abbrechen
Suchergebnisse werden angezeigt für 
Stattdessen suchen nach 
Meintest du: 

Fonds-Steuerreform 2018 bei einmaligem Verlust

Link zum Beitrag wurde kopiert.

Regelmäßiger Autor
Beiträge: 27
Registriert: 08.05.2016
Ich habe jetzt einiges gelesen und scheinbar kommt man unterm Strich auf eine ähnliche Steuerlast heraus. Nur ein Szenario hab ich bisher nicht erklärt bekommen. Vielleicht kann mir hier ein Profi helfen.
 
Ich habe einen ETF, der 2018 bis 2022 immer schön 10 % pro Jahr steigt. Da die 801 € Freistellung bereits ausgeschöpft sind, wird brav nach dem neuen Steuersystem "vorabpauschalt".
 
Im Jahr 2023 kommt der große Crash. Der Wert des ETF sinkt um 50 %, sodass ich wieder beim Einkaufskurs bin (mathematisch nicht richtig, aber nehmen wirs der Einfachheit halber mal an). Da ich kalte Füße bekomme, verkaufe ich.
 
Fazit: Ich habe keinen Gewinn gemacht, jedoch Steuern bezahlt. Sind die dann futsch oder werden die in irgendeiner Form auf andere Erträge angerechnet (a la Verlustverrechnung)?
 
Danke für die Hilfe.
0 Likes
15 Antworten 15

Moderator
Beiträge: 448
Registriert: 15.10.2015

Hallo @X-T-C,
vielen Dank für Ihre interessante Anfrage zur Fonds-Steuerreform.

Ich bitte um Verständnis, dass dieser komplexe Sachverhalt nicht hier in der Community geklärt werden kann. Hierzu bedarf es der Kompetenz eines Steuerberaters. Bitte wenden Sie sich daher an einen Fachmann. Vielen Dank.

Freundliche Grüße

CB_Petra
Community Moderatorin

0 Likes

Routinierter Autor
Beiträge: 123
Registriert: 05.04.2017

Hallo @X-T-C,

 

ich zitiere zu deiner Frage das Bundesfinanzministerium:

Während der Haltedauer beim Anleger versteuerte Vorabpauschalen werden vom Veräußerungs- beziehungsweise Rückgabegewinn im Rahmen der Schlussbesteuerung abgezogen. Hierdurch wird eine zutreffende Erfassung der tatsächlich über die Haltezeit vom Anleger erzielten Erträge und Wertzuwächse erreicht.

 

Quelle: http://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Monatsberichte/2016/03/Inhalte/Kapitel-3-Analysen/3...

 

Du solltest die zuviel gezahle Vorabpauschale dementsprechend wieder erstattet bekommen. Ich würde aber Unterlagen hierzu aufbewahren, um ggfs. die Überzahlung nachweisen zu können.

 

DIese Angaben sind natürlich ohne Gewähr und ein Steuerberater ist wie @CB_Petra schon sagte der bessere Ratgeber als diese Community.

 

Gruß

Monarch

0 Likes

Enthusiast
Beiträge: 589
Registriert: 14.11.2016

Bei Fonds werden Buchgewinne ab 2018 wohl vorab besteuert. Es gibt dazu schon einen Thread hier.

 

Ein später anfallender Verlust, kommt dann einfach in den Verlustverrechnungstopf.

 

Sofern sich nicht wieder was ändert.

0 Likes

Regelmäßiger Autor
Beiträge: 27
Registriert: 08.05.2016

Vielen Dank für die Infos. Das hat mir schon mal geholfen (bis eine andere Information dazu auftaucht 😉 )

 

@CB_Petra: Ich denke, dass bei dieser Frage auch meine Bank helfen kann. Hier geht es ja nicht um eine personenspezifische steuerliche Regelung, sondern auch um die Handhabung bei Ihnen. Sie müssen ja spätestens im übernächsten Jahr wissen, was Sie von meinen (hoffentlich nicht vorkommenden 😉 ) Fonds-Verlusten in welchen Topf buchen.....oder eben nicht.


Moderator
Beiträge: 448
Registriert: 15.10.2015

Hallo @X-T-C,

vielen Dank für Ihre berechtigte Rückmeldung.


Gerne habe ich Ihre Anfrage an die zuständigen Kollegen weitergeleitet. Sobald uns Moderatoren hierzu eine Rückmeldung vorliegt, werden wir Sie gerne an dieser Stelle informieren.

Ich bitte daher noch um Geduld.

Beste Grüße

CB_Petra
Community Moderatorin


Gelegentlicher Autor
Beiträge: 7
Registriert: 28.12.2015

Ich schließe mich an: der angefragte Sachverhalt ist kein individueller Fall sondern wird für Tausende Depots eintreffen. Desgleichen sollte eine Bank wissen, wie sie in solchen vorgehen MUSS. Leider bekomme ich auch hin und wieder auf ähnlich allgemeine Anfragen von der Bank (Consors!) die Antwort, dass ich meinen Steuerberater fragen solle (den ich gar nicht habe).


Autorität
Beiträge: 4622
Registriert: 06.02.2015

@immerschonsagen, im Steuerberatungsgesetzes (StBerG) ist klar geregelt, wer zu geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugt ist. Banken gehören nicht dazu...

 
0 Likes

Enthusiast
Beiträge: 589
Registriert: 14.11.2016

@immermalanders:

Das StBerG ist ein sehr gutes Beispiel für ein Lobbyistenprodukt, das nicht nur nicht im Sinne des Souveräns ist, sondern dessen Interessen wie sogar derer der Steuerhoheit konträr entgegensteht.

 

Der Souverän und ganz überwiegende Teil der Steuerzahler wird in Ausübung dessen Pflicht schon nur bei der Informationserhebung darüber völlig unangemessen gegängelt und behindert; allein um einen bestimmten Berufsstand, der einen winzigen Bruchteil der Bevölkerung ausmacht, das Auskommen zu garantieren.


Gelegentlicher Autor
Beiträge: 7
Registriert: 28.12.2015
Ja ja ja ... Es handelt sich in meiner laienhaften Rechtsanschauung eben nicht um eine geschäftsmäßige Hilfeleistung, sondern um eine personenunabhängige Auskunft.
Trotzdem gibt es diesen praktischen Paragraphen.

(ganz laienhaft: Zuerst verkauft mir die Bank den Fonds, kassiert die Provision verrät mir aber nicht, ob und inwieweit steuerrelevante Gewinne/Verluste anfallen können.)
0 Likes
Antworten