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Jahressteuerbescheinigung - fehlende Erträge ausländischen thesaurierenden Investmentfonds

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In der Steuerbescheinigung gibt es folgenden Hinweis:

 

"Im Zeitpunkt der Erstellung dieser Bescheinigung waren nicht alle Erträge der für Sie verwahrten ausländischen thesaurierenden Investmentfonds bekannt. Wir weisen Sie darauf hin, dass Sie in Ihrer Einkommensteuererklärung in Zeile 15 der Anlage KAP sämtliche Erträge anzugeben haben.

 

Für folgende Investmentfonds waren Erträge nicht bekannt:"

 

Wie mache ich es richtig?

  • Nur die von Consors bescheinigten Werte in die Zeile 15 eintragen und gut ist?
  • Mir die Werte für die aufgeführten Investmentfonds besorgen.
    Wenn ja, wo bekomme ich diese Werte?
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Hi @Artur09, das sind ja mal umfängliche Informationen...

Ich habe bisher keine Anlage KAP ausgefüllt und bin nun erstmalig über die genannte Bescheinigung gestolpert... Werde berichten, ob und wie sich die CB zurückgemeldet hat.

Wie sollte ich pragmatisch mit der ganzen Sache umgehen?? Dem vorletzten Absatz, also der Antwort der CB an Sie, entnehme ich, dass in den Vorjahren alles korrekt (versteuert) gelaufen ist!?

Danke und Gruß

Klemens

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Der ursprünglich an dieser Stelle veröffentlichte Beitrag verstößt gegen die Nutzungsbedingungen dieser Community und wurde demnach aus dem öffentlich sichtbaren Bereich des Forums entfernt. Der Autor wurde durch das Community Management darüber in Kenntnis gesetzt. CB_ Susan

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Hallo, @Artur09,

danke für die aufschlussreichen Details.

Wie das Leben so spielt, habe ich gestern bereits meine Steuererstattung erhalten.

Ebenfalls gestern hatte ich eine Bescheinigung im Online-Archiv, dass ein als ausschüttend qualifizierter irischer Fonds in 2017 € 1,81.- (sic!) teilthesauriert hat und dass ich diesen Betrag gefälligst in die Zeile 15 Anlage KAP einzutragen hätte.

Ich werde diesen Betrag unter die Bagatellgrenze fallen lassen und mein echt flottes FA nicht mit einem Nachtrag behelligen.

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Hallo @stocksour, es sind nicht immer Minibeträge als Ertragsthesaurierung.

 

Fragen an die CB-Moderatoren:

1. Wie lange nach dem Erhalt der Jahressteuerbescheinigung und der Erträgnisaufstellung müssen Kunden der CB noch mit dem Eingang von Thesaurierungsmitteilungen rechnen, die in Zeile 15 der Anlage KAP zur Einkoimmensteuererklärung einzutragen sind? Es ist sehr ärgerlich, wenn die dem Finanzamt per Elster übermittelte Erklärung berichtigt werden muss.

2. Warum sind die nachzuversteuernden Ertragsthesaurierungen nicht in der Erträgnisaufstellung unter Zeile 15 ausgewiesen? 

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@Artur09, wurde keine Ertragsthesaurierungen ausgewiesen, lagen die entsprechenden Beträge zum Zeitpunkt der Erstellung nicht vor. Wartet Consors mit der Erstellung der Bescheinigung bis alle Daten vorliegen, könnt es sein, dass die Bescheinigung erst sehr viel später erstellt werden kann (nach Ende der Abgabefrist). 

 

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Hallo @immermalanders,

leider ist es nicht so wie Sie glauben.

In meinem Fall war für einen Fonds der Beleg  über die Ertragsthesaurierung Ex-Tag 31.12.2017 vom 08.03.2018. Die Erträgnisaufstellung zum 31.12.2017 war am 09.03.2018 im OnlineArchiv. Trotzdem fehlte dort der Eintrag für die Zeile 15. Ich halte es für unwahrscheinlich, dass in irgendeiner Erträgnisaufstellung der CB Zeile 15 mit Betrag aufgeführt ist.

Zumindest wäre es notwendig, die Kunden zu informieren, welche Fonds noch ausstehen oder bis wann noch Mitteilungen über Ertragsthesaurierungen zu erwarten sind, damit nicht die Einkommensteuererklärung ausgerechnet wenige Tage vorher abgegeben wird. 

