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Teilfreistellung bei Verlusten

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Hallo,

 

.....kann mir jemand die Steuersystematik bei der Teilfreistellung bei Verlusten erklären?

 

Die Teilfreistellung auf Verluste wird so gehandhabt, dass der Teilfreistellungsbetrag von dem realisierten Verlust abgezogen wird und nicht im Verlust-Verr.-Topf landet, also so gesehen positiv gegengerechnet wird.

Sinn war doch eher, eine Kompensation der Fondsbesteuerung mit Körperschaftssteuer auf Fondsebene und dadurch eine Teilfreistellung der positiven Erträge des Anlegers von der Abgeltungssteuer.

Bei Verlusten bewirkt die Teilfreistellung allerdings das Gegenteil, nämlich eine Verringerung des tatsächlich realisierten Verlusts durch den Teilfreistellungsbetrag, der nicht in den Verust-Verr.-Topf fließt. In Summe also eine Kürzung des Velusts um 30% bei Aktienfonds/ETF´s; es werden nur 70% des Verlusts in den Verlust-Verr.-Topf gestellt.......

Wo liegt denn hier die Kompensation bezogen auf die Besteuerung auf Fondsebene?

Bei Verlusten im Fonds wird ja wohl weniger bis gar keine Körperschaftssteuer auf Fondsebene gezahlt. Sollte der Anleger dann diese Mindereinnahme des Staates über seinen Verlust bei der Teilfreistellung wieder ausgleichen, weil hier dann ein "positiver Ertrag" von 30% gegengerechnet wird :(...????

Irgendwie total Banane, oder...?

 

Zur Verdeutlichung ein Abrechnungsbeispiel Verkauf 02.2019:

 

Veräußerungsverlust nach Differenzmethode:                                                    - 1000 €

In den Verrechnungstopf Allgemein eingestellt                                                       690 €

 

 

Details zur Investmentbesteuerung

Teilfreistellungsbetrag                                                                                                 -300 €

Teilfreistellungsquote                                                                                                     30%

Ergebnis fikt. Veräußerung 31.12.2017                                                                      -10 €

Akkum. thes. Ertäge fikt. Veräußerung 31.12.2017                                                    20 €

 

Mathematisch alles total simpel, aber das Dumme: Ein Realverlust von 1000€ wird auf einen um 30% geringeren Verlust eingedampft, so als hätte man einen positiven Ertrag verrechnet........

-1000 - (-300 +10 - 20) = -690 (in den Verr.-Topf...)

 

 

 

Grüße

onra

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
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Hallo @onra, hallo @immermalanders,

 

Danke für Eure Kommentare, noch etwas Details zu meinem Fall:

  • Die Aktienfondsverluste resultierten aus den Fonds, welche in Jahren 2019-2020 gekauft und Ende 2023 mit Verlust verkauft wurden, d.h. nach Einführung vom InVStG am 1.1.2018. Fiktiver Gewinn per 31.12.2017 spielt hier keine Rolle.
  • In der Jahressteuerbescheinigung der Bank A (Aktiengewinne) steht: "Gewinn aus Aktienveräußerungen im Sinne des § 20 Abs.2 Satz 1 Nr.1 EStG 10.000,00 EUR"
  • In der Verslustbescheinigung der Bank B (Fondsverluste) steht nur ein Satz: "Zeile 12: Höhe des nicht ausgeglichenen Verlustes ohne Verlust aus der Veräußerung von Aktien 7.000,00 EUR"
  • In der Verslustbescheinigung steht kein Wort darüber, dass das Veräußerungsergebnis -10.000,00 EUR war (gekauft für 30.000, verkauft für 20.000). Es steht dort nicht mal, dass der Verlust aus Aktienfonds resultiert. Über 30% Abzug durch Teilfreistellung von Verlusten ist dort auch kein Wort erwähnt
  • Ich habe die Steuererklärung für 2023 noch nicht abgegeben
  • Mir geht es um die Frage, was ich dem FA mitteilen/nachweisen soll, damit mir bei 0 effektiven Gewinn komplette Steuern aus Aktienverkäufen erstattet werden oder ich zumindest das später nachfordern kann, vorausgesetzt die Gerichte entscheiden positiv "in meinem Sinne"
  • Wenn ich nur die o.g. Bescheinigungen einreiche, dann wird FA 3.000 EUR Gewinn ausrechnen, da bin ich mir ziemlich sicher 
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
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Hallo @ark ,

....du hast dir von Bank B eine Verlustbescheinigung ausstellen lassen; inhaltlich 7.000€ Verlust ohne Aktien. Die Bank A hatte dir 10.000€ Gewinn aus Aktienverkauf und die daraus resultierende KapSt + Soli bescheinigt. Um den Verlust gegenrechnen zu können, wäre eine Steuererklärung mit Anlage KAP nötig, durch die du isoliert betrachtet theoretisch dann natürlich für 3000€ Ertrag aus Anlage KAP abgeltunssteuermäßig + Soli zahlen müsstest (3.000€ x0,25 = 750€ und mit Soli noch 750x0,055= 41,25€; Summe hier ca. 791€. Da du aber einen Verlust von 7.000 € verrechnen kannst, erhältst du ja eine zu viel gezahlte Abgeltungssteuer auf deine 10.000€ Ertrag erstattet.

Ggfs. Günstigerprüfung beantragen (ankreuzen), wenn persönlicher Steuersatz < 25%.....

Alternative:

Du gibst keine Anlage KAP ab; die Depotbank A hat dir bereits 10.000€ x0,25 = 2.500€ KapSt und 2.500€x0,055= 137,50€ abgeknöpft um dem Finanzamt etwas Gutes zu tun; Summe hier ca. 2.638€.

