Hallo, liebes Forum,
Ich kürze das Ganze mal auf das Wesentliche: ich möchte für eine ESt-Erklärung Verluste aus einer Aktie in 2015 geltend machen. Das Ganze ist sehr spät, ich weiß. Dass man die nur mit Gewinnen verrechnen kann, weiß ich auch.
Jedenfalls habe ich leider erst am Jahresanfang festgestellt, dass der Verkaufsnachweis (damals DAB) statt den ca. 4000€ Verlust (das ist natürlich der Pennywert, der noch übrig war) bei 0€ war. 0€ ist, wenn man den Restwert mit den Transaktionskosten gegenrechnet. Das ist ja OK.
Nur was ich völlig unverständlich finde ist, dass ich nun, wegen 0€, meinen Verlust nicht realisieren kann. Folgender Text dazu: "Es liegt gemäß Randziffer 59 des BMF-Schreibens vom 09.12.2014 keine Veräußerung nach § 20 Abs. 2 EStG vor,
da der Veräußerungspreis die tatsächlichen Transaktionskosten nicht übersteigt."
Die consors-Beraterin bestätigte mir, nachdem sie das selbst erst bei einem Kollegen bestätigen lassen musste, dass dies tatsächlich so gemeint ist.
Das heißt doch theoretisch: Verliert man bei Aktienkäufen 20 Mio €, kann man diese bei einer Steuerklärung nur dann als Verlust realisieren, wenn der Restwert abzüglich aller Ordergebühren (das waren rein zufällig ca. 12€) höher als 0€. 1 Cent hätte hier genügt.
Ich bin da total fassungslos. Was hat sich der Gesetzgeber denn dabei gedacht? Ich kann doch einen tatsächlich angefallenen Verlust nicht mit dem aktuellen Restwert gegenrechnen, und wenn zufällig nichts mehr übrig ist (schlimm genug), sagen, ja Pech,
du hattest ja doch gar keinen Verlust?
Kennt sich hier zufällig einer mit den Hintergründen dieses Gesetzes aus, warum wurde das eingeführt, und wurde dagegen schon mal prozessiert bzw. gibt es Möglichkeiten, sich dagegen zu wehren?
Vielen Dank im voraus und schönen Abend.
Verluste aus Aktienverkäufen können nur mit entsprechenden Gewinnen verrechnet werden, nicht aber mit Zinsen und Dividenden.
Der festgestellte (restliche) Verlustvortrag wird jeweils ins nächste Jahr übernommen bis er aufgebraucht ist. Das geht aber nur über die Steuererklärung
Hallo, @aigredouce, wenn sich das Thema durch den Beitrag von @Sigrid_W nicht erledigt hat, musst Du noch folgendes bedenken, da Du ganz oben "eine" Steuerklärung erwähnst:
Da der Verlust in 2015 entstanden ist, kann er auch nur in der Steuerklärung 2015 festgestellt werden (um ihn in den Folgejahren"abzuarbeiten"). Sofern Du für den Veranlagungszeitraum 2015 schon eine Steuererklärung gemacht und vom Finanzamt einen bestandskräftigen Bescheid hast, ist der Zug meines Wissens leider abgefahren.
Wenn Du dagegen in 2015 nicht erklärungspflichtig warst, hast Du für die Angelegenheit noch bis Ende 2019 Zeit.
Hallo,
Danke für eure Beiträge. Ich werde das erstmal so schreiben, wie ihr mir vorher geraten hattet....ich habe in der Tat die Steuererklärung für 2015 schon lange durch, und jetzt ist 2016 dran. Was soll's 😞
Super, dass es dieses Forum mit so vielen Leuten gibt, die sich interessieren oder auskennen....
Besten Dank erstmal.
Ergänzgung zu dem Thema nachdem es mich jetzt auch erwischt hat.
Inzwischen hat der BFH das finale Urteil gesprochen und die Verrechnung erlaubt (Urteile vom 12.6.2018, VIII R 32/16) Hier ging es aber über die nachträgliche Verrechnung mittels Einkommensteuerererklärung. Womit sich das Urteil gegen die aufgestellt Regel aus dem BMF Schreiben stellt.
Leider hat die Consorsbank ihre angewandte Praxis nicht geändert (mir wurde erklärt das BFH Urteil ist rechtlich nicht bindend für die Bank!?!)
Ich würde allerdings erwarten, das im Sinne des Kunden alle Regel, erst recht nach so einem klärenden Urteil, im Sinne des Kunden angewendet werden.
Schade...
Ist denn das genannte Urteil inzwischen rechtskräftig?
Ich habe dort dazu ebenfalls nichts gesehen. Betrifft das Urteil nur den einen Fall oder war das vom BFH ein Grundsatzurteil?
Zum Zeitpunkt, wann ein neues Urteil entsprechend angewendet wird, habe ich einen interessanten Artikel bei Haufe Online gefunden: BFH-Entscheidungen: Anwendung (LfSt)
Der Artikel ist zwar schon einige Jahre alt, dürft aber weitgehend noch zutreffen.
Auf das BFH-Urteil 12.6.2018, VIII R 32/16 kann sich ein Steuerpflichtiger im vergleichbaren Einzelfall berufen, zumal der Fall verfahrenstechnisch "durch" ist.
Bevor dieses Urteil allgemeingültig wird, muß es noch vom Bundesfinanzministerium und den Länderfinanzministerien abgenickt und im Bundessteuerblatt II (BStBl II) veröffentlicht werden; das kann dauern, besonders wenn noch eine Verfahrensanweisung für die Finanzämter erstellt werden muss.