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@Artur09, die Erträgnisaufstellung ist eine Ergänzung zur Steuerbescheinigung und gibt einen detaillierten Überblick über alle erzielten Kapitalerträge einschließlich der Herleitung der vorgenommenen Steuerabzüge bzw. der steuerlichen Entlastungen. Die Erträgnisaufstellung ist Grundlage für die Steuererklärung mittels der Anlage KAP.

Somit wäre es in meinen Augen falsch dort einen Betrag auszuweisen, der nicht in der Steuerbescheinigung steht. Das FA wird dann unter Umständen die Frage stellen "haben Sie eine Bescheinigung für diesen Betrag?" und je nach Höhe könnte das eventuell auch rechtliche Konsequenzen haben.

Viele wollen die Bescheinigung möglichst Anfang des Jahres haben. Wie sollte dann der Betrag dort auftauchen, der erst (weit) nach Erstellung der Belege bekannt wurde???

 

Grüße

immermalanders

 

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Hallo Klema,

 

die Antwort kann ich dir jetzt schon sagen " Wir haben das nach den amtlichen Vorgaben erstellt und die Bescheinigung kann nicht geändert werden." 
Wenn du dan in der Ertragsthesaurierung noch Anrechenbare Ausländ. Quellenstuer hast und diese auch noch vom Finazamt zurück haben willst, kannst du was erleben. Es kann dir passieren das dein Finanzbeamter sagt "Die Ertragstesaurierung entspricht nicht den amtlichen Vorgaben" Leider alles schon durch.

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Hallo @stabi, @Klema, @immermalanders,

wenn der Finanzbeamte gesagt hat: „Die Steuerbescheinigung entspricht nicht den amtlichen Vorgaben“ hat er Recht. Lt. amtlichem Muster des Bundesfinanzministeriums muss die Steuerbescheinigung folgende Angaben enthalten (zuletzt lt. BMF-Schreiben vom 15.12.2017, DOK 2017/1044120, davor u.a. BMF-Schreiben vom 03.12.2014, BStBl 2014 I S. 1586):

 

 Ausländischer thesaurierender Investmentfonds vorhanden

nur nachrichtlich:

Höhe der ausschüttungsgleichen Erträge aus ausländischen thesaurierenden Investmentfonds und Mehr- / Mindestbeträge aus intransparenten Investmentfonds

Zeile 15 Anlage KAP

 

Hierauf entfallende anrechenbare ausländische Steuer ……………

Zeile 52 Anlage KAP

 

 Im Zeitpunkt der Erstellung dieser Steuerbescheinigung waren nicht alle Erträge der für Sie verwahrten ausländischen thesaurierenden Investmentfonds bekannt. Wir weisen Sie darauf hin, dass Sie in Ihrer Einkommensteuererklärung in Zeile 15 der Anlage KAP sämtliche Erträge anzugeben haben.

 

Für folgende Investmentfonds waren Erträge nicht bekannt:

 

           Fondsbezeichnung                             ISIN                               Anzahl der Anteile

 

 

 

Bei Veräußerung / Rückgabe von Anteilen an ausländischen thesaurierenden Investmentfonds:

Summe der als zugeflossen geltenden, noch nicht dem Steuerabzug unterworfenen ausschüttungsgleichen Erträge aus Anteilen an ausländischen thesaurierenden Investmentfonds (§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 InvStG 2004) ……………………………

(Diese Summe ist in der bescheinigten Höhe der Kapitalerträge enthalten und in der Anlage KAP von der Höhe der Kapitalerträge abzuziehen.)

 

Die Steuerbescheinigung der DAB-Bank hat immer diese Angaben enthalten. Im Anschreiben zur Jahressteuerbescheinigung 2016 behauptet die Consorsbank am 27.04.2017, die beiden Steuerbescheinigungen der DAB-Bank und der Consorsbank würden sich nur optisch unterscheiden, inhaltlich wären sie identisch. Das ist unzutreffend!

 

Frage an CB-Moderatoren:

Warum enthält die Jahressteuerbescheinigung der Consorsbank nicht die vom Bundesfinanzministerium vorgeschriebenen Angaben?

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Hallo Artur09

 

ich habe mich auf die Ertragstesaurierung bezogen, nicht auf die Steuerbescheinigung.

 

Ob die Bank bei vorliegen neuer Daten (Ertragstesaurierung), die zuvor ausgestellte Steuerbescheinigung zurückzeihen muss und eine neue ausstellen muß, da die Daten sonst falsch sind kann ich nicht sagen. Das müssen Fachleute auf dem Bereich Steuern und Recht beantworten.

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