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Totalverlust Wertlosausbuchung Altaktien (Kaufdatum vor 2009) in Einkommenssteuer KAP als wertlos gewordene Wirtschaftsgüter

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Hallo zusammen,

 

ich besitze ein paar Totalverluste von Altaktien, die ich vor 2009 gekauft habe. Es stellt sich für mich nun die Frage, ob ich diese Totalverluste über eine Wertlosausbuchung in meiner Einkommenssteuer für 2025 als wertlos gewordene Wirtschaftsgüter (KAP Zeile 25) angeben kann und diese somit als Verluste anerkannt werden. Der Vorteil wäre, ich könnte die Verluste mit Kapitaleinnahmen (z.B. Zinsen) verrechnen.

 

Bei Aktien, die nach 2009 gekauft wurden, bin ich mir ziemlich sicher, dass es funktioniert, jedoch nicht vor 2009.

 

Aufgrund des Jahressteuergesetzes von 2024 hat sich die Vorgehensweise ja etwas geändert was die Verlustbescheinigung betrifft und die Bank muss meines Wissens, die Wertlosausbuchung der Totalverluste ab 01.01.2025 in die allgemeine Verlustbescheinigung aufnehmen und nicht nur in die Jahressteuerbescheinigung. Ob es dann in Zukunft überhaupt noch zwei unterschiedliche (eine allgemeine und eine für Aktien) Verlustzuweisungen gibt, ist auch eine offene Frage für mich und wie schon geschrieben die Frage, ob das auch für Altaktien gilt. Prinzipiell handelt es sich ja um einen Totalverlust und Verlust ist Verlust, egal wann die Aktien gekauft wurden.

 

Vielleicht findet sich ja eine kompetente Person, die dass beantworten kann. Im Internett gibt es unterschiedliche Meinungen und das Finanzamt gibt hierzu keine Beratung oder Aussage. Ich kann mir auch vorstellen, dass es hierzu vielleicht auch ein Urteil vom Bundesfinanzamt gibt.

 

Vielen Dank im Voraus.

 

 

 

 

 

 

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@Stiefel1975 

Die Gewinne und Verluste von Wertpapieren, die man vor 2009 angeschafft hat, sind weiterhin für die Steuer irrelevant. Oder steht dort auch, dass man jetzt bei veräußerung von Wertpapieren, die man vom 2009 angeschafft hat, auch Steuern abgeführt werden müssen=?

 

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@immermalanders 

 

bitte beachte, dass ich nicht von Gewinnen oder Verlusten einer Altaktie schreibe. Ich meine einen Totalverlust, das heißt, das Aktienunternehmen ist Insolvent gegangen und die Aktie ist wertlos und nicht mehr handelbar, liegt sozusagen mit Wert Null nutzlos im Depot.

 

Wie ist hier der Sachverhalt?

 

Bei einem Totalverlust, bin ich der Meinung, dass das Finanzamt hier keinen Unterschied machen dürfte, was ein wertlos gewordenes Wirtschaftsgut betrifft. Der Totalverlust ist bei eine Altaktie das Gleiche wie bei einer nach 2009 gekauften Aktie.

 

Vielleicht gibt es ja auch einen Steuerexperten, der das beurteilen kann?

 

Vielen Dank im Voraus.

 

 

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Hallo @Stiefel1975,

...altes Steuerrecht bei Kauf vor 2009 ------> Gewinne steuerfrei; Verlustverrechnung, ob Wertlosausbuchung oder Verkauf, nein.

----->

https://www.deutsche-handwerks-zeitung.de/aktienverluste-steuerlich-verrechnen-das-gilt-bei-altaktie...

----> BFH-Urteil vom 17.11.2020 (hier Recht gesprochen für Insolvenzen ab dem 01.01.2009.....)

https://datenbank.nwb.de/Dokument/857395/

und hier dann etwas zu der Übergangsfrist, die 2013 abgelaufen ist ------>

Ausnahme ---->

Man könnte die Verluste ab 2014 zumindest noch mit Gewinnen aus privaten Veräußerungsgeschäften verrechnen, die beispielsweise mit Grundstücksverkäufen innerhalb der Zehn-Jahres-Frist erzielt werden......

https://schaetty.de/altverluste-aus-aktienverkaeufen-befristete-verrechnungsmoeglichkeit-ist-verfass...

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@onra 

 

Vielen Dank für die kompetente Antwort.

Wenn ich das Urteil BFH-Urteil vom 17.11.2020 - VIII R 20/18  richtig interpretiere, kommt es auf das Datum der Insolvenz an.

Wenn die Insolvenz nach 2009 erfolgte, dann ist die Aktie steuermindernd zu berücksichtigen, bei einem Totalverlust.

Das Insolvenzverfahren muss jedoch abgeschlossen sein.

