Hallo @CKunde77,
vielen Dank für Ihre erneuten Nachfragen.
Die Vorabpauschale ist eine vorweggenommen Besteuerung zukünftiger Gewinne auf Fondsebene. Diese kann nur anfallen, wenn der Fond im relevanten Zeitraum eine positive Wertentwicklung hat. Für die Vorabpauschale, welche zu Beginn 2019 berechnet wird, gilt das Jahr 2018.
Mit der Einführung der Vorabpauschale wollte der Gesetzgeber erreichen, dass jeder Anleger einen Mindestbetrag versteuert und es eine Steuerstundung bis zum Verkauf der Anteile nicht mehr gibt.
Sofern eine Vorabpauschale anfällt, wird diese erst bei Verkauf der Anteile verrechnet (Reduzierung des Veräusserungserlöses bzw. Erhöhung des Veräusserungsverlustes).
Es handelt sich hier nicht um eine verspätete bzw. verfrühte Steuerzahlung. Da geregelt ist, wann die Steuerschuld fällig ist, fällt ein Verzugszins bis zur Gegenrechnung bei Verkauf nicht an.
Sollte der Basiszinssatz erheblich steigen, kann es durchaus möglich sein, dass auch die berechnete Vorabpauschale höher ist. Dies ist jedoch neben dem Basiszinsatz auch abhängig von der Wertentwicklung und den vorgenommenen Ausschüttungen des Fonds.
Viele Grüße
CB_Susan
Community_Moderatorin
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