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Fonds-Steuerreform 2018 bei einmaligem Verlust

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Ich habe jetzt einiges gelesen und scheinbar kommt man unterm Strich auf eine ähnliche Steuerlast heraus. Nur ein Szenario hab ich bisher nicht erklärt bekommen. Vielleicht kann mir hier ein Profi helfen.
 
Ich habe einen ETF, der 2018 bis 2022 immer schön 10 % pro Jahr steigt. Da die 801 € Freistellung bereits ausgeschöpft sind, wird brav nach dem neuen Steuersystem "vorabpauschalt".
 
Im Jahr 2023 kommt der große Crash. Der Wert des ETF sinkt um 50 %, sodass ich wieder beim Einkaufskurs bin (mathematisch nicht richtig, aber nehmen wirs der Einfachheit halber mal an). Da ich kalte Füße bekomme, verkaufe ich.
 
Fazit: Ich habe keinen Gewinn gemacht, jedoch Steuern bezahlt. Sind die dann futsch oder werden die in irgendeiner Form auf andere Erträge angerechnet (a la Verlustverrechnung)?
 
Danke für die Hilfe.
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
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@immermalanders

 

im Steuerberatungsgesetzes (StBerG) ist klar geregelt, wer zu geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugt ist. Banken gehören nicht dazu...

 

Dann möchte ich eben keine geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen, sondern die Handhabung bei meiner Bank wissen. 😉

 

Ist doch analog der Rechtsberatung - wenn man allgemein fragt, ists okay. Nur spezifisch ists halt nicht erlaubt.

 


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@X-T-C, diese Auskunft könnte man bekommen, dagegen spricht ja eigentlich nichts. Aber eine Auskunft wie die Bank das handhabt sagt doch nicht aus, was das steuerlich für mich bedeutet.

 

@expat, ein Problem sehe ist, wenn ein "Laie" eine steuerliche Auskunft gibt: Was ist, wenn durch diese Aussage ein erheblicher steuerlicher Schaden entsteht? Wer haftet mit wie viel und besteht überhaupt eine Chance des Schaden ersetzt zu bekommen (wenn sich der "Berater" quer stellt?

 

@immerschonsagen, [...] Zuerst verkauft mir die Bank den Fonds, kassiert die Provision verrät mir aber nicht, ob und inwieweit steuerrelevante Gewinne/Verluste anfallen können.[...]

So, wie ich das sehe, können immer steuerrelevante Gewinne/Verluste anfallen, egal welches Produkt man kauft. Ob man die anfallenden Gewinne/Verluste steuerlich nutzen kann, hängt doch immer von der persönlichen Situation ab.

 

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@immermalanders

Niemand haftet. Warum auch? Wenn ich jemandem die falsche Uhrzeit sage und er seinen Zug verpasst, hafte ich ja auch nicht.

Und um mal im Bild zu bleiben, denn dann sollte man konsequent sein: Infolge o.g. Ereignisses, das eine gefährliche Regelungslücke aufzeigt, die sich u.a. Terroristen und Geldwäscher zunutze machen können,  beschliesst der BT das Zeitberatungsgesetz (ZeitBerG). Dieses beinhaltet im Wesentlichen, dass eine Zeitauskunft nur noch ausgebildete und zertifizierte Zeitberater erteilen dürfen. Allen Anderen ist es bei Strafe verboten Informationen über die Uhrzeit zu erteilen. Weitere Details regeln u.a. die Zeitberatungsausführungsverordnung (ZeitBerV) sowie die Zeitberatervergütungsverordnung (ZeitBerVV).

Hätte das in Ihren Augen Sinn? Zweck der Regelung wäre schliesslich die Bekämpfung der organisierten Kriminalität und der Schutz der Bürgern vor Falschauskünften.

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@X-T-C, diese Auskunft könnte man bekommen, dagegen spricht ja eigentlich nichts. Aber eine Auskunft wie die Bank das handhabt sagt doch nicht aus, was das steuerlich für mich bedeutet.

 

@immermalanders: In diesem Fall weiß ich, was das steuerlich für mich bedeutet, wenn mir die Bank sagt, wie sie es handhabt (siehe Eingangspost).

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@Monarch: Vielen Dank für die Zitierung des BMF. Dies hat mich auf etwas aufmerksam gemacht, dass ich zunächst so wie Du beantwortet hätte (Erstattung der Steuern)!

 

Es geht um die "Anrechnung" der Vorabpauschalen:

 

Zunächst mal kann man sich ja alle gezahlten Kapitalertragsteuern (KESt) bei der Steuererklärung anrechnen lassen. Das mindert die Einkommensteuerlast (wie auch bezahlte Lohnsteuern). Bei den Kapitalerträgen kann man entscheiden, ob man die 25% Abgeltungssteuer hinnimmt (keine Anrechnung - wenn der eigene Grenzsteuersatz schon höher als 25% ist) - oder ob man alle Kapitalerträge zu den Einkünften hinzurechnet und alles gemeinsam besteuert wird (die Kapitalerträge oberhalb 801/1.601 € werden dann mit dem persönlichen Steuersatz besteuert) und die KESt wird angerechnet (am Anfang des Steuerbescheids in der Abrechnung). Das ist die Vergleichsberechnung, die das Finanzamt vornimmt, wenn man das entsprechende Kreuzchen setzt.

 

Zum eigenen Vergleich muss man den Grenzsteuersatz betrachten, denn jeder Euro Kapitalerträge erhöht das zu versteuernde Einkommen und damit den Steuersatz auch für alle anderen Einkünfte, die dadurch teurer besteuert werden.

 

Beim BMF heißt es nun, die Vorabpauschalen werden vom Gewinn abgezogen:

 

D.h.: Verkaufserlös:    500

abzgl. Kaufpreis:        -500

Vorabpauschen1-5     -50

Ergebnis:                      -50  (Verluste aus Wertpapiergeschäften im Verkaufsjahr)

 

Wenn man in dem betreffenden Jahr keine Gewinne erwirtschaftet hat, erhält man nur den Verlustvortrag für 50. Die gezahlten Steuern in den Jahren 1-5 bekommt man aber nicht unmittelbar wieder.

 

Interessant für die Vorabpauschalen fand ich ausserdem, dass sie beim Freistellungsauftrag berücksichtigt werden und dass bereits der steuerfreie Teil (bei Fonds mit mehr als 50% Aktienanteil 30%, bei anderen Fonds außer Immobilien 15%) abgezogen wird.

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Ich stimme zu. Man versteckt sich tendenziell schnell hinter Klauseln zur Steuerberatung.

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