@stocksour ....Das Abgeltungsverfahren kannst Du nicht in Anspruch nehmen, weil das Deine Bank(en) im Veranlagungszeitraum schon fleißig getan haben. Die Besteuerung Deiner Kapitalerträge nach der tariflichen Einkommenssteuer kannst Du ebensowenig beantragen, allenfalls die entsprechende Günstigerprüfung dazu (in Anlage KAP, Zeile 4, die "1" nicht vergessen, sonst macht der/die für die Buchstaben V-Z zuständige Finanzbeamte(-in) diesbezüglich gar nichts ...).... Ich liebe solche Wortklauber und Erbsenzähler. Von daher: DANKE! Bei mir geht es übrigens nicht um einen "Horizontalen Verlustausgelich" (zumindest nicht in erster Linie) bei § 20 EStG, sondern um einen "Vertikalen Verlustausgleich" zwischen den Einkünften aus § 19 EStG mit den negativen Einkünften aus § 21 EStG. Der persönliche Steuersatz liegt somit bei mir weit unter 25%. Daher wird beim Fiskus von mir auch die Günstigerprüfung BEANTRAGT! Vorweggenommenes Ergebnis: Versteuerung - auch der Kapitalerträge (!) - nach "dem allgemeinen Einkommenssteuertarif".
... Mehr anzeigen