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Verlust bei KO-Scheinen: ESt-Erklärung

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- Kann man Verluste durch verfallene KO-Scheine steuerlich in der ESt-Erklärung geltend machen ? Oder ist dafür (nur) dieser Verlusttopf da ?

- Kann man Verluste durch mit Verlust verkaufte KO-Scheine steuerlich in der ESt-Erklärung geltend machen ?

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Gelegentlicher Autor
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Eingeben vielleicht als Korrekturbetrag zu Zeile 7 ? Oder als eigener übriger negativer Kapitalertrag in Zeile 14 ?

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Oder vielleicht Zeile 22 ?

 

Wundert mich schon, daß das hier keiner weiß.

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Keine Ahnung, sowas passiert mit nicht. Wenn ich schon KOs handle, werden die rechtzeitig glattgestellt.

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Schön. Hilft mir aber leider jetzt in keinster Weise weiter.

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Eine rechtssichere Auskunft dazu bekommt man eventuell vom Steuerberater oder dem Finanzamt.
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@immermalanders:

Hast Du schonmal so eine Frage für die Du hier einen Steuerberater empfiehlst nahelegst, an einen Steuerberater gestellt? Es würde mich interessieren, ob dieser Erstens, so eine (für ihn) Trivialfrage überhaupt beantwortet und Zweitens, wieviel er dafür wohl in Rechnung stellen mag.

 

@TE:

Ich bin relativ neu in DE steuerpflichtig, aber ich vermute mal, dass man in der StE normalerweise keine Einzelverluste deklariert, sondern die Summe aller Gewinne und Verluste, die von der Bank in der Steuerbescheinigung ausgewiesen wird. Ggf. muss man halt noch mehrere dieser Bescheinigungen zusammenziehen, nicht aber einzelne Wertpapiere anführen?

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@expat

Ich habe weder einen Steuerberater noch das Finanzamt empfohlen. Meine Aussage war, dass man dort eventuell eine rechtssichere Auskunft bekommt. Eine andere Frage ist, ob das FA dies dann anerkennt oder nicht.

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@immermalanders: Dass das FA eine "rechtssichere Auskunft" nicht anerkennen könnte, ist für sich ein bemerkenswerter Zustand, wenn das so stimmt.

 

Meine Erfahrung, zumindest mit den wesensverwandten Anwälten ist, dass, wenn man mit absurdem Aufwand einen findet, der sofort weiss wovon man spricht, dann auch noch Zeit für einen hat und einen fairen Preis macht, ungefähr so wahrscheinlich ist, wie beim Waldspaziergang einem Einhorn zu begegnen. Bekanntlich war Werbung den Steuerberatern (und Anwälten) bis kürzlich nahezu komplett verboten, um den bürgerfeindlichen Schildbürgerakt des Steuerberatungsgesetzes komplett zu machen.

 

Die meisten Steuerberater werden den Begriff KO-Schein zum ersten Mal hören und müssen sich einlesen. Finden sie einen hinreichend unbedarften Mandanten, stellen sie ihm für die Frage gleichmal ein paar Hundert Euro in Rechnung; nicht zuletzt, weil sich der Aufwand sonst gar nicht lohnt.

 

Einem Wald-und-Wiesen-FA mit einer Frage zu KO-Scheinen zu kommen halte ich ebenfalls für gewagt, aber wäre grundsätzlich wohl schon der richtige Ansprechpartner. In der Praxis leider stark abhängig von der Einzelperson dort und deren Tageslaune.

 

Man kann somit, wenn man kompetent genug ist, mit KO-Scheinen handeln zu können, auch gleich selber recherchieren wie sie steuerlich behandelt werden. Daher finde ich die Frage im Forum zu stellen absolut legitim, zudem die Antwort auch Anderen nützt.

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@expat

 

Dass das FA eine "rechtssichere Auskunft" nicht anerkennen könnte, ist für sich ein bemerkenswerter Zustand, wenn das so stimmt.

 

Es gibt verbindliche und unverbindliche Auskünfte. An die verbindlichen (teilweise kostenpflichtigen) muss sich das Finanzamt in der Regel halten. Wenn man eine solche einholt sollte man darauf achten, dass sie schriftlich ist und das Wort 'verbindlich' enthält. An eine unverbindliche Auskunft muss sich das FA nicht halten, wenn sie sich als falsch herausstellt, an eine verbindliche z. B. dann nicht, wenn sie zu Ungunsten des Steuerpflichtigen falsch ist.

 

§ 89 AO

Verordnung zur Durchführung von § 89 Abs. 2 der Abgabenordnung

BFH-Urteil vom 21.8.2012, VIII R 33/09

 

Bei schwierigeren Fragen kann man's auch beim jeweiligen Landesfinanzministerium versuchen. Dort habe ich mal eine sehr detaillierte Auskunft bezüglich des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen Deutschland und Kanada bekommen. Der Bearbeiter musste sich auch erst informieren, bevor er meinte, er tendiere dazu, dass meine Auslegung korrekt ist. Letzten Endes musste das aber der zuständige Sachbearbeiter beim FA entscheiden. Dessen Kommentar: "Sie haben davon sowieso mehr Ahnung als ich, also machen wir's so."

 

Ich bin übrigens sehr froh, dass ich mich seit 38 Jahren nicht mehr beruflich mit dem Steuerrecht befassen muss. Es langt schon, bezüglich unserer eigenen Steuererklärung auf dem Laufenden zu bleiben.

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Hallo, @expat, diese Frage - auch wenn sie sehr speziell ist - im Forum zu stellen, ist selbstverständlich legitim. Die Befriedigung einer hartnäckigen Anspruchshaltung durch eine in jeder Hinsicht korrekte Antwort ist aber sicher nicht Aufgabe des Forums, insbesondere da sich der Sachverhalt immer noch in einer steuerlichen Grauzone aufhält.

 

@krebs8:

https://www.justiz.nrw.de/nrwe/fgs/koeln/j2016/7_K_3387_13_Urteil_20161026.html

 

Möglicherweise - viel Spass beim Lesen; der Freizeitwert hält sich in engen Grenzen - findest Du in diesem Urteil ansatzweise Deinen Sachverhalt wieder. Das Urteil ist zwar rechtskräftig, jedoch ist die Revision beim BFH zugelassen.

Wenn ich in meiner Steuererklärung einen Verlust dieser Art unterbringen wollte, würde ich ihn in Anlage Kap, Zeile 10 oder ggfs. Zeile 17 eintragen.

Dies ist eine MEINUNG, keine Empfehlung, geschweige denn eine Beratung.

 

 

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