------->

Du würdest also zunächst einmal eine Steuererstattung/Soli von ca. (2.638 - 791)€ = 1.847€ aus der KAP-Anlage erhalten.

Alternative ohne Steuererklärung wäre also eine schlechte Entscheidung!

Nach erhaltenem Steuerbescheid käme dann der fristgemäße Widerspruch von dir mit der beschriebenen Problematik, die du noch einmal dem FA kurz erklären solltest (entsprechend mit den Kauf- und Verkaufsbelegen als Nachweise...). Ggfs. mit anhängigen Verfahren argumentieren und um Ruhen des Verfahren diesbezüglich bitten.....

Gibt es hier im Thread-Baum nicht noch irgendwo ein zitiertes ausstehendes Verfahren, auf das man sich im Widerspruch zusätzlich  beziehen könnte? [ hier aus dem Thread ----> https://www.justiz.nrw.de/nrwe/fgs/koeln/j2022/15_K_2594_20_Urteil_20220908.html

Revision wurde wohl zugelassen...].

Und von Haufe.de vom 02.11.2023,  BFH: Anhängige Verfahren ----->

Fragestellung: "Sind die Regelungen des §56 Abs.2 und Abs.3 InvStG im Zusammenwirken mit der Teilfreistellung nach §20 Abs.1 InvStG verfassungswidrig, soweit die steuerliche Belastung des An- und Verkaufs von Fondsanteilen das damit ermittelte Einkommen übersteigen, so dass auch in Verlustfällen eine Steuerbelastung rechtmäßig erscheint?"

VIII R 22/23 ( Bezug: Niedersächsisches FG; Urteil v. 14.06.2023, 7 K 254/20).

----> keine Ahnung, ob hier schon geurteilt wurde; müsste man halt kurz prüfen.....

 

Anschließend abwarten und mehrere Getränke deiner Wahl trinken (...muss ja nicht immer Tee sein...:)...), bis du weitere Nachrichten von deinem FA erhältst, um dann zu sehen, was hier geantwortet wird. In der Zwischenzeit immer mal wieder kurz recherchieren, ob es in diesem Zusammenhang positive Neuigkeiten gibt. Im übrigen macht das FA das, was es nach der aktuellen Finanzgesetzes- und Verordnungslage machen muß/soll und wendet die Bestimmungen auf die Besteuerung entsprechend an. Das muß aber nicht notwendigerweise das Ende der Fahnenstange sein; hier wäre etwas Optimismus gefragt. Es ist immerhin eine Vielzahl von Anlegern mit der gleichen Fragestellung zur gleichen Problematik unterwegs.

Viel Glück!

 

 

 

 

 

 


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  • In der Verslustbescheinigung steht kein Wort darüber, dass das Veräußerungsergebnis -10.000,00 EUR war (gekauft für 30.000, verkauft für 20.000). Es steht dort nicht mal, dass der Verlust aus Aktienfonds resultiert. Über 30% Abzug durch Teilfreistellung von Verlusten ist dort auch kein Wort erwähnt

@ark :

Das soll die Verlustbescheinigung auch gar nicht leisten.

Von der Bank B hast Du sicher auch eine Erträgnisaufstellung bekommen. In dieser sollten die Fonds-Verluste unter "Erträge allgemein" als Einzelposten und weiter unten unter "Übersicht der Kapitalerträge" als Summe aufgeführt sein.

Das kann schon einmal eine gute Argumentationshilfe sein.

Was die Anlage KAP angeht, würde ich in der Steuererklärung statt dem bescheinigten Verlust von EUR 7.000 eiskalt den tatsächlichen Verlust in Höhe von EUR 10.000 erklären, eventuell mit einer prophylaktischen Erläuterung Deiner "Richtigstellung".

Danach ... nimmt ziemlich sicher das von @onra skizzierte steuerliche Prozedere seinen Lauf (Steuerbescheid - Widerspruch mit Antrag auf Ruhen des Verfahrens in diesem Punkt usw.) 

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Hallo @onra, hallo @stocksour ,

 

Danke Euch!

 

Klar werde ich die Steuererklärung mit KAP Anlage abgeben, sonst bekomme ich gar nichts zurück 😞

 

Ich würde dann wohl schon bei der Abgabe den Sachverhalt dem FA erklären und nicht erst bei Widerspruch. Finde den Vorschlag von stocksour überlegenswert, sofort 10.000 als Verlust in KAP Anlage anzugeben, obwohl in der Verlustbescheinigung "nur" 7.000 stehen.

 

@stocksour: in der Erträgnisaufstellung dieser Bank steht leider auch nicht viel mehr als in der VB. Dort sind zwar beide Verlustpositionen getrennt ausgewiesen (hatte 2 Fonds mit Verlust verkauft), aber bei jeder nur die Verlustzahl im VVT bereits nach Abzug der Teilfreistellung (ca. 3.000 und 4.000). Das Wort Teilfreistellung kommt dort nicht vor.

 

Aus diesem Grund habe ich bereits bei der Bank die Bescheinigung "Ermittlung Veräußerungsergebnis" angefordert, dort steht alles verständlich zu jeder Position drauf. Das werde ich an FA weiterleiten.

 

Grüße ark

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Hallo @ark , @stocksour ,

....den Vorschlag von @stocksour, direkt die 10.000 Euronen als Verlust in die Anlage KAP zu nehmen, finde ich sehr gut, das würde ich auf jeden Fall so machen. Damit ist dem FA auch direkt klar, dass über die Verlustbescheinigung hinaus noch 3.000 Euronen Verlust von dir angesetzt werden. Am besten gleich mit Kopien der Kauf- und Verkaufsbelege der Depotbank, die den realen Verlust belegen. Danach bleibt halt abzuwarten, was die Kollegen vom FA damit machen......:).

Und nochmals viel Glück!

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