Hallo @Tseln,
vielen Dank für Ihre Rückmeldung.
Gerne bin ich dazu noch einmal auf unsere Kollegen zugegangen.
Bei der folgenden Klausel Ziff. 3 Abs. 1 Satz 4 handelt es sich nicht um einen Haftungsausschluss:
„Die Bank sichert in keiner Weise zu, dass die App oder irgendeine Funktion oder Content dieser App ohne Unterbrechung oder sonst fehlerfrei angeboten werden, dass Mängel behoben oder dass die App frei von Viren, anderen schädlichen Komponenten, frei von Rechten Dritter oder für bestimmte Zwecke geeignet ist.“
Es handelt sich lediglich um eine Klarstellung, dass die Bank die dort genannten Umstände nicht zusichern möchte. Denn eine Zusicherung – die ja ausdrücklich gar nicht erst abgegeben wird – würde dazu führen, dass die Bank bei Fehlen dieser Umstände für sämtliche daraus resultierende Schäden über die gesetzlichen Bestimmungen hinaus auch dann einzustehen hätte, wenn sie kein Verschulden trifft. Eine Haftung der Bank im Zusammenhang mit diesen Umständen kommt daher nur für Schäden infolge einer von der Bank verschuldeten Pflichtverletzung in Betracht, und zwar im Rahmen der in den vorangehenden Sätzen definierten und rechtlich zulässigen Einschränkungen.
Wenn wir Sie korrekt verstanden haben, finden Sie die Einordnung von Computerviren als „höhere Gewalt“ „merkwürdig“ bzw.„rätselhaft“ und meinen, dass der Anwendungsbereich für die Klausel überschaubar sei, weil die Bank ja ganz einfach Schutzmaßnahmen gegen Viren schon bei Produktion der Software treffen könne. Das mag so sein, ist aber doch eigentlich in Ihrem Sinne. Und dass eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen in der Praxis keine große Rolle spielt, wie vermutlich auch hier, soll schon vorgekommen sein.
Viele Grüße
CB_Stephanie
Community-Moderatorin
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