Hallo @ark , ....du hast dir von Bank B eine Verlustbescheinigung ausstellen lassen; inhaltlich 7.000€ Verlust ohne Aktien. Die Bank A hatte dir 10.000€ Gewinn aus Aktienverkauf und die daraus resultierende KapSt + Soli bescheinigt. Um den Verlust gegenrechnen zu können, wäre eine Steuererklärung mit Anlage KAP nötig, durch die du isoliert betrachtet theoretisch dann natürlich für 3000€ Ertrag aus Anlage KAP abgeltunssteuermäßig + Soli zahlen müsstest (3.000€ x0,25 = 750€ und mit Soli noch 750x0,055= 41,25€; Summe hier ca. 791€. Da du aber einen Verlust von 7.000 € verrechnen kannst, erhältst du ja eine zu viel gezahlte Abgeltungssteuer auf deine 10.000€ Ertrag erstattet. Ggfs. Günstigerprüfung beantragen (ankreuzen), wenn persönlicher Steuersatz < 25%..... Alternative: Du gibst keine Anlage KAP ab; die Depotbank A hat dir bereits 10.000€ x0,25 = 2.500€ KapSt und 2.500€x0,055= 137,50€ abgeknöpft um dem Finanzamt etwas Gutes zu tun; Summe hier ca. 2.638€. -------> Du würdest also zunächst einmal eine Steuererstattung/Soli von ca. (2.638 - 791)€ = 1.847€ aus der KAP-Anlage erhalten. Alternative ohne Steuererklärung wäre also eine schlechte Entscheidung! Nach erhaltenem Steuerbescheid käme dann der fristgemäße Widerspruch von dir mit der beschriebenen Problematik, die du noch einmal dem FA kurz erklären solltest (entsprechend mit den Kauf- und Verkaufsbelegen als Nachweise...). Ggfs. mit anhängigen Verfahren argumentieren und um Ruhen des Verfahren diesbezüglich bitten..... Gibt es hier im Thread-Baum nicht noch irgendwo ein zitiertes ausstehendes Verfahren, auf das man sich im Widerspruch zusätzlich beziehen könnte? [ hier aus dem Thread ----> https://www.justiz.nrw.de/nrwe/fgs/koeln/j2022/15_K_2594_20_Urteil_20220908.html Revision wurde wohl zugelassen...]. Und von Haufe.de vom 02.11.2023, BFH: Anhängige Verfahren -----> Fragestellung: "Sind die Regelungen des §56 Abs.2 und Abs.3 InvStG im Zusammenwirken mit der Teilfreistellung nach §20 Abs.1 InvStG verfassungswidrig, soweit die steuerliche Belastung des An- und Verkaufs von Fondsanteilen das damit ermittelte Einkommen übersteigen, so dass auch in Verlustfällen eine Steuerbelastung rechtmäßig erscheint?" VIII R 22/23 ( Bezug: Niedersächsisches FG; Urteil v. 14.06.2023, 7 K 254/20). ----> keine Ahnung, ob hier schon geurteilt wurde; müsste man halt kurz prüfen..... Anschließend abwarten und mehrere Getränke deiner Wahl trinken (...muss ja nicht immer Tee sein...:)...), bis du weitere Nachrichten von deinem FA erhältst, um dann zu sehen, was hier geantwortet wird. In der Zwischenzeit immer mal wieder kurz recherchieren, ob es in diesem Zusammenhang positive Neuigkeiten gibt. Im übrigen macht das FA das, was es nach der aktuellen Finanzgesetzes- und Verordnungslage machen muß/soll und wendet die Bestimmungen auf die Besteuerung entsprechend an. Das muß aber nicht notwendigerweise das Ende der Fahnenstange sein; hier wäre etwas Optimismus gefragt. Es ist immerhin eine Vielzahl von Anlegern mit der gleichen Fragestellung zur gleichen Problematik unterwegs. Viel Glück!
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