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Optionscheine. Verlust wurde mit Gewinnen nicht verrechnet.

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Hallo, bei Verkauf  Optionscheine mit Gewinnen, wird von der Bank sofort Steuer abgezogen.

Jetzt habe ich Optionscheine mit Verlust verkauft.

Restwert war 3 EUR und der Bank Gebühren 3 EUR.

 

KEINE ERSTATTUNG oder VERRECHNUNG mit Gewinnen. Der Begründung der Bank, dass nach BMF-Schreibens vom 09.12.2014 keine Veräußerung nach § 20 Abs. 2 EStG liegt vor, und der Veräußerungspreis die tatsächlichen Transaktionskosten nicht übersteigt.

 

Was kann ich tun? Gibt es die Möglichkeit die Verluste verrechnen oder von Finanzamt erstatten bekommen?

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@staudamm24

 

Es gibt den Sparerfreibetrag, der für alle Kapitalerträge (nicht nur Dividenden und Zinsen) gilt. Dieser gilt für das jeweilige Steuerjahr und kann bei nicht vollständiger Nutzung nicht übertragen werden.

 

Dann gibt es noch zwei Verlustverrechnungstöpfe und zwar den speziellen für Verluste aus Aktienverkäuften, die nur mit Gewinnen aus Aktienverkäufen verrechnet werden können und den allgemeinen für alle anderen Verluste (z. B. aus Verkäufen von Fondsanteilen, Optionsscheinen usw.). Die Verluste aus dem allgemeinen Topf können mit allen Kapitalerträgen (außer Gewinnen aus Aktienverkäufen) verrechnet werden, z. B. mit Zinsen und Dividenden.

 

Beide Verlustverrechnungstöpfe werden jeweils ins Folgejahr übertragen, wenn bis zum 15.12. keine Verlustbescheinigung angefordert wurde.

 

Es kann sich rechnerisch durchaus lohnen, eine zu kleine Optionsscheinposition so weit aufzustocken, dass beim Verkauf nach Kosten noch was auf dem Konto landet. Keine Ahnung, was die Finanzverwaltung dazu sagt.

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@Sigrid_W

Ich möchte jetzt keineswegs ein Streitgespräch anfangen, aber ich denke, mit dem Sparerfreibetrag meinen wir beide das gleiche: 8XX,-- für ledige, bzw. das doppelte bei verheirateten. Ob da (von der Bank quergerechnet) zu Jahresbeginn auch positive Aktiengewinne einfliessen, möchte ich nicht ausschliessen.

 

Da Hape aber einen "Put..." genannt hat, ist nicht auszuschliessen, das bei einem Verkauf keiner der Töpfe oder gar der Freibetrag in Betracht gezogen wird (ging mir auch schon so). Schlussendlich müsste man genau wissen, um welchen Schein es geht.

 

Sicher ist es ein mathematisches Exempel, ob sich ein Zukauf und anschliessender Verkauf rechnerisch noch lohnt, unter der Berücksichtigung, ob der Verlust verrechnet werden kann (auch hier wieder: um welchen Schein geht es). Grob geschrieben sage ich aber, ich muss nicht einen Betrag X ausgeben plus dem Einsatz aus der Vergangenheit, um evtl. 25% KapErt.St. aus dem Verlustgeschäft zu erhalten, die ich vorher nicht erhalten hätte, weil der Erlös aus dem Verkauf unterhalb der Verkaufskosten liegt. 

 

 

Ansonsten wünsche ich allen Frohe Weihnachten

 

Staudamm24

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@staudamm24

Stimmt. Ich meine den Freibetrag von 801 bzw. 1602 Euro. Und da Gewinne aus Aktienverkäufen zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören gilt er auch für die.

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Hallo @all,

.....neues von der Steuerfront.....BMF hat am 08.05.19 einen Referentenentwurf für das Jahressteuergesetz JStG 2019 vorgelegt.....

...einige Auszüge für Anleger zur Einkommensteuer und Investmentsteuer......, vielleicht ist der Sachverhalt für den ein oder anderen von Interesse.

 

....Quelle:  Haufe

https://www.haufe.de/steuern/gesetzgebung-politik/jahressteuergesetz-2019/jstg-2019-einkommensteuerg...

https://www.haufe.de/steuern/gesetzgebung-politik/jahressteuergesetz-2019/jstg-2019-grunderwerbsteue...

Grüße

onra

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Hallo @onra,

 

ich bin schockiert, daß das BMF mit diesem Entwurf seine kranke Meinung manifestiert:

"dass insb. der durch den Ausfall einer Kapitalforderung (Nr. 1) oder die Ausbuchung einer wertlosen Aktie (Nr. 2) entstandene Verlust steuerlich unbeachtlich sein soll."

