Jein.
Wenn Du durch die Barabfindung für die Aktie einen Gewinn erzielst: Ja. Aber nur der Gewinn ist steuerpflichtig.
Wenn Du die Aktie vor 2009 erworben hast: Nein.
Sonderfall:
Steht der Depotbank für die Aktie kein steuerlicher Einstandskurs zur Verfügung, kann die Gewinnermittlung nach Differenzmethode nicht angewandt werden. Dann kommt die Ersatzbemessungsgrundlage zum Tragen, wobei 30% des Erlöses (= des Barabfindungsbetrags) zu versteuern sind.