Bei einem Totalverlust sollte es keine Übergangsfrist geben.

Stimmt meine Annahme?

 

Im Voraus vielen Dank für deine Antwort und viele Grüße!

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@Stiefel1975 Du solltest hier Rückfragen mit einen der steuerberatenden Zünfte halten. Ich kenne @onra beruflichen Hintergrund nicht. Gehört er nicht zu den erlaubten Berufen, darf er dir hier keine direkte Auskunft geben.

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Hallo @Stiefel1975,

...zunächst einmal hat @urvater  mit seinem Post zum Hinweis auf die  steuerberatenden Zünfte natürlich absolut recht. Da ich keinen steuerberatenden Job habe/hatte, kann ich nur hobbymäßig in diesem Zusammenhang antworten.

Es gibt wohl hier zwei Fragestellungen, die einer grundlegenden Antwort bedürfen ----->

 

1. Wann ist der Verlust eingetreten bzw. wann wurde das Insolvenzverfahren abgeschlossen?

 

2. Ist dein Steuerbescheid für das betreffende Verlustjahr noch offen? Rückwirkende Berücksichtigungen bei rechtsgültig erteilten Steuerbescheiden sind nur in  absolut wenigen Ausnahmefällen u. U. möglich (Bsp.: Es bestand für dich im betreffenden Steuerjahr nachweislich keine Kenntnis des erleideten Verlusts/Totalverlusts, und dafür brauchst du hieb- und stichfeste Belege/Nachweise).

 

Ansonsten ist dem Rat von @urvater  (s. o.) nachzugehen.....

 
 
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Gelegentlicher Autor
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Hallo @onra ,

 

danke für die Antwort.

 

zu1. Es handelt sich um zwei Altaktien.

 

- AZEGO AG A0PNL6 / Am 10.01.2008 wurde das Insolvenzverfahren eröffnet. 

 

- TV-LOONLAND O.N. 534840 / Am 01.03.2010 wurde das Insolvenzverfahren eröffnet.

 

Ich gehe davon aus, dass die Verfahren auch jeweils im gleichen Jahr abgeschlossen wurden. Hierzu kann ich jedoch nichts im Internett finden.

 

zu 2. Der Steuerbescheid wurde noch nicht gestellt. Ich möchte die Verluste für das Jahr 2025 angeben. Die Wertlosausbuchung würde ich auch erst 2025 vornehmen. Was mir noch wichtig wäre, ist, dass ich die Verluste dann mit allgemeinen Kapitalgewinnen (Zinsen aus Festgeld) verrechnen kann und nicht nur mit Aktiengewinne. 

 

Gruß und Danke im Voraus für deine Antwort.

 

 

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Hallo @Stiefel1975 ,

...ich sehe da no chance, da du bei freiwilliger Veranlagung bis zu 4 Jahre rückwirkend eine Steuererklärung abgeben kannst, in der du deinen Verlust hättest anführen können. Deine Totalverluste entstanden wahrscheinlich dann a) 2008 und b) 2010. Für beide Erklärungen wäre der Zug bereits abgefahren, wobei für 2008 ohnehin das alte Recht galt und für 2010 zwar das neuere InvStG, aber hier ja der Zug schon weg ist. Also vielleicht doch mal 'nen Steuerberater zu Rate ziehen und abklären, was gehen könnte und was nicht. Insbesondere dann, wenn das FA nicht mitspielt und du in einen Widerspruch gehen müsstest, der einer fachlichen Begründung bedürfte.

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@Stiefel1975 :

Den Beiträgen von @immermalanders und @onra schließe ich mich voll und ganz an: No chance.

Weiter oben führst Du an:

(...) "Wenn ich das Urteil BFH-Urteil vom 17.11.2020 - VIII R 20/18  richtig interpretiere, kommt es auf das Datum der Insolvenz an."(...)

Als Leitsatz dieses Urteils führt der BFH u. a. an:

(...)

2. Von einer „Veräußerung“ der Aktien ist danach auszugehen, wenn die AG bei Vermögenslosigkeit gemäß § 394 Abs. 1 Satz 2 FamFG im Register gelöscht wird und das Mitgliedschaftsrecht des Aktionärs erlischt. Bei einer (früheren) Ausbuchung der Aktien aus dem Depot des Steuerpflichtigen durch die Depotbank wird der Tatbestand schon zu diesem Zeitpunkt verwirklicht. (...)

 

Demnach galten Deine Altbestandsaktien schon vor rund 14-15 Jahren steuerlich als "veräußert" und ein jetzt geltend gemachter Verlust wäre verjährt.

 

Was hindert Dich eigentlich, Deine Fallkonstellation mit Deiner Steuererklärung 2025 durchzuziehen? Schlimmstenfalls findet Deine Anlage KAP beim FA keine Anerkennung und nennt Dir die Gründe, weshalb und soundso.

 

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