--> also keine Verlustanrechnung, wenn der (Aktien-)Verkaufserlös unterhalb der Transaktionskosten liegt - aber schön an Gewinnen partizipieren

 

Wie sieht eigentlich eine Gestaltung mittels "Übertrag auf ein Depot eines Dritten aufgrund von sonstigen Gründen" aus? - "Bei einem Übertrag an Dritte, welcher nicht aufgrund von Schenkung vorgenommen wird, ist das abgebende Institut ver­pflichtet, diesen steuerrechtlich wie einen Verkauf zu behandeln. ... Veräußerungsverluste werden im Rahmen der Verlust­verrechnung berücksichtigt. Als neue Anschaffungs­daten werden die fiktiven Veräußerungswerte an das empfangende Institut übermittelt."

 

Läuft dieser fiktive Verkauf bei der Consorsbank eigentlich ohne Gebühren ab? Wird damit ein Verlust anerkannt, solange die Papiere noch einen minimalen Restwert haben?

 

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Hallo@max_blau,

.....fiktiver Verkauf bei der CB.....I don't know?

 

Was die Verlustverrechnung angeht, die käme dann bei der nächsten Steuerklärung zum Ansatz..............

Sollten die Finanzämter rumzicken, wegen BMF-Durchführungsverordnung - Taschenspielertricks -  zusammen mit "Passierschein A38"........-;), dann halt Widerspruch einlegen unter Zugrundelegung einiger FG- bzw. BFH-Urteile und ggfs. um Ruhen des Verfahrens bis zur Klärung bitten, wenn noch Klärungsbedarf bestünde.......

( würde mich trotzdem auf BFH Az. IX R 48/14, IX R 49/14 und IX R 50/14 berufen....)

Vielleicht gib es zwischenzeitlich noch andere Entscheidungen, die irgendwie passen könnten, muß man halt etwas googeln........-;).

Hier hatten Privatanleger verschiedene Aktien- und Indexoptionen erworben. Die Optionen "liefen aus dem Geld" und wurden am Ende der Laufzeit als wertlos aus dem Depot der Anleger ausgebucht. Den Wertverlust machten die Anleger bei ihrer Steuererklärung in der Anlage KAP geltend. Die Finanzämter verweigerten den Verlustabzug........

Der BFH entschied: Optionsbedingte Verluste sind bei bei der Ermittlung der KAP-Einkünfte grundsätzlich zu berücksichtigen!!!!!!!!!

 

Nächste Frage: Führt die Ausbuchung wertlos gewordener Aktien aus dem Wertpapierdepot zu einem Verlust aus KAP nach §20 Abs.2 Satz 1 Nr.1 Satz 1 i.V. mit Abs.2 Satz2 EStG???? ( ...das ist wohl auch so eine Passierschein A38-Variante......-;).....).

BFH VIII R 5/19

FG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 12.12.2018, 2K 1952/16

dann gibt es noch eine Menge Zündstoff mit

BFH: Az. VIII R34/16, VIII R1/17 und VIII R 37/15 und  VIII R13/15

 

Der ganze Kram sollte ausreichend sein, um einen Widerspruch einzulegen und ggfs. das Ruhen des Verfahrens bis zur Klärung zu beantragen, wenn nicht bereits durch die oberste Rechtsprechung bereits Klärung geschaffen worden ist......

 

Schönes Pfingstfest

 

onra

 

 

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@onra 

Es ist, meiner Meinung nach, auch ungünstig, dass die geplante Änderung nur Wertpapiere im Privatvermögen betreffen. Würde man die Hälfte der jetzt gültigen Regeln für den Kapitalmarkt auch auf Geschäftsvermögen anwenden, käme bestimmt einiges an zusätzlichen Steuern zusammen, wenn die "armen" Unternehmen nicht mehr alles abschreiben können.

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Hallo @onra ,

 

danke für Deine ausführliche Antwort. Ich bezog mich betreffs der Verlustverrechnung auf die von Dir verlinkten Gesetzesänderungen für 2019. Und da möchte das BMF meiner Meinung nach die Auslegung aus der eigenen Durchführungsverordnung explizit in den Gesetzestext übernehmen - obwohl der BFH entsprechend der Urteile in Deiner Antwort schon mehrfach festgestellt hat, daß es so nicht geht. So geht wenigstens niemandem die Arbeit aus...

 

Nochmal zum fiktiven Verkauf: beim Depotübertrag gibt es die Variante, Wertpapiere an Dritte zu übertragen. Dabei findet dann eine steuerrelevante fiktive Verkaufsabrechnung statt, so daß selbst fast wertlose Papiere noch einen positiven Ertrag erlösen, falls, ja falls die Bank dafür keine Gebühren kassiert. Der Dritte bekommt die Papiere dann mit dem fiktiven Verkaufswert eingebucht. Der Weg über Anlage KAP wäre so vermeidbar. Hat jemand Erfahrungswerte zum Depotübertrag an Dritte?

 

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