@IrrerIwan schrieb: für privaten Aktienhandel ist das die beste Möglichkeit, denn Privatanleger können KEINEN Verlustvortrag in der Anlage KAP machen. Das ist nur bei gewerblichem Aktienhandel /(bzw allgemeiner Wertpapierhandel) möglich. Die Consorsbank übernimmt gewissermaßen für Kunden diesen Teil. Die Verlusttöpfe können mittels einer Verlustbescheinigung der Bank und der Anlage KAP beim Finanzamt weiter geführt werden. Und noch ein Tip - Es gibt zwei Verrechnungstöpfe, einen für ETFs und einen für Aktien. Beide können untereinander nicht verrechnet werden. Der Verlusttopf "Sonstige" kann mit Aktiengewinnen verrechnet werden. @IrrerIwan schrieb: Für ETFs gibt es keinen Spekulationsvorbehalt von 2 Jahren, sondern eine Zuflussbesteuerung besonders bei thesaurierenden ETFs, die vierteljährlichen Aufstockingen eines thesaurierenden ETFs kann man aber mit den Gewinnausschüttungen von normalen ETFs verrechnen, die Erträge sollten bei 3,5:1 liegen. 28% gehen an den Staat, das ist unvermeidlich wenn man die 1000 Euro Freibetrag fürKapitalerträge überschritten hat. Eine Spekulationsfrist gibt es weder bei ETF, noch bei Aktien. Fonds, Zertifikaten etc. Also im Sinne von Kapitalanlagen bei Privatpersonen eigentlich gar nicht. Was du mit Zuflussbesteuerung meinst ist mir nicht klar. Am Anfang des Jahres wird bei Fonds oder ETF eine Vorabpauschale fällig, die sich am Kurswert des letzten Jahres und der Rendite der 15 jährigen Staatsanleihen orientiert, Ausschüttungen werden angerechnet. Ansonsten werden Ausschüttungen und Verkäufe nach Abzug der Teilfreistellung ganz normal Kapitalertragssteuer und Soli besteuert.
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