Hallo zusammen,
ich besitze ein paar Totalverluste von Altaktien, die ich vor 2009 gekauft habe. Es stellt sich für mich nun die Frage, ob ich diese Totalverluste über eine Wertlosausbuchung in meiner Einkommenssteuer für 2025 als wertlos gewordene Wirtschaftsgüter (KAP Zeile 25) angeben kann und diese somit als Verluste anerkannt werden. Der Vorteil wäre, ich könnte die Verluste mit Kapitaleinnahmen (z.B. Zinsen) verrechnen.
Bei Aktien, die nach 2009 gekauft wurden, bin ich mir ziemlich sicher, dass es funktioniert, jedoch nicht vor 2009.
Aufgrund des Jahressteuergesetzes von 2024 hat sich die Vorgehensweise ja etwas geändert was die Verlustbescheinigung betrifft und die Bank muss meines Wissens, die Wertlosausbuchung der Totalverluste ab 01.01.2025 in die allgemeine Verlustbescheinigung aufnehmen und nicht nur in die Jahressteuerbescheinigung. Ob es dann in Zukunft überhaupt noch zwei unterschiedliche (eine allgemeine und eine für Aktien) Verlustzuweisungen gibt, ist auch eine offene Frage für mich und wie schon geschrieben die Frage, ob das auch für Altaktien gilt. Prinzipiell handelt es sich ja um einen Totalverlust und Verlust ist Verlust, egal wann die Aktien gekauft wurden.
Vielleicht findet sich ja eine kompetente Person, die dass beantworten kann. Im Internett gibt es unterschiedliche Meinungen und das Finanzamt gibt hierzu keine Beratung oder Aussage. Ich kann mir auch vorstellen, dass es hierzu vielleicht auch ein Urteil vom Bundesfinanzamt gibt.
Vielen Dank im Voraus.
Die Gewinne und Verluste von Wertpapieren, die man vor 2009 angeschafft hat, sind weiterhin für die Steuer irrelevant. Oder steht dort auch, dass man jetzt bei veräußerung von Wertpapieren, die man vom 2009 angeschafft hat, auch Steuern abgeführt werden müssen=?
bitte beachte, dass ich nicht von Gewinnen oder Verlusten einer Altaktie schreibe. Ich meine einen Totalverlust, das heißt, das Aktienunternehmen ist Insolvent gegangen und die Aktie ist wertlos und nicht mehr handelbar, liegt sozusagen mit Wert Null nutzlos im Depot.
Wie ist hier der Sachverhalt?
Bei einem Totalverlust, bin ich der Meinung, dass das Finanzamt hier keinen Unterschied machen dürfte, was ein wertlos gewordenes Wirtschaftsgut betrifft. Der Totalverlust ist bei eine Altaktie das Gleiche wie bei einer nach 2009 gekauften Aktie.
Vielleicht gibt es ja auch einen Steuerexperten, der das beurteilen kann?
Vielen Dank im Voraus.
Hallo @Stiefel1975,
...altes Steuerrecht bei Kauf vor 2009 ------> Gewinne steuerfrei; Verlustverrechnung, ob Wertlosausbuchung oder Verkauf, nein.
----->
----> BFH-Urteil vom 17.11.2020 (hier Recht gesprochen für Insolvenzen ab dem 01.01.2009.....)
https://datenbank.nwb.de/Dokument/857395/
und hier dann etwas zu der Übergangsfrist, die 2013 abgelaufen ist ------>
Ausnahme ---->
Man könnte die Verluste ab 2014 zumindest noch mit Gewinnen aus privaten Veräußerungsgeschäften verrechnen, die beispielsweise mit Grundstücksverkäufen innerhalb der Zehn-Jahres-Frist erzielt werden......
Vielen Dank für die kompetente Antwort.
Wenn ich das Urteil BFH-Urteil vom 17.11.2020 - VIII R 20/18 richtig interpretiere, kommt es auf das Datum der Insolvenz an.
Wenn die Insolvenz nach 2009 erfolgte, dann ist die Aktie steuermindernd zu berücksichtigen, bei einem Totalverlust.
Das Insolvenzverfahren muss jedoch abgeschlossen sein.
Bei einem Totalverlust sollte es keine Übergangsfrist geben.
Stimmt meine Annahme?
Im Voraus vielen Dank für deine Antwort und viele Grüße!
@Stiefel1975 Du solltest hier Rückfragen mit einen der steuerberatenden Zünfte halten. Ich kenne @onra beruflichen Hintergrund nicht. Gehört er nicht zu den erlaubten Berufen, darf er dir hier keine direkte Auskunft geben.