Hallo, liebes Forum, Ich kürze das Ganze mal auf das Wesentliche: ich möchte für eine ESt-Erklärung Verluste aus einer Aktie in 2015 geltend machen. Das Ganze ist sehr spät, ich weiß. Dass man die nur mit Gewinnen verrechnen kann, weiß ich auch. Jedenfalls habe ich leider erst am Jahresanfang festgestellt, dass der Verkaufsnachweis (damals DAB) statt den ca. 4000€ Verlust (das ist natürlich der Pennywert, der noch übrig war) bei 0€ war. 0€ ist, wenn man den Restwert mit den Transaktionskosten gegenrechnet. Das ist ja OK. Nur was ich völlig unverständlich finde ist, dass ich nun, wegen 0€, meinen Verlust nicht realisieren kann. Folgender Text dazu: "Es liegt gemäß Randziffer 59 des BMF-Schreibens vom 09.12.2014 keine Veräußerung nach § 20 Abs. 2 EStG vor, da der Veräußerungspreis die tatsächlichen Transaktionskosten nicht übersteigt." Die consors-Beraterin bestätigte mir, nachdem sie das selbst erst bei einem Kollegen bestätigen lassen musste, dass dies tatsächlich so gemeint ist. Das heißt doch theoretisch: Verliert man bei Aktienkäufen 20 Mio €, kann man diese bei einer Steuerklärung nur dann als Verlust realisieren, wenn der Restwert abzüglich aller Ordergebühren (das waren rein zufällig ca. 12€) höher als 0€. 1 Cent hätte hier genügt. Ich bin da total fassungslos. Was hat sich der Gesetzgeber denn dabei gedacht? Ich kann doch einen tatsächlich angefallenen Verlust nicht mit dem aktuellen Restwert gegenrechnen, und wenn zufällig nichts mehr übrig ist (schlimm genug), sagen, ja Pech, du hattest ja doch gar keinen Verlust? Kennt sich hier zufällig einer mit den Hintergründen dieses Gesetzes aus, warum wurde das eingeführt, und wurde dagegen schon mal prozessiert bzw. gibt es Möglichkeiten, sich dagegen zu wehren? Vielen Dank im voraus und schönen Abend.
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