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Teilfreistellung bei Verlusten

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Hallo,

 

.....kann mir jemand die Steuersystematik bei der Teilfreistellung bei Verlusten erklären?

 

Die Teilfreistellung auf Verluste wird so gehandhabt, dass der Teilfreistellungsbetrag von dem realisierten Verlust abgezogen wird und nicht im Verlust-Verr.-Topf landet, also so gesehen positiv gegengerechnet wird.

Sinn war doch eher, eine Kompensation der Fondsbesteuerung mit Körperschaftssteuer auf Fondsebene und dadurch eine Teilfreistellung der positiven Erträge des Anlegers von der Abgeltungssteuer.

Bei Verlusten bewirkt die Teilfreistellung allerdings das Gegenteil, nämlich eine Verringerung des tatsächlich realisierten Verlusts durch den Teilfreistellungsbetrag, der nicht in den Verust-Verr.-Topf fließt. In Summe also eine Kürzung des Velusts um 30% bei Aktienfonds/ETF´s; es werden nur 70% des Verlusts in den Verlust-Verr.-Topf gestellt.......

Wo liegt denn hier die Kompensation bezogen auf die Besteuerung auf Fondsebene?

Bei Verlusten im Fonds wird ja wohl weniger bis gar keine Körperschaftssteuer auf Fondsebene gezahlt. Sollte der Anleger dann diese Mindereinnahme des Staates über seinen Verlust bei der Teilfreistellung wieder ausgleichen, weil hier dann ein "positiver Ertrag" von 30% gegengerechnet wird :(...????

Irgendwie total Banane, oder...?

 

Zur Verdeutlichung ein Abrechnungsbeispiel Verkauf 02.2019:

 

Veräußerungsverlust nach Differenzmethode:                                                    - 1000 €

In den Verrechnungstopf Allgemein eingestellt                                                       690 €

 

 

Details zur Investmentbesteuerung

Teilfreistellungsbetrag                                                                                                 -300 €

Teilfreistellungsquote                                                                                                     30%

Ergebnis fikt. Veräußerung 31.12.2017                                                                      -10 €

Akkum. thes. Ertäge fikt. Veräußerung 31.12.2017                                                    20 €

 

Mathematisch alles total simpel, aber das Dumme: Ein Realverlust von 1000€ wird auf einen um 30% geringeren Verlust eingedampft, so als hätte man einen positiven Ertrag verrechnet........

-1000 - (-300 +10 - 20) = -690 (in den Verr.-Topf...)

 

 

 

Grüße

onra

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in der Tat sollten Gewinne und Verluste gleich behandelt werden; d.h. Gewinne sind fiktiv zu reduzieren, Verluste sind fiktif zu erhöhen um dann die Verlustzuweisung festzulegen.

Gruß Teilfreistellung

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Kônnt Ihr diesen Thread in den älteren einfügen?

 

Sonstige Themen:

Betreff: Berechnung der KAPST-pflichtigen Kapitalerträge. Ich verstehe es nicht.

 

Dort ist das alles erklärt, samt Erläuterung des Tatbestandes, durch SdK

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Habe gestern eine E-Mail folgenden Inhalts zur Unterstützung an die SdK geschickt:

"ich habe soeben Ihre interessante Pressemitteilung vom 5.1.21 zu o.a. Thema gelesen.

Ich habe vor wenigen Tagen eine ähnliche Klage beim Finanzgericht München eingereicht und bin daher sehr interessiert.

 

Auf einen Punkt möchte ich besonders aufmerksam machen: Der von Ihnen dargestellte Fall - wie auch der meine - betrifft Fälle, bei denen der Kauf vor 2018 liegt. Das Finanzamt argumentiert in solchen Fällen regelmäßig, dass beim Übergang zu einem neuen Gesetz Ungereimtheiten nicht völlig zu vermeiden sind und hingenommen werden müssen. Auch meine Rechtsberaterin hat mir bestätigt, dass in solchen Fällen dass Finanzamt und die Finanzgerichte zur Untätigkeit berechtigt sind.

 

Die Ungerechtigkeit der Besteuerung von Verlusten nach dem InvStRefG betrifft aber - im Gegensatz zur Ansicht mancher Finanzbeamten - nicht nur Käufe vor 2018. Auch danach führen Verkäufe von Aktienfonds mit Verlusten dauerhaft zu Steuerungerechtigkeiten, wenn Verluste fiktiv um 30% reduziert werden. Dies wirkt sich dann nicht mehr so auffällig in direktem Geldverlust sondern erst in einer reduzierten Verlustzuweisung aus. Auch Ihre Klage sollte sich m.E. daher auf diesen Sachverhalt konzentrieren.

 

Ich habe kürzlich auch gegen die steuerliche Behandlung beim Kauf eines Aktienfonds 2019 mit Verkauf 2020 mit Verlusten beim FA München Einspruch erhoben.

 

Bei Interesse bin ich bereit, Ihnen meine kurze Klageschrift beim Finanzgericht München zukommen zu lassen. Diese Klageschrift wird ergänzt durch die umfangreiche monatelange Korrespondenz zwischen dem FA München und mir.

Ich bin derzeit kein SdK-Mitglied, aber was nicht ist, kann ja noch werden."

 

Ich möchte Euch bitten, Euch auch recht zahlreich der Musterklage anzuschließen.

 

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Trifft die steuerliche Ungerechtigkeit nicht auch beim Verkauf von Siemens Aktien ein?

Durch den neuen fiktiven Ankaufkurs entsteht plötzlich ein enormer Veräusserungsgewinn.

Und je nach altem Ankaufskurs kann der reale Gewinn dann plötzlich ein realer Verlust werden.

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Hallo @DerBietigheimer ,

...die Geschichte des fiktiven Verkaufs zum 31.12.2017 nach dem neuen Investmentsteuergesetz gilt nur für Fonds, ETF's......

 

https://www.finanztip.de/indexfonds-etf/investmentsteuerreformgesetz/

 

LG+

onra

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Schon richtig.

Das neue Problem ist dann der fiktive Anschaffungswert der beiden Teilaktien nach einer Vermögensabspaltung der AG.

Da ist die steuerliche Regel unbefriedigend, da sie den wirtschaftlichen bzw. realen Werten nicht gerecht wird.


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Gibt es Neuigkeiten zu diesem Thema?

Ich habe bisher herausgefunden dass der Bund der Steuerzahler wohl am FG Köln Klage eingereicht hat und und der Bund der Kapitalanleger ein Musterklage eingereicht hat. Was ist denn am FG München herausgekommen?

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Hallo @erichb ,

...mein letzter Kenntnisstand ist die Musterklage aus 01.2021, die ich unten noch einmal verlinkt habe. Man kann ja hier noch einmal nachlesen, welche merkwürdigen Fallkonstruktionen bei Verlusten und Teilfreistellung bei Fonds/ETF's nach dem neuen InVStG so möglich sind.....---------->

https://www.fondsprofessionell.de/news/recht/headline/fondsbesteuerung-anlegerschuetzer-ziehen-vor-g...

 

LG

onra

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Klage des SDK: Das Aktenzeichen hierzu lautet 7K/254/20, das Verfahren ist vor dem Niedersächsischen Finanzgericht anhängig

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