@PeJo29065 : Der "tatsächliche Ertrag" interessiert das Finanzamt seit Einführung der Abgeltungsteuer (2009) gar nicht mehr, da die Bank - quasi als sein verlängerter Arm - die Abgeltungsteuer sowieso richtlinienkonform einbehält und abführt. Was die Banken nach § 45d EStG an das BZSt melden müssen: Kapitalerträge, die sie - aufgrund von erteilten Freistellungsaufträgen oder - aufgrund Vorliegens einer NV-Bescheinigung nicht der Besteuerung unterzogen haben. Anmerkung: Deine aktuell freigestellten Kapitalerträge (22.849,03.-) übersteigen den steuerlichen Grundfreibetrag (2024: 11.604.- €) erheblich ... Zur Verlustbescheinigung: Sie zu beantragen (Stichtag: 15.12.) macht nur Sinn, wenn Du bei einer anderen Bank Kapitalerträge hast, die besteuert wurden. Dann können die Gewinne bei der einen mit den Verlusten bei der anderen Bank "bankenübergreifend" verrechnet werden, allerdings nur über die Anlage KAP im Rahmen der Steuererklärung. Ansonsten ist es besser, die Verluste zur Verrechnung mit Gewinnen in Folgejahren vorzutragen.
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