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Verlustverrechnungstopf

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Aufsteiger
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Hallo,

 

bin neu im Aktienkauf/Verkauf.

 

Ich habe ein paar Aktien mit Gewinn verkauft und auch für andere Dividente kassiert.

Für den Verkauf der Aktien und einen Teil der Dividente habe ich Kapitalerstragssteuer abgezogen bekommen, da der Freistellungsauftrag bereits erschöpft ist.

 

Jetzt habe ich einen Anteil an Aktien mit Verlust verkauft.

 

Wie funktioniert das jetzt. Bekomme ich einen Teil  von der abgeführten Abgeletungssteuer in der Höhe meiner Verluster wieder gutgeschrieben? Wenn ja, wann?

 

Werden hier auch Abgeltunsgsteuerbeträge von Dividenten verrechnenet, oder nur der Gewinn/Verlust von Aktienverkäufen?

 

Ich hoffe Ihr könnt mir helfen!

 

Lg

 

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Hallo @Pant,

 

Sie bekommen einen Teil der vorher durch die Gewinne entstandene Abgeltungssteuer zurück. Hierfür wird i.d.R. innerhalb eines Handelstages eine sog. "nachträgliche Verlustverrechnung" durchgeführt. Diese finden Sie dann unter diesem Namen in Ihrem Online-Archiv. Gleichzeitig erhalten Sie eine entsprechende Gutschrift auf Ihrem Verrechnungskonto (bitte Wertstellungsdatum/Valuta beachten.

 

Angenommen, Sie haben ein Wertpapier mit 100,- € Verlust verkauft, so erhalten Sie 25% Abgeltungssteuer (also 25,- Euro), weiterhin davon 5,5% Solidaritätszuschlag (1,38%) sowie ebenfalls die anteile Kirchensteuer zurück, sofern Sie kirchensteuerpflichtig sind.

 

Das passiert allerding nur dann, wenn Sie nach dem heutigen Verlust immer noch in der "Gewinnzone" sind, anderenfalls wird Ihr Steuerfreibetrag wieder erhöht. Beispiel: wenn Ihr Gesammtgewinn 50€ beträgt und ihr heutiger Verlust 100€, so wird auf 50€ die o.g. Erstattung angewendet und die anderen 50€ Ihrem Freibetrag zugeschireben (der dann wieder 50€) beträgt.

 

Auf Divindenden trifft das prinzipiell gleich zu.

 

Ich hoffe, ich konnte helfen

Grüße JB4711

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Kleine Ergänzung noch: Die nachträglich Verlustrechnung wird bei kleinen Beträgen nicht sofort durchgeführt, sonder Quartalsweise wenn ich mich recht erinnere. Erst ab einem gewissen Betrag (der lag glaube ich so um die 100 Euro) erfolgt die nachträglich Verlustrechnung sofort, also nach wenigen Tagen.

 

Genaues ist über die Consorsbank Telefonberatung zu erfahren.

 

Gruß

Myrddin

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Guten Morgen,

 

danke jb4711 und Myrddin.

 

Jetzt ist es etwas klarer.

 

Gruß

Pant

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Hallo Zusammen,

 

Wie verhält es sich denn im umgekehrten Fall?

Zu Beginn des Jahres wird ein Verlust aus Aktienveräußerung von 1.000 EUR realisiert und im Verlustverrechnungstopf sichtbar. Es besteht zudem ein Freistellungsauftrag über 800 EUR.

 

Im Laufe des Jahres wird aus Aktienveräußerungen ein Gewinn von 500 EUR realisiert.

 

  1. Wird dieser realisierte Gewinn mit dem Verlustverrechnungstopf verrechnet oder
  2. Zunächst vom Freistellungsbetrag abgezogen und nur zukünftige Gewinne die dann über den Freistellungsbetrag hinaus gehen verrechnet ?

 

Danke schon einmal für Ihre Hilfe,

 

Grüße

JS

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Hallo, @Schmorjo ,

erst wird der Verlust aufgebraucht, dann der Freistellungsauftrag.

