Ja, da wedelt der Schwanz (=Finanzverwaltung) mit dem Hund (=Bundesfinanzhof), indem sie sich weigert, die einschlägigen BFH-Urteile im Bundessteuerblatt zu veröffentlichen und dazu eine Verwaltungsanweisung für die Finanzamtsarbeit zu stricken, die alsdann für die Kreditinstitute in ihrer Besteuerungsarbeit (im Auftrag der Finanzverwaltung!!!) bindend wäre. Der Finanzverwaltung missfällt natürlich, dass bei geschicktem Timing mit einem "gestalteten" Verlust aus Hochrisikopapier(en) die schon sicher geglaubte Abgeltungssteuer auf Zinsen, Dividenden, Fondserträge und "harmlose" Zertifikate ganz oder teilweise an den Anleger zurückfließt. Das liegt aber am Sammelsuriums-Charakter des Allgemeinen Verlustverrechnungstopfes. Würden Hochrisikopapiere - analog Aktien - in einen separaten Verlustverrechnungstopf ausgegliedert, zöge bei positiver Wertänderung die Abgeltungssteuer, bei negativer der Verlustvortrag, der ja anerkanntermaßen das Privatvergnügen des Anlegers ist.
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