- Kann man Verluste durch verfallene KO-Scheine steuerlich in der ESt-Erklärung geltend machen ? Oder ist dafür (nur) dieser Verlusttopf da ?
- Kann man Verluste durch mit Verlust verkaufte KO-Scheine steuerlich in der ESt-Erklärung geltend machen ?
Interessante Beiträge, leider weiß ich immer noch nicht wo ich es wie eintragen soll.
Ich muß aber präzisieren und bei mir genaugenommen 2 Fälle mit KO-Scheinen unterscheiden:
Fall A. Ist der Verlust aus dem Verkauf eines Knockout-Optionsscheines in 2017 evtl. einkommensmindernd ?
Kauf und Verkauf in 2017, Restwert nach Abzg der Gebühren 0,00 €, keine steuerliche Berücksichtigung. Info auf der Abrechnung der Bank: "Es liegt gemäß Randziffer 59 des BMF-Schreibens vom 09.12.2014 keine Veräußerung nach § 20 Abs. 2 EStG vor, da der Veräußerungspreis die tatsächlichen Transaktionskosten nicht übersteigt."
Fall B. Ist der Verlust aus dem Verfall eines Knockout-Optionsscheines in 2017 evtl. einkommensmindernd ?
Kauf und Verfall in 2017, Restwert 0,61 €, laut Gutschriftsanzeige gibt es einen "Steuerausgleich" zu meinen Gunsten.
Nach akt. Rechtsprechung wohl nicht. Auch ist m.W. noch kein Verfahren (BFH Az. VIII R 1/17 oder Az. VIII R 37/15 ?) hierzu entschieden.
zu Fall A (Verkauf):
Für diese Einzelverluste erscheint ja eben auch nichts in der Steuerbescheinigung. Daher weiß ich nicht, wohin sie einzutragen sind.
Ich habe auch noch in einem anderen Forum nachgefragt. Bisher habe ich folgende Ideen für die Zeilen, in die ich es eintragen könnte: 7, 10, 14, 17, 22.
Auch wenn das Rechenergebnis evtl. in allen Fällen das gleiche ist, wollte ich es schon richtig eintragen, um nicht irgendwelches Nachhaken auszulösen.
In Zeile 7 läßt sich kein negativer Wert eintragen, ich müßte da also den Wert der Steuerbescheinigung korrigieren und begründen.
zu Fall B (Verfall):
Kann ich in diesen Fällen überhaupt irgendetwas eintragen ? Die Bank hat mir nämlich schon einen Steuerausgleich für einen berechneten "zu versteuernden" negativen Wert zu meinem Gunsten erstattet, dieser war aber jeweils abhängig vom akt. Freistellungsauftrag, Quellensteuertopf und Verlusttopf Sonstige.
zu Fall A und B:
Ich habe telefonisch beim FA nachgefragt. Die Dame sagte etwas von Kap.erträgen, ich solle eine Aufstellung machen, ansonsten Steuerberater fragen. Von Rechtssicherheit oder nicht war beim Telefonat natürlich keine Rede.
Danach habe ich einen Steuerberater angerufen, für ihn war es nicht trivial, er wollte nachlesen und sich (gestern) wieder melden. Über Kosten wurde nicht gesprochen.
Unterm Strich: Wo trage ich Fall A und wo Fall B ein ?
Fall B:
Nach Deinen Ausführungen wurde dieser Verlust im allgemeinen VVT verarbeitet und ist somit bereits in der Steuerbescheinigung 2017 der Depotbank berücksichtigt. Mehr als diese Steuerbescheinigung in die Anlage KAP zu übernehmen kannst Du nicht tun.
Fall A:
Dieser Verlust (=negativer Kapitalertrag) ist steuerlich in Deiner Steuerbescheinigung nicht verarbeitet.
=> Anlage KAP Zeile 14-19, Kapitalerträge, die nicht dem inländischen Steuerabzug unterlegen haben
Wenn Du den Verlust (als übrigen Kapitalertrag) geltend machen möchtest, könntest Du den Betrag mit negativem Vorzeichen in die Zeile 14 eintragen und und ohne Vorzeichen in die Zeile 17. (Man beachte den Konjunktiv!).
"irgendwelches Nachhaken auslösen"
Einfach durchlaufen wird diese Anlage KAP dann nur mit sehr viel Glück; eher ist zu erwarten, dass der Verlust vom FA nicht anerkannt wird, aber dann kannst Du immer noch über einen Einspruch nachdenken.
Danke sehr. So werde ich es machen.
Bei Fall B habe ich nun nach Rat eines Steuerberaters doch alle "Veräußerungsverlust Sonstige" in Zeile 10 KAP eingetragen, auch wenn keine Verlustbescheinigung bei der Depotbank beantragt wurde und die Erklärung nochmal neu übermittelt (Der Bescheid war noch nicht da). Das FA wird sicher ablehnen, dann soll ich Einspruch mit Musterschreiben einlegen und Verfahrensruhe beantragen.
Hallo, @krebs8,
danke für den Zwischenbescheid. Da doch einige "mitgehirnt" haben wäre es schön, uns weiter - sporadisch - auf dem laufenden zu halten.
Hallo @all,
.....mal wieder etwas Augewärmtes zu KO-Scheinen und Steuer; wissen wahrscheinlich alle entsprechend Bescheid, aber doppelt genäht, hält ja bekanntlich besser.....;).
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https://stock3.com/boersenwissen/ko-produkte-und-steuern-was-man-beachten-muss-11676105
LG+
onra