@Cathy2022 : Du kannst davon ausgehen, dass die Consorsbank die Steuer korrekt berechnet hat, ihre von Dir zitierten Erklärungen aber wenig aufschlussreich sind. Zum Zeitpunkt Deines Beispiels v. 27.07.2023 war meiner Ansicht nach Dein Freistellungsauftrag noch nicht ausgeschöpft. Damit die anrechenbaren ausländischen Quellensteuern auf die deutsche Kapitalertragsteuer angerechnet werden, muss erst einmal deutsche KESt. (Abgeltungsteuer) bezahlt worden sein, mit der die Depotbank die Quellensteuer verrechnen kann. KESt. wird aber erst fällig, wenn eventuelle Verlusttöpfe und Freistellungsaufträge durch Kapitalerträge aufgebraucht sind. Solange dies nicht der Fall ist, "parkt" der "anrechenbare" Teil der ausländischen Quellensteuer im Quellensteuertopf, bis er mit bezahlter deutscher KESt. verrechnet werden kann. Nicht verrechnete "anrechenbare" Quellensteuer verfällt zum Jahresende, wird aber in der Jahressteuerbescheinigung ausgewiesen und kann ggfs. via Anlage KAP in der Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden.
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