@olchemist: Ich wage einen Versuch, allerdings ohne Berücksichtigung eventueller erbrechtlicher Belange und bei Zusammenveranlagung *). (t1: VOR Stichtag, t2: NACH Stichtag, VVT=Verlustverrechnungstopf) Der gemeinschaftliche und geschlossene VVT(t1) ist die Basis für die Steuerbescheinigung für t1 und ist nicht mehr zu beeinflussen. Der aktuelle VVT(t2) wird zur Basis für die Steuerbescheinigung für t2. Diese wird steuerlich nichts Verwertbares bringen, da im t2 nur Verluste und somit keine Steuern anfallen. Verluste werden in der Steuerbescheinigung bekanntlich nicht erwähnt. Sollen die in der Steuerbescheinigung für t1 ausgewiesenen Steuern reduziert werden, müssen im aktuellen Depot im t2 noch im laufenden Jahr Verluste realisiert werden. Diese Verluste landen im aktuellen VVT, von dem aus sie zum Jahreswechsel entweder in das nächste Jahr vorgetragen werden, wo sie für das laufende Jahr nichts nützen, oder per Verlustbescheinigung (bis 15.12. beim depotführenden Institut zu beantragen!) für das laufende Jahr bescheinigt werden. Mögliche Vorgehensweise: Die Werte der Steuerbescheinigung für t1 und der Verlustbescheinigung werden in die Anlage KAP der Steuererklärung übernommen; die Verlustverrechnung findet somit nicht bei Consors, sondern erst über die Steuererklärung statt. Die einzige Unklarheit für mich ist, ob die Verlustbescheinigung im von Dir geschilderten Fall nur auf t2 abgegrenzt ist oder ob sie t1+t2 (=Saldo aus Gewinnen und Verlusten) umfasst. Dies ist nicht als Beratung zu verstehen, sondern lediglich als Idee. *) [etwas off topic]Grundsätzlich gilt für Witwen / Witwer die Einzelveranlagung. Die Zusammenveranlagung kann der / die hinterbliebene Ehepartner/in sowohl für das Sterbejahr als auch für das darauf folgende Jahr beantragen (=Kreuzchen an der entsprechenden Stelle im Mantelbogen). Aus der Zusammenveranlagung folgt auch die Anwendung des steuerlich günstigeren Splittingverfahrens, das in diesem Fall Witwen- bzw. Witwersplitting oder auch "Gnadensplitting" genannt wird.
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