abbrechen
Suchergebnisse werden angezeigt für 
Stattdessen suchen nach 
Meintest du: 

Verlustverrechnung nach Todesfall

Link zum Beitrag wurde kopiert.

Aufsteiger
  • Community Junior
  • Community Beobachter
Beiträge: 4
Registriert: 30.10.2018

Es geht mal wieder um Verlustverrechnungstöpfe aber diesmal verkompliziert durch einen Todesfall.

 

Ein Ehepartner eines Gemeinschaftskontos/-depots ist Mitte des Jahres verstorben. Consors hat an dem Tag als sie dies erfahren haben die Verlusttöpfe zugemacht und für den verbleibenden Ehepartner neue Töpfe aufgemacht. Am Ende des Jahres gibt es dann zwei Steuerbescheinigungen, eine VOR und eine NACH dem Stichtag.

 

Wenn meine Informationen stimmen, findet dieses Jahr noch eine Zusammenveranlagung statt bei der Verluste von VORHER mit Gewinnen von NACHHER verrechnet werden können. So weit so gut.

 

Mich interessiert aber vor allem ob man Gewinne die VORHER angelaufen sind auch mit Verlusten von NACHHER verrechnen kann. Oder anders gefragt: Macht es Sinn jetzt noch Verluste zu realisieren um Steuern zu sparen?

 

Wer kennt sich so gut aus?!

 

Dank und Gruß,

ålchemist

 

 

 

 

 

 

0 Likes
6 Antworten 6

Autorität
Beiträge: 3867
Registriert: 21.07.2017

@olchemist:

Ich wage einen Versuch, allerdings ohne Berücksichtigung eventueller erbrechtlicher Belange und bei Zusammenveranlagung *).

 

(t1: VOR Stichtag, t2: NACH Stichtag, VVT=Verlustverrechnungstopf)

 

Der gemeinschaftliche und geschlossene VVT(t1) ist die Basis für die Steuerbescheinigung für t1 und ist nicht mehr zu beeinflussen.

Der aktuelle VVT(t2) wird zur Basis für die Steuerbescheinigung für t2. Diese wird steuerlich nichts Verwertbares bringen, da im t2 nur Verluste und somit keine Steuern anfallen. Verluste werden in der Steuerbescheinigung bekanntlich nicht erwähnt.

 

Sollen die in der Steuerbescheinigung für t1 ausgewiesenen Steuern reduziert werden, müssen im aktuellen Depot im t2 noch im laufenden Jahr Verluste realisiert werden. Diese Verluste landen im aktuellen VVT, von dem aus sie zum Jahreswechsel entweder in das nächste Jahr vorgetragen werden, wo sie für das laufende Jahr nichts nützen, oder per Verlustbescheinigung (bis 15.12. beim depotführenden Institut zu beantragen!) für das laufende Jahr bescheinigt werden.

 

Mögliche Vorgehensweise:

Die Werte der Steuerbescheinigung für t1 und der Verlustbescheinigung werden in die Anlage KAP der Steuererklärung übernommen; die Verlustverrechnung findet somit nicht bei Consors, sondern erst über die Steuererklärung statt.

 

Die einzige Unklarheit für mich ist, ob die Verlustbescheinigung im von Dir geschilderten Fall nur auf t2 abgegrenzt ist oder ob sie t1+t2 (=Saldo aus Gewinnen und Verlusten) umfasst.

 

Dies ist nicht als Beratung zu verstehen, sondern lediglich als Idee.

 

*) [etwas off topic]Grundsätzlich gilt für Witwen / Witwer die Einzelveranlagung. Die Zusammenveranlagung kann der / die hinterbliebene Ehepartner/in sowohl für das Sterbejahr als auch für das darauf folgende Jahr beantragen (=Kreuzchen an der entsprechenden Stelle im Mantelbogen). Aus der Zusammenveranlagung folgt auch die Anwendung des steuerlich günstigeren Splittingverfahrens, das in diesem Fall Witwen- bzw. Witwersplitting oder auch "Gnadensplitting" genannt wird.


Autorität
Beiträge: 3867
Registriert: 21.07.2017

@olchemist:

Die Frage, ob es Sinn macht, habe ich übergangen.

 

Antwort:

Nur wenn es vom Aufwand und von den Kosten her zu rechtfertigen ist und nur wenn die Verlustbringer hoffnungslose Fälle sind.

0 Likes

Autorität
Beiträge: 3867
Registriert: 21.07.2017

@olchemist:

Aber gerne doch!

Es macht immer wieder Freude, zeitaufwendige Antworten zu posten - die der Fragesteller dann nicht einmal liest.

0 Likes

Aufsteiger
  • Community Junior
  • Community Beobachter
Beiträge: 4
Registriert: 30.10.2018

Kein Grund stocksour zu werden 😉 Vielen Dank für die qualifizierte Antwort! Ich habe sie mit Interesse als E-Mail gelesen. Manchmal dauerts halt ein paar Tage bis ich Zeit habe mich  den Finanzen zu widmen.

 

Ich bin gerade dabei noch ein paar Informationen zu recherchieren, damit ich sich das Bild vervollständigt und werde diese dann auch hier Preis geben.

 

 

 

 

 

 

 

0 Likes

Aufsteiger
  • Community Junior
  • Community Beobachter
Beiträge: 4
Registriert: 30.10.2018

@stocksour

 

Ich bin jetzt etwas tiefer in der Materie drin, aber verwirrter als am Anfang.

 

Es stimmt, dass VVT(t1) geschlossen ist. Der wird automatisch bescheinigt werden.

VVT(t2) ist nicht wie ich angenommen hatte der VVT des Ehepartners, sondern ein "Erbtopf", der erlischt, wenn das Gemeinschafts-Konto gelöscht wird. 

Der Ehepartner hat zusätzlich natürlich noch seinen individuellen Verlusttopf.

 

Mir geht es darum bis zum Ende des Jahres nichts zu verpassen was ich nachher nicht mehr reparieren kann.

 

Konkret ist es so, dass im VVT(t1) Aktienverluste und allgemeine Gewinne stehen. Um das auszubalancieren müsste ich im "Erbtopf"(t2) Aktiengewinne und allgemeine Verluste generieren. So wie ich das sehe ist das unmöglich, weil die Aktiengewinne direkt von Consors mit den allgemeinen Verlusten verrechnet werden würden. 

 

Es geht also nicht beides zu balancieren. Deswegen würde ich jetzt im Erbtopf(t2) Aktiengewinne realisieren um die Verluste aus VVT(t2) nicht zu verlieren, weil dieses Jahr die letzte Möglichkeit ist diese Verluste geltend zu machen. Die allgemeinen Gewinne werden dann halt versteuert.

 

Macht das so Sinn oder ist da ein Denkfehler?

 

 

0 Likes

Moderator
Beiträge: 598
Registriert: 17.09.2015

Hallo @olchemist,

 

die von Ihnen aufgeworfenen Fragen zur Verlustverrechnung umfassen Aspekte die sich besser in Kontakt mit unseren Fachkollegen klären lassen.

 

Bitte wenden Sie sich daher, auch zu Ihrer eigenen Sicherheit, zur weiteren Klärung an unsere Kollegen der telefonischen Kundenbetreuung. Diese erreichen Sie montags bis sonntags von 07:00 Uhr – 22:30 Uhr unter 0911-369-3000.

 

Beste Grüße

 

CB_Kai

 

Community Moderator

0 Likes
Antworten