Hallo, bei Verkauf Optionscheine mit Gewinnen, wird von der Bank sofort Steuer abgezogen.
Jetzt habe ich Optionscheine mit Verlust verkauft.
Restwert war 3 EUR und der Bank Gebühren 3 EUR.
KEINE ERSTATTUNG oder VERRECHNUNG mit Gewinnen. Der Begründung der Bank, dass nach BMF-Schreibens vom 09.12.2014 keine Veräußerung nach § 20 Abs. 2 EStG liegt vor, und der Veräußerungspreis die tatsächlichen Transaktionskosten nicht übersteigt.
Was kann ich tun? Gibt es die Möglichkeit die Verluste verrechnen oder von Finanzamt erstatten bekommen?
Hm. Interessant. Ich hatte mir vor einem Monat einen Put mit sehr kurzer Restlaufzeit ins Depot gelegt, den ich vorhatte und vorhabe ggf. als wertlos ausbuchen zu lassen und den Betrag praktisch als Versicherungsprämie abzuschreiben. Das wäre sehr ärgerlich, wenn das nicht ginge und daher habe ich das gerade mal gegoogelt:
http://www.n-tv.de/ratgeber/Verluste-jetzt-von-der-Steuer-absetzen-article17121996.html
und
Fazit: Der Verlust darf mit Gewinnen, sogar mit solchen aus Zinsen und Dividenden, verrechnet werden. Die Artikel sind von 2016.
@expat, In den genannten Urteilen (erster Artikel) geht es um "Option, Verfall einer Option, Werbungskosten im Zusammenhang mit einem Termingeschäft, Werbungskostenabzugsverbot" (Urteil IX R 40/14 vom 12.01.2016) und nicht um Optionsscheine!!! Das ist ein sehr großer Unterschied. Auch im zweiten Artikel geht es nur um Optionen, die an der EUREX gehandelt werden. Die Artikel verwenden, meiner Meinung nach, irreführende Überschriften...
Die Verrechnung der Verluste wird auch nur bei einem Verfall einer Long-Position, die sich im Geld befindet durchgeführt. Schließt man die Long-Position und es bleibt nach Gebühr nichts übrig, bleibt man auf dem Verlust sitzen.
Grüße
immermalanders
@immermalanders: Im Titel beider Artikel steht allerdings Optionsscheine. Und im Titel dieses Threads hier ebenfalls.
danke.
Ist dann korrekt, wenn bei einem Verfall einer Long-Position kann die Verluste mit Gewinnen verrechnen, und bei Verkauf Long-Position und die Bankgebühren höher sind als Restwert bleibt man auf dem Verlust sitzen?
Vielleicht gibt es schon neues Urteil
@expat, richtig. Aber trotzdem geht es in den genannten Urteilen um Optionen, die am Warenterminmarkt (EUREX) gehandelt werden. Neue Urteile zu dieser Thematik gibt, oder neue Auslegungen, kann man sicherlich beim BMF finden...
ok, Danke für die Recherche! Dem Fragesteller scheint es ja auch um Optionen zu gehen. Dann schaue ich mit meiner Frage selber weiter.
BMF (Bundesministerium der Finanzen) weist im Schreiben vom 9.10.2012 darauf hin, "dass eine Veräußerung nicht anzunehmen ist, wenn der Veräußerungspreis nicht höher als die tatsächlichen Transaktionskosten ist".
Am 18.01.2016 gab es eine erneute Anpassung, die aber nur den Wertlos Verfall von Long-Positionen an der EUREX betreffen.
Gibt es schon neue Urteile?
Bislang war mir nur bekannt, dass es für Dividenden/Zinsen den/einen Sparerfreibetrag gibt. Diesen nutzt man oder er wird zum Jahreswechsel auf "Neustart" gestellt; aber nicht verrechnet (soll heissen, hat man zuviel Dividenden bekommen, zahlt man die Steuern, nutzt man ihn nicht, verfällt der Rest; meines Wissens ....weitere steuerliche Verrechnungen mit einer EkSt.-Erklärung uberücksichtigt)
Für Gewinne aus Aktienhandel gibt es Verrechnungstöpfe, die über Jahre übertragen werden können, sofern es keinen Antrag auf Abschluss für die Steuer oder zur Verrechnung mit anderen Banken gibt (kann im Fachjargon auch anders heissen). In diese Verechnungstöpfe fliessen aber keine Gewinne/Verluste aus Derivat-Geschäften (was der Put-OSe wahrscheinlich ist). Diese werden sofort abgerechnet.
Wenn die Scheine bereits jetzt nicht die Verkaufskosten decken, würde ich von Nachkäufen absehen. Man sollte nicht gutes Geld an tote Schweine verfüttern .. (sorry die Formulierung)
Staudamm24