Danach werden weitere Gewinne besteuert.


Routinierter Autor
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Registriert: 15.03.2017

Außer bei Dividenden-Erträge.Die haben sich  zuerst an meinen allgemeinen Verlusttopf bedient und als der leer war,sich an meinen Freistellungbeträgen durchgeknappert.Dabei verschmähen sie meinen gut gefüllten Aktienverlusttopf.Mann (traurig)

 

MfG supertramp


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Registriert: 12.01.2019

Hallo @Supertramp,

.....dann hilft nur "Give a little bit " of share profits........and "Take the long way home", damit dein Aktienverlusttopf einmal richtig leer gefegt wird........-:).

 

LG

onra


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Danke für die schnelle Rückmeldung. 

Hatte ich mir schon gedacht, wäre ja zu schön gewesen. 

Das heißt ja grundsätzlich zum Jahresende immer eine Verlustbescheinigung beantragen und den Verlust "ausbuchen" sodass im kommenden Jahr zunächst der Freibetrag verbraucht wird. Oder sehe ich das falsch? 

 

Grüße

JS

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"Das heißt ja grundsätzlich zum Jahresende immer eine Verlustbescheinigung beantragen und den Verlust "ausbuchen" sodass im kommenden Jahr zunächst der Freibetrag verbraucht wird. Oder sehe ich das falsch?"

 

Hallo, @Schmorjo ,

es wäre ja nicht deutsches Steuerrecht, wenn es so einfach wäre ...

Unter der Annahme, dass Du ALLE Deine Wertpapiergeschäfte bei EINEM Kreditinstitut tätigst, fällt mir kein vernünftiger Grund ein, eine Verlustbescheinigung zu beantragen - was übrigens bis spätestens zum 15.12. des jeweiligen Veranlagungszeitraums (=Steuerjahr) geschehen sein muss.

 

Was bewirkt der Antrag auf Verlustbescheinigung?

Deine VVTe werden zum Jahreswechsel auf "0" gesetzt, die bescheinigten Verluste kannst Du umständlich in die Steuererklärung pfriemeln (Kreuzchen auf dem Mantelbogen bei "Erklärung des verbleibenden Verlustvortrags" und Eingabe in Zeile 10 bzw. 11 der Anlage KAP).

Und da stehen sie nun für mindestens ein Jahr bis zur nächsten Steuererklärung, zunächst sinnlos und jeglicher sofortigen Verwertung abhold.

 

Und wenn Du den Antrag auf Verlustbescheinigung nicht stellst?

Die Verluste bleiben im VVT stehen (auf steuerdeutsch:"werden in das Folgejahr vorgetragen") und stehen jederzeit zur Verrechnung mit Gewinnen zur Verfügung.

Beispiel:

Aktienverluste lt. VVT: 1.000 (egal ob von früher oder aus dem lfd. Jahr!)

Freistellungsauftrag:       500

Aktiengewinn 1:              700 >kein Steuerabzug, da mit VVT verrechnet

Aktiengewinn 2:              600 >kein Steuerabzug, da 300 mit VVT und 300 mit FSA verr.

Aktiengewinn 3:              500 > davon 200 gegen FSA, auf 300 Abgeltungssteuer 25% etc.

 

Kurz: Der Verlust im VVT wirkt wie ein zusätzlicher Freistellungsauftrag, ist aber stets vorrangig auszugleichen; das habe ich in meinem vorherigen Beitrag nur wesentlich weniger geschwollen ausgedrückt .

 

Für Situationen, in welchen die Verlustbescheinigung durchaus Sinn macht, habe ich jetzt angesichts der vorgerückten Stunde keinen Nerv; nur ganz kurz:

Hast Du Depots bei mehreren Banken und bei einen Depot Verluste und bei einem anderen Gewinne realisiert, kannst Du mit der Verlustbescheinigung des einen die Gewinne des anderen Depots über die Steuererklärung verrechnen lassen.

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