetragsbetrachtungsweise nichts weiter zu tun,...halt nur ein mathematisches Mißverständnis des Autoren......., das ja einfach korrigiert werden kann...

 

Grüße

onra


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Hallo onra,

die Einstellung von Verlusten (gerechnet seit dem fiktiven Verkauf am 31.12.2017) aus dem Verkauf von Altanteilen in den allgemeinen Verlustverrechnungstopf ist, zumindest was die Consorsbank angeht, Fakt. Siehe die in diesem Thread abgedruckte und ausführlich analysierte Fondsverkaufsabrechnung.  Ich selber habe auch einen eigenen Fondverkauf, an dem ich das nachvollziehen kann.

Ob die Information in dem Link einfach generell falsch ist oder ob andere Banken das Gesetz hier tatsächlich anders und für den Steuerpflichtigen ungünstiger auslegen und die Verluste nicht automatisch zur generellen Verrechnung einstellen, kann ich nicht sagen. 


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Hallo @JoeEnochs ,

......wäre es zu einer weiterern Abklärung möglich, mal einen Scan der Orderabrechnung des Fonds mit WKN einzustellen? Handelt es sich beim Verkauf in 2018 auf jeden Fall um Anteile mit einem Anschaffungsdatum bis zum 31.12.2008? Nur wegen der Abrechnungsmodalitäten.....den Rest könntest du ja schwärzen......

 

Grüße

onra

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@onra 

 

Hier mal die relevanten Zeilen aus einer mir vorliegenden Abrechnung eines Fondsverkaufs vor einigen Tagen bei einer anderen Bank:

 

Ermittlung steuerrelevante Erträge
Veräußerungsverlust aus Altbestand (nach Teilfreistellung) 809,97- EUR
Eingebuchte sonstige negative Kapitalerträge 809,97 EUR

 

Dabei wurde dann direkt die Verrechnung mit vorhandenen Gewinnen durchgeführt:

 

Kapitalertragsteuer 24,45% auf 809,97 EUR 198,03 EUR
Solidaritätszuschlag 5,50% auf 198,03 EUR 10,89 EUR
Kirchensteuer 9,00% auf 198,03 EUR 17,82 EUR
Ausmachender Betrag 226,74 EUR

 

Dieser Betrag wurde zusätzlich zum Verkaufserlös dem Verrechnungskonto gutgeschrieben. In diesem Fall ein ganz netter Nebeneffekt der Steuerreform. Tatsächlich wurden die Anteile mit 92% Gewinn verkauft. 😉


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@onra 

 

 

In dem Link gibt es übrigens einen Berechnungsfehler im gegebenen Beispiel unter "Wie wird der steuerpflichtige Kursgewinn ermittelt?"....hier unter 6.):

Es muß heißen...." der Freibetrag sinkt auf 95.000€ und nicht auf 98610€...". Es wurde wohl irrtümlicherweise die Steuererstattung vom Freibetrag abgezogen, statt des Kursgewinns der Altbestände von 5000€ ab 01.01.2018 fiktiver Verkauf!!!

Hat aber mit der grundsätzlichen Freibetragsbetrachtungsweise nichts weiter zu tun,...halt nur ein mathematisches Mißverständnis des Autoren......., das ja einfach korrigiert werden kann...

 

Die ganze Beispielrechnung ist fehlerhaft. Der Kursgewinn der gesamten Position soll bei 5.000 Euro liegen. Bei einem Teilverkauf ist der realisierte Gewinn entsprechend niedriger.

 

Ich habe gerade mal in meinem Steuerprogramm nachgeschaut. Da gibt es eine Eintragungsmöglichkeit für Verluste aus Altbeständen. In den Erläuterungen steht:

 

"Erfassen Sie die Verluste aus der Veräußerung von »Bestandsgeschützten Alt-Anteilen im Sinne des § 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 InvStG 2018«. Dieser Betrag ist in Zeile 7 der Anlage KAP enthalten.
Sie finden den Betrag im nachrichtlichen Teil Ihrer Steuerbescheinigung."

 

Ich nehme an, das kommt zum Tragen, wenn die Verluste mangels Erträgen nicht von der Bank verrechnet werden konnten. Dann wird der Freibetrag wohl wieder bis zur maximalen Grenze von 100.000 Euro aufgefüllt.


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Es handelt sich um jeden Fall um Altbestände von Kauf bis 31.12.2008 (was man auch daran sieht, dass der Begriff "Ergebnis bestandsgeschützter Altanteile seit 31.12.2017" auf der Abrechnung auftaucht.) 

 

Meine Daten sind wie folgt:

- 3.831,65 Verlust nach Differenzmethode

Teilfreistellungsbetrag - 1.149,50 (30%)

Ergebnis bestandsgeschützter Altanteile seit 1.1.2018 - 2.682,15

akkumulierte thesausierte Erträge fiktive Veräußerung 31.12.2017 829,91

Kapitalerträge: 0

In den Verrechnungstopf allgemein eingestellt 1.852,24

 

 

 

 

 

 

 

 

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