Liebe Community,
ich habe von den zuständigen Kollegen folgende Antwort auf dieses Thema bekommen.
Gem. § 43a Abs. 2 EStG, Sätze 1 bis 6 ist die abgebende auszahlende inländische Stelle zur Übermittlung der Anschaffungsdaten verpflichtet, sofern diese bekannt sind. Des Weiteren ist die abgebende auszahlende inländische Stelle für die Korrektheit der Anschaffungsdaten verantwortlich.
Gerne können Sie sich auch jederzeit an die Kundenbetreuung wenden, um den Sachverhalt im Einzelfall genau prüfen zu lassen, was in der Community leider nicht möglich ist.
Viele Grüße
CB_Stephanie
Community-Moderatorin
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